Betreff
Fundtiere
Antrag der SPD-Kreistagsfraktion vom 07. Mai 2012
Vorlage
SV-8-0710
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

- ohne -

Begründung:

 

 

I. - V.  

 

Die als Anlage1 beigefügte Anfrage der SPD-Kreistagsfraktion vom 07.05.2012 wird wie folgt beantwortet:

 

zu 1)

Derzeit werden im Kreis Coesfeld in den Anlagen des Tierschutzvereins Dülmen e.V., der Tierpension Weitkamp (Nordkirchen) und der Tierpension Burstedde (Lüdinghausen) Fundtiere untergebracht. Vereinbarungen zwischen einzelnen Städten und Gemeinden bestehen auch mit den Tierheimen in Münster und Ahaus.

Die Voraussetzungen zur Aufnahme von Fundtieren erfüllen auch die Tierfreunde Lüdinghausen und Umgebung e.V. . Es besteht jedoch seitens der Städte und Gemeinden im Kreis Coesfeld derzeit keine Vereinbarung diesbezüglich mit dem Verein.

 

zu 2)

Wer Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten will, bedarf einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz. Voraussetzungen für die Erteilung dieser Erlaubnis sind neben den räumlichen Vorgaben (z.B. Lichtverhältnisse, vorgeschriebene Bodenfläche je Tier, etc.) insbesondere die fachliche Qualifikation des tierbetreuenden Personals sowie die persönliche und finanzielle Zuverlässigkeit des Hauptverantwortlichen.

Neben tierschutzrechtlichen Bestimmungen werden aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Tierarten sowie der unbestimmten Herkunft des einzelnen Tieres hohe Anforderungen an die tierseuchenrechtlich ordnungsgemäße Unterbringung geknüpft. Entsprechend werden seitens des Kreises Coesfeld zum Schutz der Tiere vor eventuellen mitgebrachten Erkrankungen bei Neuzugängen beispielsweise Quarantäneräume eingefordert.

Bei den Anforderungen orientiert sich der Kreis Coesfeld unter anderem an dem Leitfaden für die Betreuung und Überwachung von Tierheimen des Landesverbandes der Tierärztinnen und Tierärzte im öffentlichen Dienst in NRW (LdT), der mit Empfehlung des zuständigen Ministeriums veröffentlicht worden ist. Der Leitfaden ist ein umfassendes Standardwerk für die Beurteilung von Tierheimen und beinhaltet dabei alle wesentlichen Bereiche und Tierarten, angefangen bei Hunden und Katzen, über die kleinen Haustiere bis hinzu Exoten, Wild- und Nutztieren.

Im Rahmen der Erteilung der Erlaubnis sowie im Zuge der weiteren Überwachung werden die Einrichtungen mindestens einmal jährlich durch den Veterinärdienst des Kreises Coesfeld besucht.

 

zu 3)

Seitens des Kreises Coesfeld fallen Personal- und Fahrtkosten für die regelmäßig anfallenden Kontrollen der zu 1.) genannten Einrichtungen an. Ausgaben entstehen darüber hinaus vor allem bei den Städten und Gemeinden nach Maßgabe der für die Fundtierunterbringung abgeschlossenen Verträge.

 

zu 4 und 5)

Die Gemeinden sind nach § 5a AGBGB (Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches und anderer Gesetze) zuständige Fundbehörde im Sinne der §§ 965 bis 967 und 973 bis 976 BGB. Angaben über die Anzahl aufgenommener Fundtiere werden vom Kreis Coesfeld aufgrund fehlender Zuständigkeit nicht zentral gesammelt. Entsprechend wurden die statistischen Angaben bei den jeweiligen Gemeinden erfragt und dieser Sitzungsvorlage als Anlage 2 beigefügt. Angaben zu einzelnen Tieren können ebenfalls nur bei der zuständigen Behörde oder dem jeweiligen Tierheim bzw. der tierheimähnlichen Einrichtung erfragt werden.

 

 

zu 6)

Da der § 3 Tierschutzgesetz ein Aussetzen oder Zurücklassen zum Zweck, sich des Tieres zu entledigen, verbietet, wird eine rechtswirksame Aufgabe des Eigentums am Tier durch einfachen Verzicht wie bei einer beweglichen Sache nach verbreiteter Auffassung verneint. Analog zur Versorgungspflicht für Fundtiere besteht daher eine solche für ausgesetzte Tiere. Die tierschutzrechtliche Fürsorgepflicht des Tierhalters ist somit analog zum Fundtier durch die Gemeinden wahrzunehmen.

 

zu 7)

Als mögliche weitere Anlaufstellen könnten die Tierschutzvereine sowie der Veterinärdienst des Kreises Coesfeld, der dann vermittelnd tätig wird, angesprochen werden.

 

zu 8)

Als zuständige Fundbehörde sind die Gemeinden verpflichtet, Fundtiere entgegenzunehmen und entsprechend zu verwahren. Soweit die Fundbehörde für die Unterbringung und Betreuung nicht in eigenen Einrichtungen sorgen kann, hat sie die Tiere einer geeigneten Person oder Stelle – in der Regel ein Tierheim – zu übergeben und die erforderlichen Aufwendungen dafür zu tragen. Zu den Aufwendungen gehören die Kosten für eine artgemäße Unterbringung, Pflege und Ernährung im Sinne des § 2 Tierschutzgesetz. Dieses sind Kosten für notwendig werdende tierärztliche Behandlungen der Fundtiere, z. B. bei Verletzungen, akuten Krankheiten und Parasitenbefall, aber auch für Impfungen und Kastrationen.

Wird die Aufnahme als Fundtier abgelehnt, trägt derjenige das Kostenrisiko, der den Behandlungsvertrag abgeschlossen hat.

 

zu 9)

siehe Ausführungen zu den Ziffern 6 und 8)

 

zu 10)

Der Kreis Coesfeld unterhält außerhalb der Öffnungszeiten keinen gesonderten Bereitschafts- und Notfalldienst für Tierschutzangelegenheiten. In Einzelfällen werden Mitarbeiter des Veterinärdienstes an den Wochenenden zu dringenden Fragen des Tierschutzes über die Leitstelle kontaktiert. Ansprechpartner für Fundtierangelegenheiten sind die örtlichen Ordnungsbehörden und gegebenenfalls die Polizei.

In der Praxis erfolgt die Aufnahme eines Tieres bisweilen direkt durch das Tierheim oder die tierheimähnliche Einrichtung. Die Inobhutnahme des Fundtieres ist in diesem Fall bei der zuständigen Fundbehörde an dem darauf folgenden Werktag umgehend anzumelden.

 

zu 11)

siehe Ausführungen zu Ziffer 8). Es besteht keine Zuständigkeit des Kreises Coesfeld.

 

zu 12)

Zahlen zu den ehrenamtlichen Aktivitäten im Tierschutzbereich liegen dem Kreis Coesfeld nicht vor. Informationen sind bei den jeweiligen Vereinen zu erfragen.

 

zu 13)

In Nordrhein-Westfalen existieren keine Verfahrenshinweise oder Ausführungsbestimmungen der zuständigen Ministerien (vergleichbar Schleswig-Holstein). Hier entscheiden die Kommunen selbst, ob und wann Tiere als Fundtiere akzeptiert werden und ob und wann eine Kostenübernahme für unaufschiebbare Behandlungen bei krank oder verletzt aufgefundenen Tieren erfolgt. Eine Handlungsanweisung zum Umgang mit aufgefundenen Tieren könnte das Verfahren erleichtern.

 

zu 14)

Zur Fundtierproblematik wurde Anfang 2010 das „Paderborner Modell zur Kastrationspflicht von Freigänger-Katzen“ den Ordnungsämtern der Städte und Gemeinden sowie den Tierschutzvereinen im Kreis Coesfeld als möglicher Lösungsansatz vorgestellt. Auf Wunsch der Ordnungsamtsleiter wurde in den Bürgermeisterkonferenzen am 07.06.2010 und 06.12.2010 über Sinn und Zweck des Modells informiert.

Die entsprechende Anordnung des Kastrationsgebotes liegt in der Zuständigkeit der Städte und Gemeinden, die dieses in einer ordnungsbehördlichen Verordnung umsetzen müssen. Dafür ist letztendlich der Beschluss des Gemeinderates erforderlich.

 

Rechtsunsicherheiten bestehen insbesondere bei den Voraussetzungen der für eine solche Verordnung notwendigen abstrakten Gefahr als Grundvoraussetzung für die Aufnahme eines entsprechenden Kastrationsgebotes in einer ordnungsbehördlichen Verordnung. Insoweit wurde bisher von keiner Stadt bzw. Gemeinde im Kreis Coesfeld ein Katzenkastrationsgebot umgesetzt.

 

zu 15 )

Laut Tierschutzbericht 2011 des deutschen Bundestages hat im Januar 2011 zu diesem Zweck eine Arbeitsgruppe bestehend aus Vertretern kommunaler Spitzenverbände und Tierschutzorganisationen ihre Arbeit aufgenommen. Ergebnisse aus der Arbeitsgruppe liegen noch nicht vor.

 

Anlagen:

1. Antrag der SPD-Kreistagsfraktion vom 07. Mai 2012

2. Anzahl der an Tierheime und tierheimähnlichen Einrichtungen abgegebenen Fundtiere