Antrag der SPD-Kreistagsfraktion vom 07. Mai 2012
Beschlussvorschlag:
- ohne -
Begründung:
I.
- V.
Die als
Anlage1 beigefügte Anfrage der SPD-Kreistagsfraktion vom 07.05.2012 wird wie
folgt beantwortet:
zu 1)
Derzeit
werden im Kreis Coesfeld in den Anlagen des Tierschutzvereins Dülmen e.V.,
der Tierpension Weitkamp (Nordkirchen) und der Tierpension Burstedde
(Lüdinghausen) Fundtiere untergebracht. Vereinbarungen zwischen einzelnen
Städten und Gemeinden bestehen auch mit den Tierheimen in Münster und Ahaus.
Die
Voraussetzungen zur Aufnahme von Fundtieren erfüllen auch die Tierfreunde
Lüdinghausen und Umgebung e.V. . Es besteht jedoch seitens der Städte und
Gemeinden im Kreis Coesfeld derzeit keine Vereinbarung diesbezüglich mit dem
Verein.
zu 2)
Wer
Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten
will, bedarf einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz. Voraussetzungen für
die Erteilung dieser Erlaubnis sind neben den räumlichen Vorgaben (z.B.
Lichtverhältnisse, vorgeschriebene Bodenfläche je Tier, etc.) insbesondere die
fachliche Qualifikation des tierbetreuenden Personals sowie die persönliche und
finanzielle Zuverlässigkeit des Hauptverantwortlichen.
Neben tierschutzrechtlichen Bestimmungen werden aufgrund der
Vielzahl unterschiedlicher Tierarten sowie der unbestimmten Herkunft des
einzelnen Tieres hohe Anforderungen an die tierseuchenrechtlich ordnungsgemäße
Unterbringung geknüpft. Entsprechend werden seitens des Kreises Coesfeld zum
Schutz der Tiere vor eventuellen mitgebrachten Erkrankungen bei Neuzugängen
beispielsweise Quarantäneräume eingefordert.
Bei den Anforderungen orientiert sich der Kreis Coesfeld
unter anderem an dem Leitfaden für die Betreuung und Überwachung von Tierheimen
des Landesverbandes der Tierärztinnen und Tierärzte im öffentlichen Dienst in
NRW (LdT), der mit Empfehlung des zuständigen Ministeriums veröffentlicht
worden ist. Der Leitfaden ist ein umfassendes Standardwerk für die Beurteilung
von Tierheimen und beinhaltet dabei alle wesentlichen Bereiche und Tierarten,
angefangen bei Hunden und Katzen, über die kleinen Haustiere bis hinzu Exoten,
Wild- und Nutztieren.
Im Rahmen
der Erteilung der Erlaubnis sowie im Zuge der weiteren Überwachung werden die
Einrichtungen mindestens einmal jährlich durch den Veterinärdienst des
Kreises Coesfeld besucht.
zu 3)
Seitens
des Kreises Coesfeld fallen Personal- und Fahrtkosten für die regelmäßig
anfallenden Kontrollen der zu 1.) genannten Einrichtungen an. Ausgaben
entstehen darüber hinaus vor allem bei den Städten und Gemeinden nach Maßgabe
der für die Fundtierunterbringung abgeschlossenen Verträge.
zu 4 und
5)
Die
Gemeinden sind nach § 5a AGBGB (Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen
Gesetzbuches und anderer Gesetze) zuständige Fundbehörde im Sinne der §§ 965
bis 967 und 973 bis 976 BGB. Angaben über die Anzahl aufgenommener Fundtiere
werden vom Kreis Coesfeld aufgrund fehlender Zuständigkeit nicht zentral
gesammelt. Entsprechend wurden die statistischen Angaben bei den jeweiligen
Gemeinden erfragt und dieser Sitzungsvorlage als Anlage 2 beigefügt. Angaben zu
einzelnen Tieren können ebenfalls nur bei der
zuständigen Behörde oder dem jeweiligen Tierheim bzw. der tierheimähnlichen
Einrichtung erfragt werden.
zu 6)
Da der §
3 Tierschutzgesetz ein Aussetzen oder Zurücklassen zum Zweck, sich des Tieres
zu entledigen, verbietet, wird eine rechtswirksame Aufgabe des Eigentums am
Tier durch einfachen Verzicht wie bei einer beweglichen Sache nach verbreiteter
Auffassung verneint. Analog zur Versorgungspflicht für Fundtiere besteht daher
eine solche für ausgesetzte Tiere. Die tierschutzrechtliche Fürsorgepflicht des
Tierhalters ist somit analog zum Fundtier durch die Gemeinden wahrzunehmen.
zu 7)
Als
mögliche weitere Anlaufstellen könnten die Tierschutzvereine sowie der
Veterinärdienst des Kreises Coesfeld, der dann vermittelnd tätig wird,
angesprochen werden.
zu 8)
Als
zuständige Fundbehörde sind die Gemeinden verpflichtet, Fundtiere
entgegenzunehmen und entsprechend zu verwahren. Soweit die Fundbehörde für die
Unterbringung und Betreuung nicht in eigenen Einrichtungen sorgen kann, hat sie
die Tiere einer geeigneten Person oder Stelle – in der Regel ein Tierheim – zu
übergeben und die erforderlichen Aufwendungen dafür zu tragen. Zu den
Aufwendungen gehören die Kosten für eine artgemäße Unterbringung, Pflege und
Ernährung im Sinne des § 2 Tierschutzgesetz. Dieses sind Kosten für notwendig werdende
tierärztliche Behandlungen der Fundtiere, z. B. bei Verletzungen, akuten
Krankheiten und Parasitenbefall, aber auch für Impfungen und Kastrationen.
Wird die
Aufnahme als Fundtier abgelehnt, trägt derjenige das Kostenrisiko, der den
Behandlungsvertrag abgeschlossen hat.
zu 9)
siehe
Ausführungen zu den Ziffern 6 und 8)
zu 10)
Der
Kreis Coesfeld unterhält außerhalb der Öffnungszeiten keinen gesonderten
Bereitschafts- und Notfalldienst für Tierschutzangelegenheiten. In Einzelfällen
werden Mitarbeiter des Veterinärdienstes an den Wochenenden zu dringenden
Fragen des Tierschutzes über die Leitstelle kontaktiert. Ansprechpartner
für Fundtierangelegenheiten sind die örtlichen Ordnungsbehörden und
gegebenenfalls die Polizei.
In der Praxis erfolgt die Aufnahme eines Tieres bisweilen direkt durch das Tierheim oder die tierheimähnliche Einrichtung. Die Inobhutnahme des Fundtieres ist in diesem Fall bei der zuständigen Fundbehörde an dem darauf folgenden Werktag umgehend anzumelden.
zu 11)
siehe
Ausführungen zu Ziffer 8). Es besteht keine Zuständigkeit des Kreises Coesfeld.
zu 12)
Zahlen
zu den ehrenamtlichen Aktivitäten im Tierschutzbereich liegen dem Kreis
Coesfeld nicht vor. Informationen sind bei den jeweiligen Vereinen zu erfragen.
zu 13)
In
Nordrhein-Westfalen existieren keine Verfahrenshinweise oder
Ausführungsbestimmungen der zuständigen Ministerien (vergleichbar
Schleswig-Holstein). Hier entscheiden die Kommunen selbst, ob und wann Tiere
als Fundtiere akzeptiert werden und ob und wann eine Kostenübernahme für
unaufschiebbare Behandlungen bei krank oder verletzt aufgefundenen Tieren
erfolgt. Eine Handlungsanweisung zum Umgang mit aufgefundenen Tieren könnte das
Verfahren erleichtern.
zu 14)
Zur
Fundtierproblematik wurde Anfang 2010 das „Paderborner Modell zur
Kastrationspflicht von Freigänger-Katzen“ den Ordnungsämtern der Städte und
Gemeinden sowie den Tierschutzvereinen im Kreis Coesfeld als möglicher
Lösungsansatz vorgestellt. Auf Wunsch der Ordnungsamtsleiter wurde in den
Bürgermeisterkonferenzen am 07.06.2010 und 06.12.2010 über Sinn und Zweck des
Modells informiert.
Die
entsprechende Anordnung des Kastrationsgebotes liegt in der Zuständigkeit der
Städte und Gemeinden, die dieses in einer ordnungsbehördlichen Verordnung
umsetzen müssen. Dafür ist letztendlich der Beschluss des Gemeinderates
erforderlich.
Rechtsunsicherheiten bestehen insbesondere bei den
Voraussetzungen der für eine solche Verordnung notwendigen abstrakten Gefahr
als Grundvoraussetzung für die Aufnahme eines entsprechenden Kastrationsgebotes
in einer ordnungsbehördlichen Verordnung. Insoweit wurde bisher von keiner
Stadt bzw. Gemeinde im Kreis Coesfeld ein Katzenkastrationsgebot umgesetzt.
zu 15 )
Laut Tierschutzbericht 2011 des deutschen Bundestages hat im
Januar 2011 zu diesem Zweck eine Arbeitsgruppe bestehend aus Vertretern
kommunaler Spitzenverbände und Tierschutzorganisationen ihre Arbeit
aufgenommen. Ergebnisse aus der Arbeitsgruppe liegen noch nicht vor.
Anlagen:
1. Antrag der SPD-Kreistagsfraktion vom 07. Mai 2012
2. Anzahl der an Tierheime und tierheimähnlichen Einrichtungen abgegebenen Fundtiere