Betreff
Bildung einer Einigungsstelle
Vorlage
SV-8-0722
Aktenzeichen
11 13 00
Art
Sitzungsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

 

1.         Im Einvernehmen mit dem Personalrat der Kreisverwaltung Coesfeld wird

 

Herr Johannes Jasper, Dülmen           zum Vorsitzenden

und

Herr Wolfgang Janzen, Coesfeld         zum Stellvertreter des Vorsitzenden

 

der Einigungsstelle beim Kreis Coesfeld bestellt.

 

 

2.         Im Einvernehmen mit dem Personalrat der Kreisverwaltung Coesfeld werden insgesamt zwölf Beisitzerinnen und Beisitzer bestellt, jeweils sechs durch den Kreistag und den Personalrat. Für das jeweilige Einigungsstellenverfahren werden von den vorgenannten sechs Beisitzerinnen und Beisitzern drei - in alphabetischer Reihenfolge abwechselnd - ausgewählt. Die so Bestimmten gelten dann als für das jeweilige Verfahren benannt.

 

3.         Der Kreistag bestellt folgende Beisitzer /innen:

 

3.1       _________________________________

 

3.2       _________________________________

 

3.3       _________________________________

 

3.4       _________________________________

 

3.5       _________________________________

 

3.6       _________________________________

 

 

 

Begründung:

 

I.          Problem

 

Die Wahlperiode des Personalrates der Kreisverwaltung Coesfeld endete mit Ablauf des 30.06.2012. Damit erlosch auch die Existenz der Einigungsstelle. Die Beschäftigten der Kreisverwaltung haben einen neuen Personalrat gewählt, dessen Wahlperiode am 01.07.2012 begann. Gemäß § 67 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG) ist für die Amtszeit des Personalrates, die bis zum 30.06.2016 dauert, eine neue Einigungsstelle zu bilden.

 

II.         Lösung

 

Auf die vorsitzende Person und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter haben sich die oberste Dienstbehörde und der Personalrat zu einigen.

 

Insoweit schlage ich im Einvernehmen mit dem Personalrat vor,

 

n  Herrn Johannes Jasper zum Vorsitzenden und

n  Herrn Wolfgang Janzen zum Stellvertreter des Vorsitzenden

 

der Einigungsstelle bei der Kreisverwaltung Coesfeld zu bestellen.

 

Eine Einigung auf die Zahl der Beisitzer ist nach dem mit Wirkung vom 16.07.2011 geänderten LPVG nicht mehr vorgesehen. Vielmehr werden die Beisitzerinnen und Beisitzer für das jeweilige Einigungsstellenverfahren benannt.

 

In Absprache mit dem Personalrat sollen zur pragmatischen Umsetzung dieser gesetzlichen Änderung wie bisher insgesamt zwölf Beisitzerinnen und Beisitzer bestellt werden, jeweils sechs vom Kreistag und vom Personalrat. Für das jeweilige Einigungsstellenverfahren werden von den vorgenannten sechs Beisitzerinnen und Beisitzern drei - in alphabetischer Reihenfolge abwechselnd - ausgewählt. Die so Bestimmten gelten dann als für das jeweilige Verfahren benannt.

 

Die Beisitzerinnen und Beisitzer müssen Beschäftigte im Geltungsbereich eines Personalvertretungsgesetzes sein.

 

Anmerkung: Hochschullehrer/innen, bestimmte Lehrbeauftragte sowie weitere in § 5 Abs. 4 LPVG genannte Personen, die an Hochschulen bzw. Fachhochschulen beschäftigt sind, gelten nicht als Beschäftigte i. S. des LPVG und sind damit nicht in die Einigungsstelle wählbar.

 

Falls diesem Vorschlag gefolgt wird, möge der Kreistag aus seiner Mitte sechs Beisitzerinnen und Beisitzer benennen. Bei den vom Personalrat benannten Beisitzerinnen und Beisitzern handelt es sich ausschließlich um Personen, die bei den Kreisverwaltungen Borken, Recklinghausen, Steinfurt und Warendorf beschäftigt sind und dort als Personalratsmitglieder fungieren bzw. diese Funktion langjährig inne gehabt haben.

 

 

III.        Alternativen

 

Keine

 

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

 

Die Mitgliedschaft in der Einigungsstelle ist ein Ehrenamt, für dessen Ausübung keine Vergütung oder Entschädigung gewährt wird. Die durch die Tätigkeit der Einigungsstelle entstehenden Kosten trägt die Dienststelle. Die Einigungsstelle tritt nur anlassbezogen zusammen, sie tagt nicht regelmäßig. Der vorsitzenden Person kann nach § 67 Abs. 2 LPVG eine Entschädigung für Zeitaufwand gezahlt werden.

 

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Für die Entscheidung ist gemäß § 67 LPVG i. V. m. § 2 Landesbeamtengesetz NRW

der Kreistag als oberste Dienstbehörde zuständig.