Betreff
Neuaufstellung des Bundesverkehrswegeplans 2015
Vorlage
SV-8-0733
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung wird beauftragt die unter I. genannten Maßnahmen erneut anzumelden.

 

Begründung:

 

I.   Problem

 

Unter Bezugnahme auf das Schreiben vom Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen an alle Kommunen vom 31.08.2012 wird der Kreis gebeten für die Neuaufstellung des Bundesverkehrswegeplans 2015 Projekte in der Straßenbaulast des Bundes vorzuschlagen. Es können sowohl neue als auch bereits im aktuellen Bedarfsplan ausgewiesene Maßnahmen benannt werden.

 

Da der Bund angekündigt hat, seine Investitionen in den Neu- und Ausbau von Bundesfernstraßen massiv zurückzufahren, steht eine umfassende Bewertung aller Vorhaben an.

 

Die nachfolgenden Maßnahmen sind bereits im BVWP 2004 enthalten. Sie werden zurzeit als disponible Maßnahmen im Regierungsbezirk Münster geführt, so dass sie einer erneuten fachlichen Bewertung bedürfen. Hier ist eine Neuanmeldung erforderlich.

 

 

Bezeichnung

Planungsstand

BAB 1

AS Hamm-Bockum/Werne – AS Ascheberg

Vorentwurf abgeschlossen und vorgelegt (VEA)

BAB 1

AS Ascheberg – DEK-Brücke

Vorentwurf abgeschlossen und vorgelegt (VEA)

B 67

Reken (L 600) – Dülmen (B474)

Planfeststellungsunterlagen offen gelegt (PO)

B 235

Ortsumgehung Lüdinghausen)

Ohne Planungsbeginn (OP)

B 474

Ortsumgehung Dülmen (Nord) (A43 – B 474)

Planfeststellungsunterlagen offen gelegt (PO)

B 525

Ortsumgehung Nottuln

Planfeststellungsbeschluss bestandskräftig (unanfechtbar) (PU)

 

 

II.  Lösung

 

Die o.g. Maßnahmen sollen erneut angemeldet werden. Eine Benennung neuer Projekte ist nicht vorgesehen.

 

 

III. Alternativen

 

Nur einen Teil der Maßnahmen erneut anmelden oder ggfls. neue Maßnahmen benennen.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Kosten entstehen dem Kreis Coesfeld nicht. Alle Ausgaben trägt der Bund.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hatte der Kreistag über die Angelegenheit zu entscheiden.