Beschlussvorschlag:
1)
Der
Kreisausschuss wird gebildet aus ____ Mitgliedern des Kreistages.
2)
Folgende
Kreistagsabgeordnete werden zu Mitgliedern bzw. stellvertretenden Mitgliedern
des Kreisausschusses gewählt:
Mitglied Stellvertreter/in
____________________ _______________________
____________________ _______________________
____________________ _______________________
____________________ _______________________
____________________ _______________________
____________________ _______________________
____________________ _______________________
____________________ _______________________
____________________ _______________________
____________________ _______________________
____________________ _______________________
____________________ _______________________
____________________ _______________________
____________________ _______________________
____________________ _______________________
____________________ _______________________
3)
Als Mitglied mit
beratender Stimme wird gewählt:
Mitglied Stellvertreter
____________________ _______________________
4)
Sind
Stellvertreter verhindert, so werden diese durch andere Stellvertreter des
Kreisausschusses aus der gleichen Fraktion in fortlaufender alphabetischer
Reihenfolge vertreten.
Begründung:
I. Problem
Der Kreisausschuss ist nach der Kreisordnung zwingend vorgeschrieben. Er hat eigene Organstellung. Für seine Zuständigkeiten, seine Zusammensetzung und sein Verfahren gelten die besonderen Vorschriften der §§ 50 bis 52 KrO NRW.
Der Kreisausschuss muss mindestens neun und darf höchstens siebzehn Mitglieder haben. Die konkrete Zahl der Mitglieder kann durch eine Bestimmung in der Hauptsatzung oder durch einfachen Beschluss festgelegt werden. Für jedes Mitglied ist ein/e Stellvertreter/in zu wählen.
Die Regelung in § 35 Abs. 1 KrO NRW (a.F.), wonach die Zahl der Kreisausschussmitglieder einschließlich des Vorsitzenden gilt, ist bei der Reform 1994 weggefallen. Wie im Kreistag ist der Landrat als Vorsitzender nicht Mitglied des Kreisausschusses und daher nicht mitzuzählen. Im Gesetzgebungsverfahren wurde allerdings versäumt, die Gesamtzahl der im Kreisausschuss Stimmberechtigten (einschließlich Landrat) zwingend auf eine ungerade Zahl zu stellen.
Bei der Festlegung der Zahl der Mitglieder des Kreisausschusses ist auf eine ungerade Zahl einschließlich des stimmberechtigten Landrats zu achten.
Die Stellvertreter können sich gem. § 51 Abs. 1 KrO NRW untereinander vertreten, wenn der Kreistag die Reihenfolge festgelegt hat. Durch § 6 der Hauptsatzung (Entwurf) soll geregelt werden, dass sich weitere Stellvertreter untereinander vertreten und zwar innerhalb einer Fraktion in fortlaufender alphabetischer Reihenfolge.
Fraktionen, die im Kreisausschuss nicht vertreten sind, sind berechtigt, für diesen Ausschuss ein Kreistagsmitglied oder einen sachkundigen Bürger zu benennen (§ 52 Abs. 3 i.V.m. § 41 Abs. 3 Sätze 7 bis 10 KrO NRW). Diese Person ist vom Kreistag zum Mitglied des Kreisausschusses – mit beratender Stimme – zu bestellen.
Anmerkung:
Die Wahl des/der stellv. Vorsitzenden des Kreisausschusses erfolgt in der ersten Sitzung des Kreisausschusses. Die stellv. Landräte sind nicht „geborene“ stellv. Vorsitzende des Kreisausschusses.
Die Mitglieder und stellv. Mitglieder des Kreisausschusses sind nach § 62 KrO NRW i.V.m. § 59 Abs. 1 KrO NRW zu Ehrenbeamten zu ernennen. Die Ernennung ist für die erste Sitzung des Kreisausschusses vorgesehen.
II. Lösung
Die Wahl erfolgt entweder nach Einigung auf einen einheitlichen Wahlvorschlag durch einstimmigen Beschluss oder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang (§ 52 Abs. 3 KrO NRW i.V.m. § 35 Abs. 3 KrO NRW).
III. Alternativen
Keine
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
Keine
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 51 Abs. 2 KrO NRW.