Betreff
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Vorlage
SV-8-0742
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

 

Ohne

 

 

Der Bericht wird zur Kenntnis genommen

Begründung:

 

Das Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechtes vom 24.02.2012 ( neu: Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)) ist am 01.06.2012 in Kraft getreten. Anlass der Gesetzesnovellierung war die notwendige Umsetzung der europäischen Richtlinie 2008/98/EG; die Reaktion auf die neuere Rechtsprechung (Altpapierurteil/ gewerbliche Sammlungen) und die Harmonisierung mit weiteren rechtlichen Vorgaben (BImSchG).

 

Im Bereich des Geltungsbereiches des Gesetzes ergibt sich eine wesentliche Änderung in der abfallrechtlichen Bewertung von Gülle und Gärresten. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 KrWG unterliegen tierische Nebenprodukte dann den abfallrechtlichen Vorschriften, wenn sie zur Verwendung in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage bestimmt sind.

 

Des Weiteren stellt das Gesetz klar, dass Stroh und andere natürliche und nicht gefährliche land- oder forstwirtschaftliche Materialien, die in der Land- oder Forstwirtschaft oder zur Energieerzeugung aus einer entsprechenden Biomasse durch Verfahren und Methoden verwendet werden, die die Umwelt nicht schädigen oder die menschliche Gesundheit nicht gefährden, nicht den abfallrechtlichen Bestimmungen unterliegen. Landschaftspflegematerialien unterfallen ebenfalls nicht den abfallrechtlichen Vorschriften, sofern es sich um natürliche, nicht gefährliche Hölzer handelt, die in ihrer stofflichen Beschaffenheit den Hölzern aus der Forstwirtschaft vergleichbar sind.

 

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz modifiziert ferner den Abfallbegriff (§ 3 KrWG). Anstelle von „beweglichen Sachen“ sind Abfälle nunmehr „Stoffe und Gegenstände“, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder muss.

 

Weitere Begriffsbestimmungen sind konkretisiert bzw. neu eingeführt worden. Dies sind beispielhaft:

-       Sammler (zuvor Einsammler) (§ 3 Abs. 10 KrWG)

-       Beförderer (zuvor Transporteur) (§3 Abs. 11 KrWG)

-       Händler und Makler (zuvor Vermittler) (§3 Abs. 12, 13 KrWG)

-       Abfallbewirtschaftung (umfasst die Bereitstellung, Überlassung, Sammlung, Beförderung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen, Überwachung, Nachsorge,..) (§ 3 Abs. 14 KrWG)

-       Gewerbliche Sammlung; gemeinnützige Sammlung (§ 3 Abs. 15 – 18 KrWG)

-       Vermeidung und Verwertung (§ 3 Abs. 19, 20 ff. KrWG)

-       Abfallhierarchie (Einführung einer fünfstufigen Rangfolge durch weitere Ausdifferenzierung der Verwertungsstufen) (§ 6 KrWG)

-       Einführung von Getrennthaltungspflichten ab dem 01.01.2015; hier insbesondere für Bioabfälle (§ 11 Abs. 1 KrWG), Papier, Metall-, Kunststoff- und Glasabfälle sowie das Verbot der Vermischung oder Verdünnung von Abfällen.

Weitere Neuerungen/ Konkretisierungen ergeben sich aus § 4 KrWG (Nebenprodukte) und § 5 KrWG (Ende der Abfalleigenschaft).

 

Zur Beurteilung eines Stoffes als Nebenprodukt müssen kumulativ 4 Voraussetzungen vorliegen.

Es muss sichergestellt sein:

-       dass der Stoff oder Gegenstand weiter verwendet wird;

-       eine weitere, über ein normales industrielles Verfahren hinausgehende Vorbehandlung für den Stoff oder Gegenstand nicht erforderlich ist,

-       der Stoff oder Gegenstand als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt worden ist und

-       die weitere Verwendung rechtmäßig erfolgt. Hierbei sind insbesondere die Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsanforderungen zu berücksichtigen. Der Einsatz darf nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen.

 

Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn ein Verwertungsprozess durchlaufen wurde. Neben dem Verwertungsprozess sind weitere Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen. Der Stoff oder Gegenstand muss für bestimmte Zwecke verwendet werden; es muss ein Markt bzw. eine Nachfrage bestehen, er muss für die jeweiligen Zweckbestimmungen die technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen erfüllen. Des Weiteren darf die Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen.

 

Insgesamt ist festzustellen, dass die Bestimmungen zum Nebenprodukt und zum Ende der Abfalleigenschaft als Ausnahme zum Abfallbegriff eng auszulegen sind.

 

Die Überlassungspflichten, die insbesondere im Rahmen gewerblicher Sammlungen im Vorfeld des Gesetzes sehr kontrovers diskutiert wurden, sind im Gesetzestext klargestellt worden. Auch nach der jetzigen Gesetzesformulierung sind gewerbliche Sammlungen möglich, wenn der Sammlung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Diese Interessensabwägung/ -prüfung erfolgt im Anzeigeverfahren nach § 18 KrWG und muss den dort formulierten Anforderungen genügen. Dies bedeutet, dass gewerbliche/ gemeinnützige Sammlungen generell anzuzeigen sind. Die Anzeigen sind drei Monate vor Beginn der Sammlung bei der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde einzureichen. Geprüft werden in Abstimmung mit den Städten und Gemeinden u.a.  Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung, die Verwertungswege, die Fach- und Sachkunde, etc. Die Zustimmung wird befristet erteilt; in der Regel auf max. drei Jahre. Anzumerken ist hierbei, dass die Sammlung von Elektro- und Elektronikgeräten nach den Vorschriften des Elektro- und Elektronikgesetzes zur Entsorgung ausschließlich über den öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger  bzw. über den Vertreiber/ Händler oder Hersteller erfolgen kann.

 

Neben den vorgenannten Anzeigen nach § 18 KrWG müssen Sammler, Beförderer, Händler und Makler eine Anzeige nach § 53 KrWG bzw. bei gefährlichen Abfällen eine Genehmigung nach § 54 KrWG beantragen. Im Rahmen der Anzeige/ Genehmigung wird die berufliche Tätigkeit des Unternehmens angezeigt; im Gegensatz dazu umfasst die Anzeige nach § 18 KrWG die jeweilige konkrete Sammelaktivität. Sammler und Beförderer von Abfällen im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Unternehmen (z.B. Bauunternehmer, Anstreicher) müssen eine Anzeige bzw. Genehmigung nach § 53/ 54 KrWG ab dem 01.06.2014 einholen.

 

Bisher erkennbare Auswirkungen auf den Kreis Coesfeld:

 

1.    Anzeigen für gewerbliche/ gemeinnützige Sammlungen:

Im Kreis Coesfeld sind zwischenzeitlich Anzeigen für 18 gewerbliche und 20 gemeinnützige Sammlungen –hier insbesondere für Alttextilien - eingegangen.

Anzeigen zu bestehenden Schrottsammlungen sind bis zum Stichtag 31.08.2012 nicht eingegangen, so dass seit diesem Stichtag gleichwohl durchgeführte gewerbliche Schrottsammlungen gegen das geltende Recht verstoßen.

Nach hiesiger Einschätzung und Auswertung der bisher vorgelegten Anzeigen zeigt sich, dass die Sammler (gewerblich/ gemeinnützig) die Anforderungen an die beizubringenden Unterlagen in der Regel nicht erfüllen, da die Angaben zu unkonkret, widersprüchlich bzw. unvollständig sind. Festzustellen ist, dass die Anzeigenprüfung in nicht unerheblichen Umfang personelle Ressourcen bindet, da die Antragsteller als auch die Städte und Gemeinden einen erheblichen Informationsbedarf über die rechtlichen Rahmenbedingungen haben - hier insbesondere die gewerblichen Schrottsammler, die soweit möglich über die geltende Rechtslage zwischenzeitlich informiert worden sind.

 

2.    Beurteilung von Gärsubstrat und Gülle

Die Frage der abfallwirtschaftlichen Beurteilung von Gülle und Gärresten als Abfall und die damit verbundenen Konsequenzen für die Anlagenbetreiber/ Anlieferer sind noch nicht abschließend geklärt. Aus der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass nach den Vorstellungen des Bundesrates für den Vollzug eine Handlungsanleitung erarbeitet werden sollte, die immer noch nicht vorliegt. Offene Fragen sind zum Beispiel: 

 

o   Auswirkungen der abfallrechtlichen Einstufung auf die genehmigungsrechtlichen Anforderungen (BImSchG)?

o   Anforderungen aus der Anzeige-/ Genehmigungspflicht des Sammlers, Beförderers?

o   Nachweis der Verwertung; Zuständigkeit für die Beurteilung einer ordnungsgemäßen Verwertung (Untere Abfallwirtschaftsbehörde/ Landwirtschaftskammer?)

o   Sicherheitsleistungen?

 

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass im Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes noch viele offene Fragen bestehen und hier zur Vereinheitlichung des Vollzugs entsprechende Handlungsanleitungen seitens des Bundes / Landes kurzfristig zu erarbeiten sind. Die personellen Auswirkungen zum Vollzug zeigen tendenziell einen erhöhten Personalbedarf im Bereich der Anzeigen/ Genehmigungen als auch im Bereich der Überwachung auf.