Beschlussvorschlag:
- ohne -
Der Bericht wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
I. Problem/ II. Lösung
Zur Überprüfung und ggf. Erweiterung vorhandener oder zur Ausweisung zusätzlicher Windkonzentrationszonen haben die meisten Städte und Gemeinden jetzt im Zuge der sogenannten „Energiewende“ mit der Anpassung ihrer Flächennutzungspläne begonnen. Vielfach sind bereits Kartierungen erstellt worden, die als Ergebnis neue Bereiche für die Windkraftnutzung vorsehen. Soweit sich die Bereiche innerhalb von Landschaftsschutzgebieten befinden, stellt sich die Frage, wie mit diesen Überschneidungen aus Sicht der Landschaftsplanung umgegangen werden sollte. In seiner Sitzung am 27.06.2012 hat der Kreistag die Verwaltung beauftragt, dieser Frage nachzugehen.
Im Kreisgebiet bestehen
derzeit sieben Landschaftspläne, die durch ihr unterschiedliches Alter
voneinander abweichende, insgesamt aber restriktive Regelungen zum Bauen in Landschaftsschutzgebieten
enthalten. Während der älteste Landschaftsplan1 „Coesfelder Heide-Flamschen“
die Windkraft überhaupt nicht thematisiert, enthalten die Landschaftspläne 2
bis 6 (LP2 „Merfelder Bruch-Borkenberge“, LP 3 „Olfen-Seppenrade“, LP 4
„Nordkirchen-Herbern“, LP 5 „Rosendahl“, LP 6 „Rorup“) folgende Aussage im
Einführungsteil:
Bei
Wind-Vorrangzonen innerhalb von Landschaftsschutzgebieten wurde die Verträglichkeit
der Belange überprüft und für die in den Bauleitplänen festgelegten Flächen-
und Höhenbegrenzungen festgestellt. Einem konkreten Bauantrag wird der Landschaftsschutz
hier in der Regel nicht entgegengehalten. Auswirkungen auf die Belange des
Landschaftsschutzes können sich ergeben, wenn durch die Anlagenkonfiguration
oder –höhe der Eingriff unter landschaftsästhetischen Gesichtspunkten nicht
mehr akzeptabel ist, weil die landschaftsprägenden Elemente ihre gestalterische
Dominanz verlieren. Dies kann z.B. dann erfolgen, wenn durch zu große
Anlagendimensionen natürliche Sichtachsen überprägt werden.
Der jüngste
Landschaftsplan LP 7 „Baumberge Süd“ enthält darüber hinaus eine Ausnahmeregelung,
wonach die Untere Landschaftsbehörde auf Antrag eine Ausnahme für baurechtlich
privilegierte Windenergieanlagen erteilt, wenn sie nach Standort und Gestaltung
der Landschaft angepasst werden und der jeweilige Schutzzweck und andere
Darstellungen des Landschaftsplanes nicht entgegenstehen.
Daneben bestehen
außerhalb der Landschaftsplanbereiche ältere Landschaftsschutzverordnungen der
Bezirksregierung aus den 70er und 80er Jahren, die wiederum abweichende,
allesamt aber ebenfalls für größere Infrastrukturanlagen restriktiv
ausgestaltete Bauregeln enthalten. Für diese Bereiche und die bislang
landschaftsplanerisch völlig unberührten Bereiche werden aktuell 4
Landschaftspläne aufgestellt, die an den vorhandenen Landschaftsplänen
orientierte Regelungen enthalten sollen.
Die bestehenden
Klauseln in den Landschaftsplänen bieten nicht die nötige Rechtssicherheit für
die aktuell anstehenden Windenergieplanungen. Soweit dort auf eine bereits im
Zusammenhang mit den Vorranggebieten des Gebietsentwicklungsplans durchgeführte
Verträglichkeitsprüfung hingewiesen wird, bezieht sich diese auf
Windkraftanlagen der seinerzeit üblichen Größe (mit maximal etwa 100 m Höhe).
Die Vereinbarkeit eines Windparks heutiger Dimension (mindestens 3
Windkraftanlagen mit einer Höhe der einzelnen Anlagen von bis ca. 200 m) mit
den Schutzzwecken des Landschaftsplans lässt sich damit jedenfalls nicht
rechtssicher begründen. Die weitergehende Ausnahmeregelung im Landschaftsplan
LP 7 „Baumberge Süd“ mag zwar dem Wortlaut nach auch neuere Windkraftanlagen
erfassen. Der in den Landschaftsplänen definierte Schutzzweck ermöglicht dann
aber jedenfalls keine raumgreifenden Windparkplanungen, wie sie die künftigen
Flächennutzungsplankonzepte voraussichtlich zum Gegenstand haben werden.
Ohne umfangreiches Landschaftsplan-Änderungsverfahren können die Bauverbote, die in den festgesetzten Landschaftsschutzgebieten somit u.a. auch für Windkraftanlagen gelten, auf zweierlei Weise überwunden werden:
1. auf der Genehmigungsebene in einer Einzelfallbetrachtung durch Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Befreiungen sind allerdings Lösungen für den atypischen Einzelfall und eignen sich nicht für die Steuerung typisch auftretender Konflikte. Insbesondere für die größeren Windparkplanungen ist eine generalisierende Befreiung kaum zu begründen.
2. auf der Planungsebene durch die auflösende Wirkung des § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz (LG NW). Die Gemeinde kann innerhalb der Abgrenzung eines Landschaftsplanes den Flächennutzungsplan ändern und anschließend einen Bebauungsplan zur Errichtung von Windkraftanlagen aufstellen. Wenn der Träger der Landschaftsplanung der FNP-Änderung im Verfahren nicht widersprochen hat, treten die entgegenstehenden Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes bei Rechtskraft des Bebauungsplanes außer Kraft.
Die auflösende Wirkung des § 29 Abs. 4 LG tritt nach dem Wortlaut des Gesetzes erst nach Rechtskraft eines Bebauungsplanes ein. Die Städte und Gemeinden belassen es jedoch zumeist bei der Flächennutzungsplan-Änderung. Diese Variante kennt das Landschaftsgesetz nicht. Diesbezüglich wurde der Kontakt zum zuständigen Ministerium MKULNV gesucht, von wo signalisiert wurde, die Thematik in die Überlegungen zur derzeitigen Gesetzesnovelle einzubeziehen. Mit Anwendung des § 29 Abs. 4 LG wäre ein Instrumentarium vorhanden, über die Zulassung von Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten zu entscheiden, ohne dass alle Landschaftspläne in aufwändigen und langwierigen Verfahren geändert werden müssten.