Betreff
Achte Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen
Vorlage
SV-8-0762
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die im Entwurf beigefügte „Achte Satzung zur Änderung der Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen“ wird beschlossen.

 

 

Begründung:

 

I. - V

Gebührenkalkulation

Zur Deckung des dem Kreis als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger entstehenden Aufwandes für die Abfallentsorgung werden Benutzungsgebühren erhoben (§ 9 Abs. 3 LAbfG). Die Gebührensätze sind gem. § 77 Gemeindeordnung i.V.m. § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) kostendeckend festzusetzen.

 

Die Kalkulation für das Jahr 2013 hat ergeben, dass eine Anpassung der Gebührensätze erforderlich ist. Die Änderungen zum 01.01.2013 stellen sich wie folgt dar:

 

1.        Die Gebühren für Restabfälle aus dem gemeindlichen Anschluss- und Benutzungszwang werden von 150,00 €/t auf 147,00 €/t gesenkt.    

2.        Die Gebühren für die Restabfälle aus dem kommunalen Bereich (z.B. Verwaltungen, Bauhöfe, Schulen) werden von 150,00 €/t auf 147,00 €/t gesenkt.        

3.        Die Gebühren für Altholz werden von 3,00 €/t auf 6,00 €/t angehoben.     

4.        Die Gebühren für verwertbare Grün- und Bioabfälle; werden von 96,00 €/t auf 80,00 €/t gesenkt.

 

5.        Die Gebühren für asbesthaltige Baustoffe (max. 1 t bzw. max 1 cbm i.R. einer freiwilligen Anlieferung) werden von 200,00 €/t auf 250,00 €/t angehoben.

 

6.        Die Gebühren für Altmetalle werden von 114,00 €/t auf 105,00 €/t gesenkt.

 

7.        Die Gebühren für E-Schrott werden 96,00 €/t auf 99,00 €/t angehoben.

 

 

Die übrigen Gebührensätze bleiben unverändert.

 

Die Kalkulation für 2012, das voraussichtliche Betriebsergebnis 2012, sowie die Kalkulation für 2013 – unter Berücksichtigung der Gebührenerhöhung zum 01.01.2013 – stellen sich nach Gesamtsummen wie folgt dar:

 

 

 

 

Kalkulation 2012

Prognose BE 2012

Kalkulation 2013

Differenz

Kalkulation

2012/13

Aufwand

10.527.989

10.523.285

9.635.917

-892.072

Erlöse

10.164.675

10.220.114

9.466.071

-698.604

Saldo

-363.314

 

-303.171

-169.846

-193.468

 

Einzelheiten können der beigefügten Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 2) entnommen werden.

 

Entwicklung des Sonderpostens für den Gebührenausgleich

Gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG sind Über- und Unterdeckungen der Vorjahre innerhalb eines Zeitraumes von 4 Jahren auszugleichen.

 

Für das Betriebsjahr 2012 wurde zur Kostendeckung die Inanspruchnahme der Überdeckungen aus Vorjahren in Höhe von rd. 363.314 € einkalkuliert. Die Entwicklung des Aufwands und der Erlöse im laufenden Betriebsjahr lassen jedoch erwarten, dass das Betriebsergebnis um rd. 60.143 € besser ausfallen wird.

 

Für das Kalkulationsjahr 2013 ist zur Kostendeckung ein weiterer Abbau der Überdeckung von rd. 169.846 € eingeplant.

 

Zum 31.12.2011 wies der Sonderposten für den Gebührenausgleich einen Bestand von 1.200.305,00 € aus. Die vorstehend prognostizierte Verbesserung in 2012 und die geplante Entnahme in 2013 haben zur Folge, dass sich der Bestand des Sonderpostens zum Ende des Kalkulationsjahres 2013 auf rd. 727.288 € reduzieren wird. Da das Risiko von fallenden Verwertungserlösen durch die Weiterleitung der Erlöse an die Städte und Gemeinden nicht mehr durch den Kreis zu decken ist und ansonsten wegen der bestehenden langfristigen Vertragsbindungen die verbleibenden Risiken überschaubar sind, kann die noch bestehende Gebührenausgleichsrücklage in den nächsten Jahren ratierlich aufgelöst werden.

 

Durch die Kalkulation kostendeckender Gebühren und den notwendigen Ausgleich der Über- und Unterdeckungen ergeben sich für den Kreishaushalt keine Konsequenzen.

 

Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) KrO ist der Kreistag für die Entscheidung zuständig.

 

 

 

Anlage 1: Achte Änderungssatzung

Anlage 2: Gebührenbedarfsberechnung