Betreff
Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Münster und dem Kreis Coesfeld über die Durchführung der Aufgaben des Amtsapothekers /der Amtsapothekerin
Vorlage
SV-8-0766
Aktenzeichen
11 23 00 - 53
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Kreis Coesfeld schließt mit der Stadt Münster die im Entwurf beigefügte „öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Münster und dem Kreis Coesfeld über die Durchführung der Aufgaben des Amtsapothekers / der Amtsapothekerin“, um die Aufgabenwahrnehmung ab dem 01. Januar 2013 sicherzustellen.

 

Begründung:

 

I.   Problem

Den Kreisen und kreisfreien Städten obliegen die Aufgaben nach der Verordnung über Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen und nach dem Medizinproduktegesetz (SGV. NRW 2121). Im Weiteren ist die untere Gesundheitsbehörde (Amtsapothekerin / Amtsapotheker) für die Überwachung des Arzneimittelverkehrs und für Aufgaben der Sozialpharmazie zuständig (vgl. § 20 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen / SGV NRW 2120).

Bezogen auf diesen Aufgabenkreis besteht seit dem Jahr 1982 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Kreis Borken. Danach nimmt die beim Kreis Borken beschäftigte Amtsapothekerin die v.g. Aufgaben auch für den (rechtlich weiterhin zuständigen) Kreis Coesfeld wahr. Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung endet nun mit Ablauf des 31.12.2012, nachdem sie form- und fristgerecht durch den Kreis Borken gekündigt wurde. Hintergrund ist, dass die beim Kreis Borken beschäftigte Amtsapothekerin ihren Beschäftigungsumfang aus persönlichen Gründen reduziert, so dass keine Kapazitäten mehr bestehen, die Aufgaben auch für den Kreis Coesfeld wahrzunehmen.

II.  Lösung

Die bisher mit dem Kreis Borken praktizierte interkommunale Zusammenarbeit soll wegen der vielen mit ihr verbundenen Vorzüge möglichst fortgesetzt werden. Die Stadt Münster hat signalisiert, entsprechende personelle Ressourcen zur Verfügung stellen zu können, und ist an einer Zusammenarbeit interessiert. Es bietet sich daher an, mit der Stadt Münster eine Nachfolgeregelung für die Zeit ab dem 01.01.2013 zu treffen. In Anlehnung an das Verhältnis der  Einwohnerzahlen der beiden Kommunen soll der bei der Stadt Münster beschäftigte Amtsapotheker zu 40 % der Vollzeitstelle eines Beamten für den Kreis Coesfeld tätig werden. Die Aufgabendurchführung durch die Stadt Münster, die damit verbundene Teilabordnung des Amtsapothekers der Stadt Münster zum Kreis Coesfeld sowie die Erstattung des Personalaufwandes soll durch Abschluss einer „öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Münster und dem Kreis Coesfeld über die Aufgaben des Amtsapothekers / der Amtsapothekerin“ geregelt werden (mandatierende Vereinbarung gem. § 23 Abs. 1 2. Alternative des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit – GKG).

 

Der Vertragstext befindet sich in der Anlage zu dieser Sitzungsvorlage

III. Alternativen

Der Kreis Coesfeld und die Stadt Münster verzichten auf eine Zusammenarbeit. Zur Wahrnehmung der dem Kreis Coesfeld obliegenden Aufgaben der Apothekenaufsicht wird im Stellenplan 2013 eine 0,5 Stelle der Besoldungsgruppe A 14 zusätzlich ausgewiesen und durch eine externe Bewerberin/einen externen Bewerber besetzt. Im Gegensatz zu dem i.R. der o.g. Zusammenarbeit angestrebten Stellenanteil ist hierbei ein höherer Stellenanteil aus personalwirtschaftlichen Gründen erforderlich.

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Durch den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages verpflichtet sich der Kreis Coesfeld zur anteiligen Erstattung des entstehenden Personalaufwandes in Höhe von voraussichtlich ca. 40.000 €/Jahr, der in den Folgejahren entsprechend der jeweiligen Besoldungsanpassung steigen wird.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Für die Entscheidung ist gem. § 26 Abs. 1 KrO wegen der Bedeutung der Angelegenheit der Kreistag zuständig.