Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Maßnahmen für die Erneuerung der Fahrbahndecke auf einem 2,3 km langen Streckenabschnitt der K 48 (Abschnitt 8) in Dülmen-Rorup zu veranlassen.
Begründung:
I. Problem / II. Lösung
Der im beigefügten Plan dargestellte
Streckenabschnitt der K 48 (AN 8) ist bei der Straßenbereisung im September
2012 den Mitgliedern des Fachausschusses vorgestellt worden. Die ehemalige
Landesstraße weist eine Vielzahl von Schadstellen auf, eine vollflächige
Deckenerneuerung ist unumgänglich. Nach den Ergebnissen der Bohrsondierungen
ist der Oberbau ausreichend tragfähig. Es ist vorgesehen die Deckschicht
zunächst abzufräsen. Im 2. Schritt wird dann die bituminöse Tragschicht (12 cm)
und abschließend die Verschleißschicht (3,5 cm) aufgebracht. Die Kosten für die
Deckenerneuerung im Hocheinbau liegen bei etwa 300.000 €.
Die Ausschreibungsunterlagen werden zurzeit
erstellt. Sobald der Baubeschluss vorliegt, sollen die Bauarbeiten öffentlich
ausgeschrieben werden. Die Auftragsvergabe ist für Anfang 2013 vorgesehen. Bei
entsprechenden Witterungsverhältnissen könnte dann im Frühjahr mit den
Bauarbeiten begonnen werden. Als Bauzeit sind ca. 2 Monate einkalkuliert.
III. Alternativen
Keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Da nach den neuen Förderrichtlinien nur für
eine Grunderneuerung und nicht für die Erneuerung von Deckschichten eine
Fördermöglichkeit besteht, ist die Maßnahme ausschließlich aus Eigenmitteln zu
finanzieren. Unter Berücksichtigung der abgewickelten Maßnahmen und erteilter
Aufträge stehen noch etwa 100.000 € im laufenden Haushaltsjahr zur Verfügung.
Darüber hinaus besteht eine Verpflichtungsermächtigung zu Lasten des
Haushaltsjahres 2013 in Höhe von 400.000 €.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Nach der geänderten Fassung des § 13 Abs. 1
der Hauptsatzung hat bei Maßnahmen oberhalb von 150.000 € der Kreisausschuss
nach Vorstellung der Projekte im Fachausschuss und einer entsprechenden
Beschlussempfehlung einen Beschluss zur Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen
zu treffen (Baubeschluss). Die Abwicklung obliegt dem Landrat nach Maßgabe der
ergänzenden Vorgaben des § 13 (1) Buchstabe a) der Hauptsatzung.
Anlagen:
Übersichtskarte