Betreff
Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Coesfeld
Vorlage
SV-7-0013
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die im Entwurf beigefügte “Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Coesfeld” wird beschlossen.

 

 

 

Begründung:

 

I. -  Problem / II. Lösung -

 

Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Pflichtenübertragung gem. § 16 Abs. 2 KrW/-AbfG auf die RETHMANN Entsorgungswirtschaft GmbH & Co. KG - Region West, Dieselstraße 3, 44805 Bochum, ist eine Ergänzung der Abfallsatzung  des Kreises Coesfeld erforderlich; gleichzeitig sollen zwei weitere geringfügige Änderungen in der Abfallsatzung vorgenommen werden.

 

1.         Bei der beabsichtigten Pflichtenübertragung für den Bereich der Gewerbeabfälle ist die Satzung über die Abfallentsorgung des Kreises Coesfeld den Regelungen des Übertragungsbescheides der Bezirksregierung Münster anzupassen. Die Abfallsatzung muss im Sinne einer eindeutigen Pflichtentrennung darauf verweisen, dass die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers hinsichtlich der Entsorgung von allen Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, außer den Abfällen zur Beseitigung aus dem kommunalen Bereich (z.B. Verwaltungen, Bauhöfe, Schulen), von dem Unternehmen Rethmann übernommen werden; insoweit verzichtet die Abfallsatzung des Kreises Coesfeld auf weitergehende Regelungen für diesen Entsorgungsbereich. Die beabsichtigte Pflichtenübertragung gem. § 16 Abs. 2 KrW/-AbfG soll im Rahmen einer Ergänzung des § 1 Abs. 1 und einer Ergänzung eines Abs. 4 im § 1 der Abfallsatzung erfolgen.

 

Darüber hinaus wird in § 16 “Gebühren” der Abfallsatzung am Ende des Absatzes 1 ein Halbsatz hinzugefügt. Dieser Halbsatz beinhaltet den Wegfall von Benutzungsgebühren nach der Gebührensatzung des Kreises für Abfälle zur Verwertung und Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen außer den Abfällen zur Verwertung und Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen aus dem kommunalen Bereich (Verwaltungen, Bauhöfe, Schulen). Zudem wird der § 16 um einen Abs. 2 ergänzt und der Überschrift “Gebühren” der Bestandteil “Entgelt” hinzugefügt. In dem zu ergänzenden Abs. 2 des § 16 wird die Entgeltzahlung im Rahmen der Beleihung geregelt.

 


2.         Bislang wurden verwertbare Bio- und Grünabfälle aus anderen Herkunftsbereichen entgegen den übrigen Wertstoffen aus anderen Herkunftsbereichen durch den Kreis angenommen und im Kompostwerk der Fa. Rethmann der Verwertung zugeführt. Die satzungsmäßige Regelung wurde in § 3 Abs. 1 Buchst. b) der Abfallsatzung des Kreises geregelt, die angelieferten Mengen wurden mit dem Gebührensatz für Bio- und Grünabfälle der Gebührensatzung des Kreises abgerechnet. Die Abfallerzeuger aus anderen Herkunftsbereichen lieferten zuletzt über den Kreis nur noch eine geringfügige Menge an Bio- und Grünabfällen zum Kompostwerk der Fa. Rethmann in Coesfeld-Brink, da am Markt zwischenzeitlich günstigere Konditionen als die Benutzungsgebühren des Kreises erzielt werden können. In § 3 Abs. 1 Buchst. b) wird daher die Möglichkeit der Anlieferung von verwertbaren Bio- und Grünabfällen aus anderen Herkunftsbreichen im Rahmen der Abfallsatzung des Kreises aus der Satzung herausgenommen.

 

 

Die vorgesehenen Änderungen und Ergänzungen sind in der anliegenden Änderungssatzung in fett herausgehoben worden.

 

 

III. - Alternativen -

 

Keine

 

IV. -  Kosten - Folgekosten - Finanzierung -

 

Keine

 

V. - Zuständigkeiten für die Entscheidung - 

 

Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) KrO ist der Kreistag für die Entscheidung zuständig.