Beschlussvorschlag:
Die im Entwurf beigefügte “Erste Satzung zur Änderung
der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Coesfeld” wird beschlossen.
Begründung:
I. - Problem /
II. Lösung -
Im Zusammenhang mit der beabsichtigten
Pflichtenübertragung gem. § 16 Abs. 2 KrW/-AbfG auf die RETHMANN
Entsorgungswirtschaft GmbH & Co. KG - Region West, Dieselstraße 3, 44805
Bochum, ist eine Ergänzung der Abfallsatzung
des Kreises Coesfeld erforderlich; gleichzeitig sollen zwei weitere
geringfügige Änderungen in der Abfallsatzung vorgenommen werden.
1. Bei der beabsichtigten Pflichtenübertragung für den Bereich
der Gewerbeabfälle ist die Satzung über die Abfallentsorgung des Kreises
Coesfeld den Regelungen des Übertragungsbescheides der Bezirksregierung Münster
anzupassen. Die Abfallsatzung muss im Sinne einer eindeutigen Pflichtentrennung
darauf verweisen, dass die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgers hinsichtlich der Entsorgung von allen Abfällen zur
Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, außer den Abfällen zur Beseitigung
aus dem kommunalen Bereich (z.B. Verwaltungen, Bauhöfe, Schulen), von dem
Unternehmen Rethmann übernommen werden; insoweit verzichtet die Abfallsatzung
des Kreises Coesfeld auf weitergehende Regelungen für diesen Entsorgungsbereich.
Die beabsichtigte Pflichtenübertragung gem. § 16 Abs. 2 KrW/-AbfG soll im
Rahmen einer Ergänzung des § 1 Abs. 1 und einer Ergänzung eines Abs. 4 im § 1
der Abfallsatzung erfolgen.
Darüber hinaus wird in § 16 “Gebühren” der
Abfallsatzung am Ende des Absatzes 1 ein Halbsatz hinzugefügt. Dieser Halbsatz
beinhaltet den Wegfall von Benutzungsgebühren nach der Gebührensatzung des
Kreises für Abfälle zur Verwertung und Beseitigung aus anderen
Herkunftsbereichen außer den Abfällen zur Verwertung und Beseitigung aus
anderen Herkunftsbereichen aus dem kommunalen Bereich (Verwaltungen, Bauhöfe,
Schulen). Zudem wird der § 16 um einen Abs. 2 ergänzt und der Überschrift
“Gebühren” der Bestandteil “Entgelt” hinzugefügt. In dem zu ergänzenden Abs. 2
des § 16 wird die Entgeltzahlung im Rahmen der Beleihung geregelt.
2. Bislang wurden verwertbare Bio- und
Grünabfälle aus anderen Herkunftsbereichen entgegen den übrigen Wertstoffen aus
anderen Herkunftsbereichen durch den Kreis angenommen und im Kompostwerk der
Fa. Rethmann der Verwertung zugeführt. Die satzungsmäßige Regelung wurde in § 3
Abs. 1 Buchst. b) der Abfallsatzung des Kreises geregelt, die angelieferten
Mengen wurden mit dem Gebührensatz für Bio- und Grünabfälle der Gebührensatzung
des Kreises abgerechnet. Die Abfallerzeuger aus anderen Herkunftsbereichen
lieferten zuletzt über den Kreis nur noch eine geringfügige Menge an Bio- und
Grünabfällen zum Kompostwerk der Fa. Rethmann in Coesfeld-Brink, da am Markt
zwischenzeitlich günstigere Konditionen als die Benutzungsgebühren des Kreises
erzielt werden können. In § 3 Abs. 1 Buchst. b) wird daher die Möglichkeit der
Anlieferung von verwertbaren Bio- und Grünabfällen aus anderen
Herkunftsbreichen im Rahmen der Abfallsatzung des Kreises aus der Satzung
herausgenommen.
Die vorgesehenen Änderungen und Ergänzungen sind in
der anliegenden Änderungssatzung in fett herausgehoben worden.
III. - Alternativen -
Keine
IV. - Kosten -
Folgekosten - Finanzierung -
Keine
V. - Zuständigkeiten für die Entscheidung -
Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) KrO ist der
Kreistag für die Entscheidung zuständig.