Betreff
Änderung der Elternbeitragssatzung
Vorlage
SV-8-0774
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die im Entwurf als Anlage 1 beigefügte Änderungssatzung zur Satzung über die Durchführung des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern wird beschlossen.

Begründung:

 

I.   Problem

Durch die Elternbeitragssatzung, amtlich bekannt gemacht im Amtsblatt des Kreises Coesfeld 22/2010 vom 06.10.2010, sind die Entscheidungen über den Erlass von Elternbeiträgen nach § 90 Abs. 3 SGB VIII befristet für den Zeitraum von zwei Jahren ab 01.01.2011 auf die Gemeinden übertragen worden (s. SV-8-0243).

 

Diese Vorgehensweise wurde mit der Bürgermeisterin und den Bürgermeistern in der Bürgermeisterkonferenz am 07.06.2010 abgesprochen.

 

Mit der Übertragung der Aufgaben an die Gemeinden war intendiert, eine bürgerfreundliche Bearbeitung der Erlassanträge in Wohnortnähe zu erreichen. Zudem konnte in diesem Zusammenhang auf die bereits vorhandenen Fachkenntnisse in den Gemeindesozialämtern zur Berechnung der Zumutbarkeit nach den §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 a SGB XI genutzt werden.

 

Die im Satzungsrecht befristete Übertragung für die Dauer von zwei Jahren endet mit Ablauf des Kalenderjahres 2012. Aus diesem Grunde ist zu entscheiden, ob eine Änderung der Satzung des Kreises Coesfeld anzustreben ist mit dem Ergebnis, die weitere Übertragung unbefristet vorzunehmen.

 

II.  Lösung

 

Das Thema wurde in den letzten beiden Bürgermeisterkonferenzen besprochen. Anhaltspunkte, die gegen eine weitere Übertragung auf die Städte und Gemeinden im Kreisjugendamtsbezirk sprächen, sind seitens der Städte und Gemeinden nicht beim Jugendamt vorgetragen worden.

 

Die Verwaltung schlägt somit die als Anlage 1 beigefügte Satzungsänderung mit Entfristung der Übertragung zur Bearbeitung von Erlassanträgen an die Gemeinden vor.

 

 

III. Alternativen

Keine Änderung der Satzung.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Durch die Entfristung der Übertragung ergeben sich keine Änderungen.

 

Durch die Alternative, keine Änderung der Satzung, geht die Zuständigkeit der Bearbeitung von Erlassanträgen aus dem Bereich Kindertageseinrichtungen wieder zurück an das Kreisjugendamt. Entsprechende Personalressourcen sowie auch entsprechende Fachkompetenzen sind dort aktuell nicht gegeben.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Für Änderungen von Satzungen ist der Kreistag zuständig (§ 26 Abs. 1 Buchstabe f KrO NRW).