Betreff
Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Coesfeld
Vorlage
SV-8-0779
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die im Entwurf beigefügte Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Coesfeld wird beschlossen.

 

 

Begründung:

 

I. – V.

 

Die aktuelle Fassung der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Coesfeld wurde am 14.12.2011 beschlossen und ist zum 01.01.2012 in Kraft getreten.

 

Zum 01.06.2012 ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) als Nachfolgegesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) in Kraft getreten. Diese Gesetzesänderung macht es erforderlich, dass die Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Coesfeld an das aktuelle Recht angepasst wird. Außerdem ergeben sich zum 01.01.2013 Änderungen bei den Übergabestellen bzw. bei den Entsorgungsanlagen.

 

Die meisten Änderungen sind lediglich redaktioneller Art, diese werden hier nicht weiter erläutert. Neben den redaktionellen Änderungen ergeben sich auch Änderungen bzgl. der Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen. Bisher sind die Entsorgungspflichten für die Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen durch die Bezirksregierung Münster auf die Fa. Remondis GmbH & Co. KG, Bochum übertragen. Diese Übertragung endet zum 31.12.2012.

 

Somit ist der Kreis Coesfeld ab dem 01.01.2013 für die Entsorgung der Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen zuständig. Da der Kreis Coesfeld nicht beabsichtigt, diese Abfälle künftig selber zu entsorgen, sind diese Abfälle nach § 20 Abs. 2 KrWG von der Entsorgung durch den Kreis Coesfeld auszuschließen. Auch diese Änderung wurde in die Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Coesfeld eingepflegt.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 KrWG muss die Bezirksregierung Münster dem Ausschluss der Entsorgung der Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen zustimmen. Der beabsichtigte Ausschluss ist der Bezirksregierung Münster bereits zur Zustimmung vorgelegt worden. Eine Rückäußerung der Bezirksregierung wird bis zur abschließenden Beschlussfassung erwartet. Die Verwaltung wird darüber mündlich berichten.

 

In Anlage 2 zur Sitzungsvorlage sind die bisherige und die neue Fassung gegenübergestellt worden. Die Veränderungen sind jeweils unterstrichen. In der Anlage 3 zur Sitzungsvorlage sind die ab 01.01.2013 vorgesehenen Fassungen der Anlage 1 und 2 zur Abfallsatzung beigefügt.

 

Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Kreisordnung ist der Kreistag für die Beschlussfassung zuständig.