Beschlussvorschlag:
Die im Entwurf
beigefügte “Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Kreises Coesfeld
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen”
wird beschlossen.
Begründung:
I. - Problem / II. Lösung -
Zum 01.01.2005 ergibt sich das Erfordernis,
geringfügige Änderungen in der Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung
von Gebühren für die Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen vorzunehmen (siehe
Anlage 1). Die Änderungen stellen sich wie folgt dar:
Veränderungen im § 5 Abs. 1 (Gebühren)
- Bei den Ziff. 1 und 2 der derzeitigen Satzung (s. Anlage
1) sollen die Restabfälle aus dem gemeindlichen Anschluss- und
Benutzungszwang sowie die Restabfälle aus dem kommunalen Bereich (z. B.
Verwaltungen, Bauhöfe, Schulen) von 143,00 €/t auf 140,00 €/t reduziert
werden.
- Bei der Ziff. 3 der Satzung (s. Anlage 1) soll die
Gebührenposition „Umschlag von Restabfällen in Coesfeld-Brink und Transport zur
Entsorgungsanlage“ von bisher 16,25 €/t auf 17,25 €/t angehoben werden.
Die Anhebung resultiert aus den vertraglichen Vereinbarungen mit der Firma
Rethmann im Zusammenhang mit der thermischen Behandlung und dem damit
verbundenen Umschlag und Transport der Abfälle. Von dieser Benutzungsgebühr für
Umschlag und Transport sind ab dem 01.01.2005 die Restmüllmengen aus dem
gemeindlichen Anschluss- und Benutzungszwang der Stadt Dülmen und einer
geringfügigen Menge der Gemeinde Nottuln betroffen; dieses ergibt sich aus den
vertraglichen Regelungen zwischen den beiden vorgenannten Gemeinden und der
Firma Rethmann. Darüber hinaus sind weiterhin Gebühren für die Inanspruchnahme
des Umschlags in Coesfeld-Brink für Restabfälle aus dem kommunalen Bereich
(Verwaltungen, Bauhöfe, Schulen) im Nordkreis zu entrichten.
- Bei der Ziff. 4 Buchst. a) der derzeitigen Satzung (siehe
Anlage 1) wird der Gebührensatz für die Verwertung von “Altholz” geändert; anstatt
des Gebührensatzes von derzeit 34,20 €/t soll ab dem 01.01.2005
der Gebührensatz auf 16,00 €/t festgesetzt werden. Die Reduzierung des
Gebührensatzes resultiert aus dem Ergebnis einer Ausschreibung für die
Verwertung von Altholz.
- Hinter der Ziff. 6 (Entsorgung von Bodenaushub) soll eine
Ziff. 7 “asbesthaltige Baustoffe”
eingefügt werden (s. Anlage 1). Für die Entsorgung dieser Stoffe soll ein
Gebührensatz von 160,00 €/t erhoben werden. Die Annahme dieser Stoffe wird
auf max. 1 t bzw. 1 cbm pro Anlieferung begrenzt. Bei Kleinmengen wird eine
Mindestgebühr von 10,00 € erhoben.
Nach
Schließung der Deponie Höven besteht der Bedarf für die Möglichkeit zur
Entsorgung von Kleinmengen an asbesthaltigen Baustoffen. Da die Fa. Rethmann
keinen Mitarbeiter mit einem erforderlichen Sachkundenachweis für die
Entsorgung von asbesthaltigen Stoffen zur Verfügung stellen kann, soll ab dem
01.01.2005 ein qualifizierter Kreismitarbeiter der ehemaligen Deponie Höven an
mehreren Terminen im Jahr Kleinmengen im abgeschlossenen Bereich der ehemaligen
Deponie Höven entgegennehmen; die angelieferten Abfallstoffe werden
anschließend einer zugelassenen Entsorgungsanlage zugeführt. Die Möglichkeit
dieser Entsorgung soll auch in die zum Jahresanfang von den Städten und
Gemeinden zu erstellenden Abfallkalender aufgenommen werden.
- Bei der Ziff. 5 (verwertbare Grün- und Bioabfälle) wird
durch den Zusatz „aus gemeindlichen Sammlungen“ deutlich gemacht, dass Bio- und
Grünabfälle nur aus gemeindlichen Sammlungen im Rahmen der Gebührensatzung des
Kreises abgerechnet werden.
Die Gebührenbedarfsberechnung für 2005 (s. Anlage 2)
sieht gegenüber den Gebührensätzen im laufenden Jahr für die verschiedenen
Abfallstoffe nur geringfügige Veränderungen (siehe vorstehende Ausführungen)
vor.
Bei einem Vergleich der voraussichtlichen Gesamtmengen
aller Abfallstoffe im gemeindlichen Anschluss- und Benutzungszwang unter
Berücksichtigung der jeweiligen Gebührensätze und der aktuellen Einwohnerzahlen
dürfte sich gegenüber der voraussichtlichen pro-Kopf-Belastung in 2004 eine
geringfügig niedrigere Gebührenbelastung in 2005 ergeben.
III. - Alternativen -
Keine
IV. - Kosten - Folgekosten - Finanzierung -
Bei der Haushaltsgestaltung in 2005 wird im
Gebührenhaushalt (UA 7210) von einer 100 %igen Deckung der veranschlagten
Ausgaben durch Benutzungsgebühren und sonstige Einnahmen ausgegangen.
V. - Zuständigkeiten für die Entscheidung -
Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) KrO ist der
Kreistag für die Entscheidung zuständig.