Betreff
Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen
Vorlage
SV-7-0015
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die im Entwurf  beigefügte “Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen” wird beschlossen.

 

 

Begründung:

 

I. -  Problem / II. Lösung -

 

Zum 01.01.2005 ergibt sich das Erfordernis, geringfügige Änderungen in der Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen vorzunehmen (siehe Anlage 1). Die Änderungen stellen sich wie folgt dar:

 

Veränderungen im § 5 Abs. 1 (Gebühren)

 

-           Bei den Ziff. 1 und 2 der derzeitigen Satzung (s. Anlage 1) sollen die Restabfälle aus dem gemeindlichen Anschluss- und Benutzungszwang sowie die Restabfälle aus dem kommunalen Bereich (z. B. Verwaltungen, Bauhöfe, Schulen) von 143,00 €/t auf 140,00 €/t reduziert werden.

 

-           Bei der Ziff. 3 der Satzung (s. Anlage 1) soll die Gebührenposition „Umschlag von Restabfällen in Coesfeld-Brink und Transport zur Entsorgungsanlage“ von bisher 16,25 €/t auf 17,25 €/t angehoben werden. Die Anhebung resultiert aus den vertraglichen Vereinbarungen mit der Firma Rethmann im Zusammenhang mit der thermischen Behandlung und dem damit verbundenen Umschlag und Transport der Abfälle. Von dieser Benutzungsgebühr für Umschlag und Transport sind ab dem 01.01.2005 die Restmüllmengen aus dem gemeindlichen Anschluss- und Benutzungszwang der Stadt Dülmen und einer geringfügigen Menge der Gemeinde Nottuln betroffen; dieses ergibt sich aus den vertraglichen Regelungen zwischen den beiden vorgenannten Gemeinden und der Firma Rethmann. Darüber hinaus sind weiterhin Gebühren für die Inanspruchnahme des Umschlags in Coesfeld-Brink für Restabfälle aus dem kommunalen Bereich (Verwaltungen, Bauhöfe, Schulen) im Nordkreis zu entrichten.

 

-           Bei der Ziff. 4 Buchst. a) der derzeitigen Satzung (siehe Anlage 1) wird der Gebührensatz für die Verwertung von “Altholz” geändert; anstatt des Gebührensatzes von derzeit 34,20 €/t soll ab dem 01.01.2005 der Gebührensatz auf 16,00 €/t festgesetzt werden. Die Reduzierung des Gebührensatzes resultiert aus dem Ergebnis einer Ausschreibung für die Verwertung von Altholz.

 

-           Hinter der Ziff. 6 (Entsorgung von Bodenaushub) soll eine Ziff. 7 “asbesthaltige  Baustoffe” eingefügt werden (s. Anlage 1). Für die Entsorgung dieser Stoffe soll ein Gebührensatz von 160,00 €/t erhoben werden. Die Annahme dieser Stoffe wird auf max. 1 t bzw. 1 cbm pro Anlieferung begrenzt. Bei Kleinmengen wird eine Mindestgebühr von 10,00 € erhoben.

 

            Nach Schließung der Deponie Höven besteht der Bedarf für die Möglichkeit zur Entsorgung von Kleinmengen an asbesthaltigen Baustoffen. Da die Fa. Rethmann keinen Mitarbeiter mit einem erforderlichen Sachkundenachweis für die Entsorgung von asbesthaltigen Stoffen zur Verfügung stellen kann, soll ab dem 01.01.2005 ein qualifizierter Kreismitarbeiter der ehemaligen Deponie Höven an mehreren Terminen im Jahr Kleinmengen im abgeschlossenen Bereich der ehemaligen Deponie Höven entgegennehmen; die angelieferten Abfallstoffe werden anschließend einer zugelassenen Entsorgungsanlage zugeführt. Die Möglichkeit dieser Entsorgung soll auch in die zum Jahresanfang von den Städten und Gemeinden zu erstellenden Abfallkalender aufgenommen werden.

 

-           Bei der Ziff. 5 (verwertbare Grün- und Bioabfälle) wird durch den Zusatz „aus gemeindlichen Sammlungen“ deutlich gemacht, dass Bio- und Grünabfälle nur aus gemeindlichen Sammlungen im Rahmen der Gebührensatzung des Kreises abgerechnet werden.

 

 

Die Gebührenbedarfsberechnung für 2005 (s. Anlage 2) sieht gegenüber den Gebührensätzen im laufenden Jahr für die verschiedenen Abfallstoffe nur geringfügige Veränderungen (siehe vorstehende Ausführungen) vor.

 

Bei einem Vergleich der voraussichtlichen Gesamtmengen aller Abfallstoffe im gemeindlichen Anschluss- und Benutzungszwang unter Berücksichtigung der jeweiligen Gebührensätze und der aktuellen Einwohnerzahlen dürfte sich gegenüber der voraussichtlichen pro-Kopf-Belastung in 2004 eine geringfügig niedrigere Gebührenbelastung in 2005 ergeben.

 

 

 

 

 

III. - Alternativen -

 

Keine

 

 

IV. -  Kosten - Folgekosten - Finanzierung -

 

Bei der Haushaltsgestaltung in 2005 wird im Gebührenhaushalt (UA 7210) von einer 100 %igen Deckung der veranschlagten Ausgaben durch Benutzungsgebühren und sonstige Einnahmen ausgegangen.

 

 

V. - Zuständigkeiten für die Entscheidung - 

 

Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) KrO ist der Kreistag für die Entscheidung zuständig.