Betreff
Kosten der Tierkörperbeseitigung
Antrag der Kreistagsfraktion Bündnis 90 / Die Grünen vom 22.10.2012
Vorlage
SV-8-0782
Aktenzeichen
392.14.00.05
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen:

 

Der Kreistag des Kreises Coesfeld setzt sich für die Umsetzung des Verursacherprinzips bei den Kosten der Tierkörperbeseitigung ein. Der Landrat wird aufgefordert, diese Forderung an die Landesregierung und den Landtag heranzutragen.

 

Begründung:

 

I.      – V.

 

Der vorstehende Beschlussvorschlag ist Gegenstand des Antrags der Kreistagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 22.10.2012. Auf die Sitzungsvorlage SV-8-0750 wird verwiesen. Der Kreistag hat in seiner Sitzung vom 07.11.2012 beschlossen, den Antrag zunächst an den Ausschuss für Umwelt, öffentliche Sicherheit und Ordnung zu verweisen.

 

Nachfolgend wird die derzeitige Regelung der Kostentragung im Bereich der Tierkörperbeseitigung bei der Entsorgung in landwirtschaftlichen Betrieben dargestellt.

 

Durch Ziff. 29 des europäischen „Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen“ aus dem Jahre 2002 wurde festgelegt, dass ab dem 01.01.2004 die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen von bis zu 100 % der Kosten für das Einsammeln und den Transport von zu entsorgenden Falltieren und bis zu 75 % der Kosten für die Beseitigung (Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung in einer Tierkörperbeseitigungsanlage) von Tierkörpern aus landwirtschaftlichen Betrieben gewähren dürfen. Zuvor durften diese Beihilfen für die Beseitigung auch bis zu 100 % der Kosten betragen.

 

Das Land NRW hat diese Vorgaben durch inhaltsgleiche Vorschriften in den jeweils maßgeblichen Gesetzen, zuletzt durch § 32 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz und zum Tierische Nebenprodukte Beseitigungsgesetz (AG TierSG TierNebG NRW) vom 02.09.2008 umgesetzt. Für die Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung von Tierkörpern von im Betrieb verendetem und von tot geborenem Vieh werden von den Tierbesitzern Gebühren oder Entgelte in Höhe von 25 % der dabei entstehenden Kosten erhoben. Die verbleibenden Kosten tragen die Kreise und kreisfreien Städte, soweit nicht ein anderer Kostenträger eintritt.

 

Nach geltendem Landesrecht tragen die Tierhalter somit 25 % der Kosten der Verarbeitung der Tierkörper in der Tierkörperbeseitigungsanstalt, was einer Summe von rd. 75.000 € entspricht; der Kreis Coesfeld trägt 75 % dieser Kosten sowie 100 % der Transportkosten, derzeit insgesamt rd. 600.000 €.

 

Schlachthofbetreiber, Tierarztpraxen, Halter von Hunden, Katzen etc., zahlen die Kosten der Entsorgung in voller Höhe, eine Beteiligung des Kreises erfolgt hier nicht. 

 

Historisch beruht die Kostenbeteiligung der öffentlichen Hand vor allem auf dem Gedanken der Prävention, indem der Tierhalter durch eine weitergehende Kostenentlastung von einer in Bezug auf Seuchen gefährlichen illegalen Entsorgung von Fallkörpern abgehalten werden soll. Heute werden vor allem Wettbewerbsgründe für die bestehende Regelung angeführt, da sich auch in anderen Ländern die öffentliche Hand an den Entsorgungskosten beteiligt und damit den europarechtlich zulässigen Beihilferahmen ausschöpft.

 

Seit 2011 gibt es Bestrebungen, eine veränderte Kostentragung für die Tierkörperbeseitigung  einzufordern. Die Geschäftsstelle des LKT hat hierzu eine Übersicht über die Kostenverteilung der Tierkörperbeseitigung in allen Bundesländern erstellt, die dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt ist.

 

Nach Ermittlungen des LKT wird derzeit in NRW aus kommunalen Mitteln eine Subventionierung bei der Tierkörperbeseitigung in Höhe von rd. 11 Mio € erbracht. Der  entsprechende Beihilferahmen wird damit voll ausgeschöpft.

 

Die Frage, ob Tierhalter an den Kosten für die Tierkörperbeseitigung bei der Entsorgung von Falltieren stärker zu beteiligen sind, kann letztlich nur politisch entschieden werden. Veterinärfachlich gibt es dazu keine wesentlichen Standpunkte für ein Pro oder Contra.

 

Bei einer veränderten Kostenregelung, ausgerichtet nach dem im Abfallbeseitigungsrecht vorherrschenden Verursacherprinzip, würde dieses eine stärkere Beteiligung der Tierhalter an den Beseitigungskosten bedeuten.

 

Der Veterinärausschuss und letztlich der Vorstand des LKT haben sich in 2011 mit der Kostentragung bei der Tierkörperbeseitigung befaßt und befürworten eine stärkere Beteiligung der Tierhalter an den Tierkörperbeseitigungskosten, soweit sich eine primär zu verfolgende stärkere Kostenbeteiligung des Landes nach dem Vorbild anderer Bundesländer nicht realisieren läßt.

 

Im Ergebnis würde eine veränderte Kostentragungsregelung, entweder über eine stärkere Belastung der Tierhalter nach dem Verursacherprinzip und / oder bei einer stärkeren Beteiligung des Landes zu einer entsprechenden Entlastung der kommunalen Haushalte führen.

 

Die Kostenfrage soll, wie zwischenzeitlich vom LKT NRW bekannt wurde, seitens des Landes im Zuge der Neugestaltung des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz neu geregelt werden.

 

Im Kreishaushalt 2012 sind für die Ausgaben der Tierkörperbeseitigung Mittel in Höhe von 620.000 € veranschlagt. Bei gleich bleibender Kostentragungsregelung sind hierfür auch im Haushaltsjahr 2013 Mittel in gleicher Höhe erforderlich.

 

Anlagen: