Betreff
Änderung der Geschäftsordnung des Beirats bei der unteren Landschaftsbehörde
Vorlage
SV-8-0787
Aktenzeichen
Natur- und Bodenschutz
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

§ 9 Nr. 2 der Geschäftsordnung des Beirats bei der unteren Landschaftsbehörde wird gestrichen.

Die bisherigen Nr. 3 und 4 werden Nr. 2 und 3.

Begründung:

 

I.   Problem

 

In § 3 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes (DVO-LG) sind die grundlegenden geschäftsordnungsmäßigen Bestimmungen für den Beirat der unteren Landschaftsbehörde enthalten.

Weitergehende Regelungen durch die Landschaftsbeiräte in einer Geschäftsordnung sind zwar nicht generell erforderlich, aber rechtlich zulässig und möglich und liegen in der Eigenverantwortung der Landschaftsbeiräte.

Allerdings dürfen diese Regelungen den gesetzlichen Bestimmungen nicht entgegenstehen.

 

Der Beirat bei der unteren Landschaftsbehörde des Kreises Coesfeld hat erstmalig am 21.04.1988 eine Geschäftsordnung beschlossen, die zuletzt am 17.11.2010 aktualisiert wurde.

In § 9 Nr. 2 der Geschäftsordnung ist geregelt, dass bei Verbänden, die mehr als ein Mitglied in den Beirat entsenden, die Stellvertreter sich gegenseitig vertreten können, wenn das Mitglied und sein persönlicher Vertreter verhindert sind.

 

Diese Vertretungsregelung ist rechtswidrig, da sie über die Vorschriften des Landschaftsgesetzes (LG) und der DVO-LG hinausgeht, die lediglich eine persönliche Vertretung zulassen:

Die Beiratsmitglieder werden vom Kreistag gewählt; den im LG aufgeführten Vereinigungen steht dabei ein Vorschlagsrecht zu (§ 11 Abs. 4 und 5 LG). Für jedes Mitglied ist in einem besonderen Wahlgang ein Stellvertreter zu wählen (§ 2 Abs. 2 DVO-LG).

II.  Lösung

 

Die rechtswidrige Regelung in der Geschäftsordnung wird gestrichen.

Künftig ist in den angesprochenen Fällen eine Teilnahme an den Sitzungen nur noch als Zuhörer möglich.

III. Alternativen

 

Keine

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Die Teilnahme als Zuhörer begründet gem. § 3 Abs. 4 S. 3 DVO-LG keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, auf Zahlung von Sitzungsgeld und auf Erstattung der Fahrkosten.

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Der Beirat bei der unteren Landschaftsbehörde ist für Beschlüsse über seine Geschäftsordnung zuständig.

Anlage:

Entwurf der Geschäftsordnung mit den zu beschließenden Änderungen