Beschlussvorschlag:
§ 9 Nr. 2 der Geschäftsordnung
des Beirats bei der unteren Landschaftsbehörde wird gestrichen.
Die bisherigen Nr. 3 und 4 werden Nr. 2 und 3.
Begründung:
I. Problem
In § 3 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes (DVO-LG)
sind die grundlegenden geschäftsordnungsmäßigen Bestimmungen für den Beirat der
unteren Landschaftsbehörde enthalten.
Weitergehende Regelungen durch die Landschaftsbeiräte in einer
Geschäftsordnung sind zwar nicht generell erforderlich, aber rechtlich zulässig
und möglich und liegen in der Eigenverantwortung der Landschaftsbeiräte.
Allerdings dürfen diese Regelungen den gesetzlichen Bestimmungen nicht
entgegenstehen.
Der Beirat bei der unteren Landschaftsbehörde des Kreises Coesfeld hat
erstmalig am 21.04.1988 eine Geschäftsordnung beschlossen, die zuletzt am
17.11.2010 aktualisiert wurde.
In
§ 9 Nr. 2 der Geschäftsordnung ist geregelt, dass bei Verbänden, die mehr als
ein Mitglied in den Beirat entsenden, die Stellvertreter sich gegenseitig vertreten
können, wenn das Mitglied und sein persönlicher Vertreter verhindert sind.
Diese
Vertretungsregelung ist rechtswidrig, da sie über die Vorschriften des
Landschaftsgesetzes (LG) und der DVO-LG hinausgeht, die lediglich eine
persönliche Vertretung zulassen:
Die Beiratsmitglieder werden vom Kreistag gewählt; den im LG
aufgeführten Vereinigungen steht dabei ein Vorschlagsrecht zu (§ 11 Abs. 4 und
5 LG). Für jedes Mitglied ist in einem besonderen Wahlgang ein Stellvertreter
zu wählen (§ 2 Abs. 2 DVO-LG).
II. Lösung
Die
rechtswidrige Regelung in der Geschäftsordnung wird gestrichen.
Künftig
ist in den angesprochenen Fällen eine Teilnahme an den Sitzungen nur noch als
Zuhörer möglich.
III. Alternativen
Keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Die Teilnahme als Zuhörer begründet gem. § 3 Abs. 4 S. 3 DVO-LG keinen
Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, auf Zahlung von Sitzungsgeld und auf
Erstattung der Fahrkosten.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Der Beirat bei der
unteren Landschaftsbehörde ist für Beschlüsse über seine Geschäftsordnung
zuständig.
Anlage:
Entwurf der
Geschäftsordnung mit den zu beschließenden Änderungen