Betreff
Erteilung einer Befreiung für den Bau eines Radweges an der K 23 in Lüdinghausen-Seppenrade
Vorlage
SV-8-0791
Aktenzeichen
Natur- und Bodenschutz
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der vorgelegten Planung zum Bau eines Radweges an der K 23 in Lüdinghausen-Seppenrade rechtsseitig („Plümer-Feld-Seite“) wird zugestimmt.

Begründung:

 

Die fachliche Erfordernis und Dringlichkeit zum Bau des o. g. Radweges ergibt sich aus den Antragsunterlagen.

Auf die als Anlage beigefügten Unterlagen wird verwiesen; weitere Erläuterungen erfolgen in der Sitzung.

 

Während eine entsprechende Radwegeführung auf der linken Kreisstraßenseite an zusätzlichen Verkehrsgefährdungen (mindestens fünf Zufahrtsquerungen: Baumschule, Campingplatz, Gehöfte etc.) und nicht verantwortbaren Enteignungsverfahren scheitert, wird die rechtsseitige Führung mit bereits vorliegenden Zustimmungen betroffener Grundstückseigentümer favorisiert.

 

Die Streckenführung berührt durch ihre besondere Lage folgende Schutzgebietsvorschriften, die sich im rechtskräftigen Landschaftsplan Olfen-Seppenrade wiederfinden:

  • Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Leversum-Dorfbauerschaft“
  • Geschützter Landschaftsbestandteil (LB) 2.4.07 „Lindenallee an der K 23 nördlich von Seppenrade“
  • Naturschutzgebiet (NSG) „Plümer Feld“ (nicht unmittelbar betroffen)

 

Diese Schutzgebietsverordnungen erfordern für entsprechende Vorhaben eine Befreiung von den entsprechenden Verbotsvorgaben.

Eine Befreiung kann in Verbindung mit § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) nur auf Antrag erteilt werden, wenn

  1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
  2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

Der Beirat bei der unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass die Vertretungskörperschaft des Kreises über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hält die Vertretungskörperschaft den Widerspruch für berechtigt, muss die untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, hat die untere Landschaftsbehörde die Befreiung zu erteilen.

 

Der Radweg soll unmittelbar eng parallel zur Kreisstraße gebaut werden. Dieses hat neben der Erfordernis einer möglichst flächenschonenden Ausführung vor allem den Vorteil, nicht unmittelbar in das Naturschutzgebiet „Plümer Feld“ einzugreifen.

Gleichwohl kann aber nicht verhindert werden, dass im Streckenabschnitt des Naturschutzgebietes 15 Linden gefällt werden müssen.

 

In einem Arbeitsgespräch am 16.10.2012 mit dem ehrenamtlichen Naturschutz, der das NSG seit Jahrzehnten betreut, wurde deutlich herausgearbeitet, dass bei zwingender Notwendigkeit des Radweges folgendes unbedingt gewährleistet werden muss:

  • Die Bäume müssen ersetzt werden. Hierzu drängt sich förmlich auf, dieses in dem südwestlich verlaufenden Streckenabschnitt zu realisieren.
  • Das NSG erhält auf gesamter Länge einen durchgehenden, dauerhaften, grün beschichteten, ca. 2 m hohen Stahlmattenzaun.
  • Zwischen Zaun und Radweg erfolgt eine mindestens dreireihige, strauchartige, wehrhafte Sichtschutzgehölzpflanzung.
  • Die seitens des ehrenamtlichen Naturschutz jährlich aufwendig zu betreibende und zu unterhaltende Amphibienschutzmaßnahme (Amphibienwanderungen) wird ersetzt durch eine dauerhafte Tunnellösung im abgestimmtem fraglichen Bereich. Diese dauerhaft feste Konstruktion wird auf der Grundlage des Merkblattes zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an Straßen (MAQ) vom Bundesministerium für Verkehr (Ausgabe 2008) zur Ausführung gebracht.

 

Vor diesem Hintergrund ist die untere Landschaftsbehörde der Auffassung, dass die Befreiungsgründe sowohl zu 1. als auch zu 2. herangezogen werden können.

Anlagen:

Antrag und Pläne