Beschlussvorschlag:
Die im Entwurf beigefügte „Hauptsatzung des Kreises Coesfeld“ wird beschlossen.
Begründung:
I. Problem
Der Kreis Coesfeld ist gem. § 5 Abs. 3 KrO NW verpflichtet, eine Hauptsatzung zu erlassen und zwar mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Kreistagsmitglieder.
In dieser Hauptsatzung ist mindestens zu regeln, was nach der Kreisordnung der Hauptsatzung vorbehalten ist. Dem Kreistag bleibt es unbenommen, über den Pflichtinhalt hinaus, weitere Regelungen durch die Hauptsatzung zu treffen.
II. Lösung
Der beiliegende Entwurf der Hauptsatzung enthält die von mir vorgeschlagene Neufassung. Neben redaktionellen Änderungen (einschl. Auf- und Abrundungen auf volle Eurobeträge) sind Abweichungen zu §§ 20 und 21 vorgenommen worden (siehe „Anmerkungen“ im Satzungstext).
III. Alternativen
Der Kreistag kann den
Entwurf im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ändern, ohne die bisherige
Hauptsatzung oder die Muster-Hauptsatzung zu berücksichtigen.
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
Die Regelungen über die Entschädigungen für die Abgeordneten und sonstiger Funktionsträger haben Auswirkungen auf die Höhe der Haushaltsmittel. Der konkrete Bedarf an Haushaltsmitteln kann zzt. noch nicht ermittelt werden.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Gem. § 26 Abs. 1 Buchst. f KrO ist der Kreistag zuständig.