Betreff
Geschäftsordnung des Kreistages
Vorlage
SV-7-0019
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die im Entwurf beigefügte „Geschäftsordnung des Kreistages des Kreises Coesfeld“ wird beschlossen.

Begründung:

 

I.   Problem

Aus § 32 Abs. 2 KrO NRW ergibt sich für den Kreistag die Verpflichtung, eine Geschäftsordnung zu erlassen. Als Pflichtinhalt einer Geschäftsordnung sieht § 32 Abs. 2 KrO NRW vor: die Bestimmung der Ladungsfrist, die Form der Einberufung des Kreistages, die Geschäftsführung des Kreistages, Inhalt und Umfang des Fragerechts der Kreistagsabgeordneten. Weitere Pflichtregelungen sind in anderen Vorschriften (z.B. § 40 KrO NRW – Bildung der Fraktionen) enthalten.

 

Dem Kreistag bleibt es unbenommen, über den Pflichtinhalt hinaus weitere Geschäftsordnungsregelungen zu treffen. Die Geschäftsordnung gilt jeweils nur für die Dauer einer Wahlperiode. Deshalb muss jetzt eine neue Geschäftsordnung erlassen werden.

II.  Lösung

Der Kreistag ist in der vorherigen Wahlperiode nach einer Geschäftsordnung verfahren, die in enger Anlehnung an die Muster-Geschäftsordnung des Landkreistages NRW erarbeitet worden ist. Sofern abweichende Regelungen vorgeschlagen werden, gehen diese Vorschläge durchweg auf die veränderten Bestimmungen der Kreisordnung zurück. Neben wenigen rein redaktionellen Änderungen weicht diese neue Fassung von der bisherigen ausschließlich dadurch ab, dass § 30 die Möglichkeit eröffnet, dem in dieser Geschäftsordnung angesprochenen schriftlichen Erfordernis zukünftig auch in elektronischer Form gerecht zu werden.

 

III. Alternativen

Der Kreistag kann in eigener Zuständigkeit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften eine Geschäftsordnung beschließen, ohne die Muster-GeschO oder die bisherige GeschO zu berücksichtigen.

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Keine

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Gem. § 32 Abs. 2 KrO NRW bestimmt der Kreistag den Inhalt der Geschäftsordnung.