Betreff
Finanzielle Auswirkungen des Pflegeneuausrichtungsgesetzes
Vorlage
SV-8-0818
Aktenzeichen
50.2.2
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

- ohne –

 

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

Begründung:

 

I.   III.  

Das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflegeneuausrichtungs­gesetz - PNG) ist in seinen wesentlichen Teilen zum 01.01.2013 in Kraft getreten. Das Ziel des Gesetzes, eine höhere Berücksichtigung des Betreuungsbedarfes für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz zu schaffen, ist insbesondere ein Ausfluss des demographischen Wandels der Gesellschaft.

Im Wesentlichen begründet das Gesetz neue bzw. höhere Leistungsansprüche aus der Pflegeversicherung für Versicherte in der ambulanten Pflege, bei denen eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt wurde. Der Bereich der häuslichen Betreuung wird erstmals als Bedarf in der Pflegeversicherung anerkannt. Der Anteil der Betreuung an der Gesamtleistung wird in Landesrahmenverträgen verhandelt, deren Ergebnisse nicht vor Ende März 2013 erwartet werden.

Im Bereich der Sozialhilfe wurden in der Vergangenheit in Einzelfällen individuelle Betreuungsleistungen als Bedarf der Hilfe zur Pflege (§ 61 Abs. 1 SGB XII) berücksichtigt und finanziert.    
Insgesamt wird damit nunmehr eine Überprüfung aller Fälle in der häuslichen Pflege der Pflegestufen 0 bis 2 erforderlich. Einerseits ist festzustellen, ob neue Leistungsansprüche gegenüber der Pflegeversicherung entstanden sind und in welchem Umfang diese auf Leistungen der Sozialhilfe angerechnet werden können. Andererseits muss auch geprüft werden, ob zustehende Leistungen nach dem SGB XII auf Basis der höheren Ansprüche für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz noch korrekt ermittelt wurden bzw. ob Anteile der häuslichen Betreuung ausreichend abgedeckt sind.

Als zweiten wichtigen Block will das PNG das gemeinschaftliche Wohnen in Gruppen für Pflegebedürftige fördern. Neben pauschaler Förderung bei der Neugründung von Wohngemeinschaften nach dem SGB XI werden laufende Leistungen in Höhe von 200 Euro pro Bewohner erbracht, die voraussichtlich auf die Leistungen der Hilfe zur Pflege anzurechnen sind.

 

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Insgesamt ist festzuhalten, dass das PNG finanzielle Auswirkungen auf die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII haben wird. Zum jetzigen Zeitpunkt sind weder die Anzahl der betroffenen Fälle noch die Auswirkungen im Einzelfall bezifferbar, so dass noch keine Aussage über die haushaltsmäßigen Effekte in 2013 getroffen werden können.

 

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Nach dem Beschluss des Kreistages vom 11.11.2009 (Regelungen und Befugnisse der Ausschüsse) ist hier die Zuständigkeit des Ausschusses für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit gegeben.