Beschlussvorschlag:
- ohne –
Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
I. III.
Das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung
(Pflegeneuausrichtungsgesetz - PNG) ist in seinen wesentlichen Teilen zum
01.01.2013 in Kraft getreten. Das Ziel des Gesetzes, eine höhere
Berücksichtigung des Betreuungsbedarfes für Personen mit erheblich
eingeschränkter Alltagskompetenz zu schaffen, ist insbesondere ein Ausfluss des
demographischen Wandels der Gesellschaft.
Im Wesentlichen begründet das Gesetz neue bzw. höhere
Leistungsansprüche aus der Pflegeversicherung für Versicherte in der ambulanten
Pflege, bei denen eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt
wurde. Der Bereich der häuslichen Betreuung wird erstmals als Bedarf in der
Pflegeversicherung anerkannt. Der Anteil der Betreuung an der Gesamtleistung
wird in Landesrahmenverträgen verhandelt, deren Ergebnisse nicht vor Ende März
2013 erwartet werden.
Im Bereich der Sozialhilfe wurden in der Vergangenheit in Einzelfällen
individuelle Betreuungsleistungen als Bedarf der Hilfe zur Pflege (§ 61 Abs. 1
SGB XII) berücksichtigt und finanziert.
Insgesamt wird damit nunmehr eine Überprüfung aller Fälle in der häuslichen
Pflege der Pflegestufen 0 bis 2 erforderlich. Einerseits ist festzustellen, ob
neue Leistungsansprüche gegenüber der Pflegeversicherung entstanden sind und in
welchem Umfang diese auf Leistungen der Sozialhilfe angerechnet werden können.
Andererseits muss auch geprüft werden, ob zustehende Leistungen nach dem SGB
XII auf Basis der höheren Ansprüche für Personen mit eingeschränkter
Alltagskompetenz noch korrekt ermittelt wurden bzw. ob Anteile der häuslichen
Betreuung ausreichend abgedeckt sind.
Als zweiten wichtigen Block will das PNG das gemeinschaftliche Wohnen
in Gruppen für Pflegebedürftige fördern. Neben pauschaler Förderung bei der
Neugründung von Wohngemeinschaften nach dem SGB XI werden laufende Leistungen
in Höhe von 200 Euro pro Bewohner erbracht, die voraussichtlich auf die
Leistungen der Hilfe zur Pflege anzurechnen sind.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Insgesamt ist festzuhalten, dass das PNG finanzielle Auswirkungen auf
die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII haben wird. Zum jetzigen Zeitpunkt sind
weder die Anzahl der betroffenen Fälle noch die Auswirkungen im Einzelfall
bezifferbar, so dass noch keine Aussage über die haushaltsmäßigen Effekte in
2013 getroffen werden können.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Nach dem Beschluss des Kreistages vom 11.11.2009 (Regelungen und Befugnisse der Ausschüsse) ist hier die Zuständigkeit des Ausschusses für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit gegeben.