Betreff
Kindergartenbedarfsplan 2013/14
Vorlage
SV-8-0826
Aktenzeichen
51.2.3 - 3300
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kindergartenbedarfsplan für das Kindergartenjahr 2013/14 (Anlage 1) wird beschlossen.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, für das Kindergartenjahr 2014/14 die Landesmittel nach § 21 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 22 Abs. 1 und 4 KiBiz beim Landesjugendamt entsprechend dem Inhalt des Kindergartenbedarfsplans sowie für 171 Tagespflegeplätze zu beantragen.

 

Begründung:

 

I.   Problem und II. Lösung

Das Kinderbildungsgesetz – KiBiz – setzt für die Finanzierung der Tageseinrichtungen für Kinder nach § 18 u.a. die Bedarfsfeststellung auf Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung voraus. D.h. ein Anspruch auf eine Betriebskostenförderung für Kindertageseinrichtungen besteht nur dann, wenn diese im Kindergartenbedarfsplan mit dem jeweiligen Angebot (Gruppentyp, Platzzahl, Betreuungsumfang) vorgesehen sind. Der von der Verwaltung erstellte Kindergartenbedarfsplan für das Kindergartenjahr 2013/14 ist als Anlage 1 beigefügt.

 

Das Land beteiligt sich nach §§ 21 und 22 KiBiz an der Betriebskostenförderung. Die Landesmittel für das am 01.08.2013 beginnende Kindergartenjahr 2013/14 sind bis zum 15.03.2013 beim Landesjugendamt zu beantragen. Das Antragsverfahren erfolgt elektronisch über das internetgestützte Programm KiBiz-web, in dem die Antragsdaten (Platzzahlen Gruppentypen und Betreuungsumfang, Mieten, Zuschläge für eingruppige Einrichtungen und Einrichtungen in sozialen Brennpunkten, Förderung als Familienzentrum (gfl. in sozialen Brennpunkten), Anzahl Plätze für Kinder unter drei Jahren in Kindertagespflege ) einzutragen sind und der Landeszuschuss berechnet wird.

 

Das Kindergartenjahr 2013/14 ist geprägt von dem zum 01.08.2013 in Kraft tretenden einklagbaren Rechtsanspruch der Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres. Erste Planungsvorschläge für das Kindergartenjahr 2013/14 wurden den Trägern im Oktober 2012 im Rahmen von Trägergesprächen zur Verfügung gestellt. Danach wurde den Trägern ein Planungskorridor zwischen einer maximalen Zahl an einplanbaren U3 Plätzen und einer maximalen Zahl an Ü3 Plätzen vorgestellt. Grundlage dieser Planungsvorschläge war die Annahme der Verwaltung, dass 100 % der 3 – jährigen, 80 % der 2jährigen und 20% der 1jährigen ihren Anspruch auf einen Betreuungsplatz einfordern würden. Diese Einschätzung entspricht im U3-Bereich kreisweit einer U3-Quote von ca. 32 % und deckt sich damit mit den Annahmen der Landesregierung NRW zur zu erwartenden Nachfrage. Des Weiteren ist die Verwaltung davon ausgegangen, dass auch dann die zweckentsprechende Verwendung von U3-Fördergeldern gegeben ist, wenn in einer Einrichtung aufgrund der Altersstruktur der im nächsten Kindergartenjahr zu betreuenden Kinder geringfügig weniger U3-Plätze angeboten werden wie zuvor beim Ausbau gefördert wurden.

Basierend auf diesem Korridor haben die Träger für ihre jeweiligen Einrichtungen einen eigenen Planungsvorschlag erarbeitet. Mit diesen Planungsvorschlägen konnte die erwartete Nachfrage gedeckt werden, so dass die Einrichtungen mit ihren Planungsvorschlägen die Anmeldewochen in den jeweiligen Gemeinden durchgeführt haben. Im Rahmen der Anmeldewochen wurden Stand Anfang Februar 100 % der 3-6jährigen, 73 % der zweijährigen und 28 % der einjährigen (33 % U3-Anmeldequote gesamt) angemeldet.

Die Ergebnisse der Anmeldewochen wurden seitens der Verwaltung mit den Planungsvorschlägen abgeglichen und die ursprünglichen Planung angepasst.

Im Ergebnis konnte mit dem vorliegenden Kindergartenbedarfsplan mindestens eine 100%-Versorgung aller zum 31.12.2013 in den Kommunen gemeldeten 3-6 jährigen Kinder gesichert werden, wobei in einigen Kommunen auch noch Reserveplätze für Zuzüge eingeplant werden konnten. Im U3-Bereich wird für den Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes eine Versorgungsquote von 34,68 % erreicht. Dazu kommt noch die Kindertagespflege, die aber nicht Gegenstand der Kindergartenbedarfsplanung ist. Innerhalb der verschiedenen Kommunen gibt es dabei Schwankungen zwischen 29,83 und 40,65 %. Für alle in den Kindergärten bis zum Abschluss der Anmeldewochen angemeldeten Kinder kann ein Kindergartenplatz zur Verfügung gestellt werden, wenn auch teilweise nicht in der Wunscheinrichtung, in wenigen Fällen auch nicht im gewünschten Ortsteil, aber zumindest im jeweiligen Wohnort. Dabei wurden auch die Anmeldungen berücksichtigt, in denen den Eltern in einer Wunscheinrichtung bereits signalisiert wurde, dass dort für ihr Kind kein Platz zur Verfügung stehen wird. Sollten diese Eltern aufgrund dieser Mitteilung entscheiden, ihr Kind nicht in eine andere Einrichtung zu geben, sondern anderweitig die Betreuung sicher zu stellen, ergäben sich in entsprechendem Umfang Reserveplätze, die die Versorgungssituation entspannen würden.

 

Dieser Versorgungsgrad konnte allerdings nur dadurch erreicht werden, dass in vielen Einrichtungen Mehraufnahmen in den Gruppen eingeplant wurden. Im Regelfall beschränkten sich diese Mehraufnahmen auf maximal 2 Kinder pro Gruppe, nur in ganz wenigen Fällen wurden Typ II Gruppen mit 15 Kindern oder Typ I bzw. III Gruppen mit Mehraufnahmen von 3 Kindern pro Gruppe eingeplant. Ebenfalls wurden zur Sicherung der Landesanteile Betriebskostenzuschüsse für alle Plätze mit eingeplant, die noch herzustellen sind, auch wenn diese teilweise zum 01.08.2013 noch nicht zur Verfügung stehen werden. Dieses betrifft insbesondere die neue Einrichtung „Busskamp“ in Senden und eine geplante Maßnahme in Nottuln. In diesen Fällen müssen die angemeldeten Kinder vorübergehend provisorisch in anderen Einrichtungen / Räumlichkeiten untergebracht werden. Die Verwaltung steht hier aber mit den jeweiligen Trägern / Gemeinden in Kontakt, um Lösungen abzustimmen. Es kann davon ausgegangen werden, dass im notwendigen Umfang provisorische Lösungen gefunden werden.

 

Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Kreis Coesfeld im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes nach derzeitigem Stand der Anmeldungen den ab dem 01.08.2013 geltenden Rechtsanspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz ab Vollendung des ersten Lebensjahres wird erfüllen können.

 

Nachdem mit diesem Kindergartenbedarfsplan die Finanzierung der notwendigen Plätze in den Einrichtungen gesichert ist, wird es nun Aufgabe der Träger sein, für das notwendige Personal in den Einrichtungen zu sorgen. Hier kommt auf die Träger eine schwierige Aufgabe zu, da der Personalbedarf in den Einrichtungen aufgrund der verstärkten U3-Betreuung stark ansteigt. So steigt der Personalbedarf Stand 22.02.2013 nach dem Minimalwert der Tabelle zu § 19 KiBiz um ca. 71 Fachkräfte auf ca. 549 Fachkräfte (Minimalbesetzung) und nach dem zweiten Wert der Tabelle zu § 19 KiBiz (Idealbesetzung) um ca. 92 Kräfte auf ca. 671 Kräfte. Dieses entspricht einem Personalmehrbedarf von rund 15 bzw. 16 %. Näheres hierzu kann der Anlage 2 zu dieser Sitzungsvorlage entnommen werden.

 

Für die Zukunft bleibt abzuwarten, wie sich die Kinderzahlen weiter entwickeln werden und ob es langfristig zu einem Rückgang der Kinderzahlen kommen wird. Soweit dieses nicht der Fall sein sollte, werden weitere Ausbauschritte notwendig werden, um zukünftig die Überbelegungen in den Einrichtungen, die im vorliegenden Kinderbedarfsplan enthalten sind, wieder auf ein normales Maß herunter fahren zu können.

 

III. Alternativen

Keine

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Die Betriebskostenförderung für die Kindertageseinrichtungen basiert auf den Festlegungen im Kindergartenbedarfsplan. Finanziert werden die Betriebskosten durch die Träger, das Land und das Jugendamt. Das Jugendamt wiederum kann seinen Anteil an der Betriebskostenförderung durch die Erhebung von Elternbeiträgen tlw. refinanzieren. Von den Betriebskosten des Kindergartenjahres 2013/14 fallen 5/12 im Jahr 2013 (August bis Dezember) und 7/12 im Jahr 2014 (Januar bis Juli) an.

 

Nach den aktuellen Finanzierungsregelungen des KiBiz und den Daten des Kindergartenbedarfsplans ergibt sich folgendes Kostenvolumen für 2013:

 

Sachstand: 02.02.12

Jan -  Jul 2013

(Kindergartenjahr 12/13)

Aug – Dez. 2013

(Kindergartenjahr 13/14)

2013 insgesamt

Gesamtbetriebskosten

rd. 18.263.000

rd. 14.888.000

33.151.000

Trägeranteile Betriebskosten

rd. 2.040.000

rd. 1.600.000

3.670.000

Betriebskostenzuschuss

rd. 16.223.000

rd. 13.258.000

29.481.000

davon Landesanteil

rd. 7.995.000

rd. 6.367.000

14.362.000

Jugendamtsanteil

rd. 8.228.000

rd. 6.891.000

15.119.000

 

Die entstehenden Kosten sind durch die Ansätze im Kreishaushalt gedeckt.

 

Im Entwurf des Produkthaushalts 2013 wurden 3,7 Mio. EUR Elternbeiträge berücksichtigt. Dazu kommt noch ein erhöhter Zuschuss des Landes zur Kompensation der Einnahmeausfälle aufgrund des beitragsfreien letzten Kindergartenjahres.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Entscheidung über den Kindergartenbedarfsplan gehört nach § 5 Abs. 2 der Satzung für das Jugendamt zu den Aufgaben des Jugendhilfeausschusses. Wegen der besonderen Bedeutung der Kindergartenbedarfsplanung für die Entwicklung in den Städten und Gemeinden ist nach § 26 Abs. 1 KrO NRW eine Entscheidung durch den Kreistag erforderlich.