Betreff
Wasserrahmenrichtlinie - Bestandsaufnahme
Vorlage
SV-7-0020
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

-

Begründung:

 

I.-V.

 

In den letzten Jahren wurde seitens der Verwaltung mehrfach über die europäische Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) berichtet.

 

Die Wasserrahmenrichtlinie wurde am 23.10.2000 vom Europäischen Parlament verabschiedet, ist am 22.12.2000 in Kraft getreten und stellt einen Meilenstein in der Europäischen Wasserwirtschaft dar.

 

Zielsetzungen der Wasserrahmenrichtlinie  sind:

  • Vermeidung einer weiteren Verschlechterung sowie Schutz und Verbesserung des Zustandes aquatischer Ökosysteme
  • Förderung einer nachhaltigen Wassernutzung / Bewirtschaftung
  • Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären Stoffen
  • Schrittweise Reduzierung einer Verschmutzung des Grundwassers und Verhinderung seiner weiteren Verschmutzung

 

Um diese Ziele in der EU zu verwirklichen, sind für die Gewässer einheitliche Zieldefinitionen in der Rahmenrichtlinie erarbeitet worden, die innerhalb einer vorgegebenen Frist zu erreichen sind.

Anzumerken ist hierbei, dass die Zieldefinitionen „Guter Zustand“  bzw. „gutes ökologisches Potential“ in der letzten Konsequenz interpretationsfähig und somit unterschiedliche Auslegungen der Zieldefinitionen möglich sind.

 

Die europäischen Vorgaben wurden zwischenzeitlich in das deutsche Wasserhaushaltsgesetz  (7. Novelle vom 19.08.2002) übernommen, die landesrechtlichen Änderungsverfahren müssen noch umgesetzt werden, die vorgegebene Frist (Ende 2003) wurde leider nicht eingehalten.

 

Im Rahmen der bisherigen Arbeiten zur Bestandsaufnahme im Kreis Coesfeld sind in 2002 /2003 erste Informationen zum Zustand des Grundwassers sowie der Oberflächengewässer gemacht worden.

 

Weitergehende Informationen zu der mittlerweile abgeschlossenen Bestandsaufnahme der Gewässer sowie den erkennbaren Konsequenzen im Rahmen der Umsetzung der Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie  werden von Herrn Loheide, Staatliches Umweltamt Münster, sowie Herrn Helmer, Bezirksstelle für Agrarstruktur, in der Ausschusssitzung dargestellt.

 

Zusammenfassend ist festzustellen:

 

Nach den vorliegenden Ergebnissen der Bestandsaufnahme sind ca. 90 % aller Gewässer (im Kreis Coesfeld insbesondere die Oberflächengewässer) in die Kategorie „Zielerreichung unwahrscheinlich“ eingestuft worden.

 

Wesentlicher Grund für diese Einstufung sind die hydromorphologischen Defizite und die chemischen Belastungen der Fließgewässer mit Nährstoffen und Pflanzenbehandlungsmitteln.

 

Des Weiteren ist zu beachten, dass die Beurteilung der Fließgewässer auf der Grundlage einer vergleichenden Betrachtung mit einem Referenzgewässer durchgeführt worden ist. Hierbei bilden gebietstypische Gewässer die Referenzgewässer. Auch ist bei der Interpretation der Ergebnisse zu berücksichtigen, dass Gewässerbänder mit den jeweiligen Beurteilungsparametern einer Wertung zugeführt worden sind und hierbei eine Gewichtung im Verhältnis 30/70 erfolgte. Dies bedeutet, wenn 30% eines Gewässerabschnittes negativ zu beurteilen sind, prägt dies Ergebnis den gesamten Gewässerabschnitt. In der Zusammenfassung aller Teilergebnisse ist die schlechteste Beurteilung prägend.

 

Bei dem derzeitigen Beurteilungssystem fließen Bau- und Bewirtschaftungs-maßnahmen einer mehr als 100 jährigen Wasserbaugeschichte ein, die durch die ökologische Brille betrachtet für die Gewässer nicht hinzunehmen sind und somit zu einer entsprechenden Bewertung führen. Eine mögliche Einstufung der Gewässer in die Kategorie „erheblich veränderte Gewässer“ ist bei dieser Vorgehensweise  nicht systemimmanent.

 

Beispielhaft seien hier neben den charakteristischen Gewässern der Münsterländer Bucht wie Berkel, Vechte, Stever, Dinkel auch die Vielzahl der weiteren Flüsse und Gewässer genannt, die durch die Flurbereinigung bzw. den Reichsarbeitsdienst geschaffen bzw. erheblich verändert worden sind. Zielsetzung dieser Arbeiten waren die Bestrebungen, eine autarke Ernährungslage herbeizuführen. Flankiert wurde dies u.a. auch durch die Änderung der Landbesteuerung – es wurde ab da der potentiell mögliche Ertrag als Besteuerungsgrundlage genommen, was in der Konsequenz die Intensivbewirtschaftung der Flächen begründet hat.

 

Nach den Vorgaben des Referenzgewässers ist im Münsterland in der Regel ein flacher, weit mäandrierender Wasserlauf vorzusehen. Die Wirklichkeit stellt aber einen ausgebauten, eingetieften Wasserlauf dar, der klassische Gewässerlauf zur Schaffung von landwirtschaftlichen Produktionsflächen. Diesen anthropogen stark überformten Gewässerlauf ins Verhältnis zu einem natürlichen Gewässer zu setzen, führt u.a. zwangsläufig zu den vorgelegten Ergebnissen.   

 

Nach § 4 der Wasserrahmenrichtlinie begründen Nutzungen eine mögliche Ausweisung der Gewässer als erheblich veränderte Wasserkörper. Dazu gehören u.a. die Bewässerung, die Wasserregulierung sowie die Landentwässerung. All dies sind typische Merkmale der Landbewirtschaftung und im Rahmen der v.g. Wasser-/ Kulturbaumaßnahmen umgesetzt worden. Im Rahmen der jetzt anstehenden Monitoringphase ist einzufordern, dass diese anthropogen überarbeiteten Gewässer hinsichtlich ihrer Zielerreichung entsprechend als erheblich veränderte Gewässer eingestuft werden.

 

Ein weiteres Beispiel aus dem Bereich Grundwasser. Im Kreis Coesfeld,  im Münsterland sind einige Grundwasserkörper durch geogene Belastungen erheblich überprägt. Der hier angesprochene Parameter NH4 wird aber ausschließlich der Landwirtschaft zugeordnet, eine differenzierte Betrachtung trotz Kenntnis der geogenen Problemlagen erfolgte nicht. Hier ist insbesondere eine unterschiedliche Bewertung des Sachverhaltes in den einzelnen Einzugsgebieten festzustellen (NH4- Beurteilung im Bereich Lippe/Ems).

 

Hinsichtlich der Fragestellung einer unterschiedlichen Beurteilung und Vorgehensweise in den einzelnen Bundesländern/ Mitgliedsstaaten ist festzuhalten, dass es diese Unterschiede gibt, die Ergebnisse aber in der Regel doch vergleichbar sind.

 

Spannend bleibt nach Abschluss dieser Arbeiten die Frage  „Wie geht es weiter?“

 

Erste Anzeichen hinsichtlich einer Verschärfung des wasserrechtlichen Vollzuges deuten sich bei den derzeit anstehenden Genehmigungsverfahren zur Einleitung von Mischwässern/ Regenwässern in die Fließgewässer ab. Auch wenn seitens des MUNLV derzeit noch suggeriert wird, dass es für Teileinzugsgebiete keine Maßnahmenplanungen und Zielvorgaben geben wird, spiegelt das tatsächliche Handeln dies nicht wieder. Auch steht diese Aussage im Widerspruch zu den Zielvorgaben der Wasserrahmenrichtlinie.

 

Aus hiesiger Sicht wird erwartet, dass in den Flussgebieten schon Planungen zur Darlegung der erforderlichen gewässerverbessernden Maßnahmen/ Bewirtschaftungen aufzustellen sind. Diese sind dann im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie auf ihre Umsetzbarkeit und finanziellen Auswirkungen zu untersuchen und letztendlich festzulegen.

 

Wegen der umfangreichen Berichte, wird zur weiteren Vorbereitung auf die jeweiligen Internetseiten

 

www.lippe.nrw.de       (Projektergebnisse)

 

www.ems.nrw.de   (Dokumentation der wasserwirtschaftlichen Grundlagen NRW, dort dem Link zur Dokumentation folgen)

 

www.issel.nrw.de        (Link zum Endbericht beachten).

 

verwiesen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 1: Vorwort zur Offenlage der wasserwirtschaftlichen Grundlagen in NRW

Teileinzugsgebiet Lippe

 

Anlage 2: Vorwort zur zweiten Phase der Offenlegung der Dokumentation der                                                wasserwirtschaftlichen Grundlagen in NRW Teileinzugsgebiet Ems