Betreff
Neuwahl eines stellvertretenden Mitglieds des Beirats bei der unteren Landschaftsbehörde des Kreises Coesfeld
Vorlage
SV-8-0829
Aktenzeichen
70.2
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag wählt Herrn Tobias Bienek zum stellvertretenden Mitglied des Beirats bei der unteren Landschaftsbehörde des Kreises Coesfeld.

Begründung:

 

I.   Problem

In seiner Sitzung am 24.02.2010 hat der Kreistag aus den Vorschlägen der dazu berechtigten Vereinigungen 16 Mitglieder des Beirats bei der unteren Landschaftsbehörde und deren Stellvertreter gewählt (SV-8-0053/2).

 

Herr Erwin Reykowski, stellvertretendes Mitglied auf Vorschlag des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e. V., hat durch Schreiben vom 05.12.2012 seinen Austritt aus dem Beirat erklärt.

 

II.  Lösung

Die Mitglieder des Beirats bei der unteren Landschaftsbehörde werden gem. § 11 Abs. 5 Satz 1 Landschaftsgesetz (LG) aufgrund der Vorschläge der in Abs. 4 der Vorschrift aufgeführten Vereinigungen von der Vertretungskörperschaft des Kreises gewählt, und zwar für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft (§ 2 Abs. 1 DVO-LG). Für jedes Mitglied des Beirats ist nach den für seine Wahl geltenden Vorschriften in einem besonderen Wahlgang ein Stellvertreter zu wählen (§ 2 Abs. 2 DVO-LG).

 

Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so ist ein Nachfolger zu wählen. Der Neuwahl soll ein Vorschlag mit mindestens zwei Bewerbern des Verbandes zugrunde gelegt werden, der den ausgeschiedenen benannt hatte (§ 2 Abs. 3 DVO-LG).

 

Der Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V. ist durch Schreiben vom 07.12.2012 aufgefordert worden, Vorschläge für die Neuwahl des stellvertretenden Beiratsmitglieds zu unterbreiten.

Mit E-Mail vom 04.02.2013 hat der Kreissportbund Coesfeld e. V. Herrn Tobias Bienek, Steinbickerstr. 22b, 48653 Coesfeld, für die Neuwahl vorgeschlagen.

 

Diesen Bewerber möge der Kreistag zum stellvertretenden Mitglied des Beirats bei der unteren Landschaftsbehörde wählen.

 

III. Alternativen

Da ein weiterer Wahlvorschlag trotz der Aufforderung, mindestens zwei Bewerber zu benennen, nicht unterbreitet wurde, ist der Kreistag berechtigt, einen neuen Wahlvorschlag zu verlangen.

Nach § 11 Abs. 5 Satz 4 LG können Beiratsmitglieder auch ohne Vorschlag gewählt werden, soweit eine vorschlagsberechtigte Vereinigung von ihrem Vorschlagsrecht in einer angemessenen Frist keinen Gebrauch macht.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Für die Teilnahme an Sitzungen wird den Beiratsmitgliedern Sitzungsgeld und Wegstreckenentschädigung gezahlt.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Nach § 11 Abs. 5 LG und § 2 DVO-LG ist für die Wahl der Mitglieder des Beirats bei der unteren Landschaftsbehörde des Kreises Coesfeld und ihrer Stellvertreter der Kreistag zuständig.