Beschlussvorschlag:
Der Kreistag wählt Herrn Tobias Bienek zum stellvertretenden Mitglied
des Beirats bei der unteren Landschaftsbehörde des Kreises Coesfeld.
Begründung:
I. Problem
In seiner Sitzung am 24.02.2010 hat der
Kreistag aus den Vorschlägen der dazu berechtigten Vereinigungen 16 Mitglieder
des Beirats bei der unteren Landschaftsbehörde und deren Stellvertreter gewählt
(SV-8-0053/2).
Herr Erwin Reykowski, stellvertretendes Mitglied
auf Vorschlag des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e. V., hat durch
Schreiben vom 05.12.2012 seinen Austritt aus dem Beirat erklärt.
II. Lösung
Die Mitglieder des Beirats bei der unteren
Landschaftsbehörde werden gem. § 11 Abs. 5 Satz 1 Landschaftsgesetz (LG)
aufgrund der Vorschläge der in Abs. 4 der Vorschrift aufgeführten Vereinigungen
von der Vertretungskörperschaft des Kreises gewählt, und zwar für die Dauer der
Wahlzeit der Vertretungskörperschaft (§ 2 Abs. 1 DVO-LG). Für jedes Mitglied des
Beirats ist nach den für seine Wahl geltenden Vorschriften in einem besonderen
Wahlgang ein Stellvertreter zu wählen (§ 2 Abs. 2 DVO-LG).
Scheidet ein Mitglied oder ein
Stellvertreter vorzeitig aus, so ist ein Nachfolger zu wählen. Der Neuwahl soll
ein Vorschlag mit mindestens zwei Bewerbern des Verbandes zugrunde gelegt
werden, der den ausgeschiedenen benannt hatte (§ 2 Abs. 3 DVO-LG).
Der Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V.
ist durch Schreiben vom 07.12.2012 aufgefordert worden, Vorschläge für die
Neuwahl des stellvertretenden Beiratsmitglieds zu unterbreiten.
Mit E-Mail vom 04.02.2013 hat der
Kreissportbund Coesfeld e. V. Herrn Tobias Bienek, Steinbickerstr. 22b, 48653
Coesfeld, für die Neuwahl vorgeschlagen.
Diesen Bewerber möge der Kreistag zum stellvertretenden
Mitglied des Beirats bei der unteren Landschaftsbehörde wählen.
III. Alternativen
Da ein weiterer Wahlvorschlag trotz der Aufforderung, mindestens zwei Bewerber zu benennen, nicht unterbreitet wurde, ist der Kreistag berechtigt, einen neuen Wahlvorschlag zu verlangen.
Nach § 11 Abs. 5 Satz 4 LG können Beiratsmitglieder auch ohne Vorschlag gewählt werden, soweit eine vorschlagsberechtigte Vereinigung von ihrem Vorschlagsrecht in einer angemessenen Frist keinen Gebrauch macht.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Für die Teilnahme an Sitzungen wird den
Beiratsmitgliedern Sitzungsgeld und Wegstreckenentschädigung gezahlt.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Nach § 11 Abs. 5 LG und § 2 DVO-LG ist für die Wahl der Mitglieder des Beirats bei der unteren Landschaftsbehörde des Kreises Coesfeld und ihrer Stellvertreter der Kreistag zuständig.