Beschlussvorschlag:
- ohne -
Begründung:
I. – V.
Am 1. September 2012 ist
das Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation in Kraft getreten.
Ursprünglicher Anlass des Gesetzgebungsverfahrens war die verpflichtende Evaluierung
des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG). Wegen aktueller Ereignisse
(Dioxinskandal zum Jahreswechsel 2010/2011) wurde die Gesetzesnovelle
thematisch erweitert. Im Ergebnis wurde sowohl das VIG geändert als auch das
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) mit der Einführung eines
Paragraphen 40 Abs. 1a wesentlich erweitert. Die Erweiterung umfasst insbesondere
im § 40 Abs. 1a LFGB den verpflichtenden Zugang zu Unternehmensinformationen
für Verbraucher durch die Behörde.
Für das Land Nordrhein-Westfalen werden auf der Internetseite www.Lebensmitteltransparenz.nrw.de alle
Informationen veröffentlicht, die der Veröffentlichungspflicht gemäß § 40
Absatz 1 a LFGB unterliegen. Diese Informationen umfassen nach den gesetzlichen
Vorgaben
-
Überschreitungen
von gesetzlich festgelegten Grenzwerten, Höchstgehalten oder Höchstmengen bei
Lebensmittel- und Futtermittelproben (§ 40 Abs. 1 a Nr. 1 LFGB) und
-
gravierende
Verstöße gegen Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB, die dem Schutz der Gesundheit,
dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer
Anforderungen dienen und bei denen ein Bußgeld von mindestens 350 € zu erwarten
ist (§ 40 Abs. 1 a Nr. 2 LFGB).
Dargestellt werden produktbezogene und betriebsbezogene Informationen. Diese
beinhalten die Bezeichnung des Lebens- oder Futtermittels, das Lebensmittel-
oder Futtermittelunternehmen, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel
oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist,
den Tag der Kontrolle, die Produktbezeichnung, den Verstoß bzw. den Grund der
Veröffentlichung sowie die zuständige Behörde.
Für die Rechtmäßigkeit und
den Inhalt der jeweiligen veröffentlichten Informationen sind die Behörden
verantwortlich, die in der Spalte „zuständige Behörde“ aufgeführt sind. Dies
sind – entsprechend dem nordrhein-westfälischen Landesrecht – die Kreise und
kreisfreien Städte, das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
(LANUV) oder das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur-
und Verbraucherschutz.
Vor einer Veröffentlichung hat eine Anhörung der oder des Betroffenen zu erfolgen. Erst nach Abschluss der Anhörung können festgestellte Untersuchungs- und/oder Überwachungsergebnisse in dem Portal veröffentlicht werden.
Die eingestellten Datensätze werden automatisch nach Ablauf von einem Jahr nach der Veröffentlichung gelöscht oder vorzeitig in solchen Fällen, in denen durch eine gerichtliche Entscheidung das behördlich festgesetzte Bußgeld auf unter 350 € reduziert wird.
Weitere Informationen zum Umsetzungsstand erfolgen in der Ausschusssitzung.