Betreff
Lebensmitteltransparenz - Umsetzung des § 40 Abs. 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Vorlage
SV-8-0833
Aktenzeichen
39
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

-       ohne     -

Begründung:

 

I. – V.

 

Am 1. September 2012 ist das Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation in Kraft getreten. Ursprünglicher Anlass des Gesetzgebungsverfahrens war die verpflichtende Evaluierung des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG). Wegen aktueller Ereignisse (Dioxinskandal zum Jahreswechsel 2010/2011) wurde die Gesetzesnovelle thematisch erweitert. Im Ergebnis wurde sowohl das VIG geändert als auch das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) mit der Einführung eines Paragraphen 40 Abs. 1a wesentlich erweitert. Die Erweiterung umfasst insbesondere im § 40 Abs. 1a LFGB den verpflichtenden Zugang zu Unternehmensinformationen für Verbraucher durch die Behörde.

 

Für das Land Nordrhein-Westfalen werden auf der Internetseite www.Lebensmitteltransparenz.nrw.de alle Informationen veröffentlicht, die der Veröffentlichungspflicht gemäß § 40 Absatz 1 a LFGB unterliegen. Diese Informationen umfassen nach den gesetzlichen Vorgaben

 

-       Überschreitungen von gesetzlich festgelegten Grenzwerten, Höchstgehalten oder Höchstmengen bei Lebensmittel- und Futtermittelproben (§ 40 Abs. 1 a Nr. 1 LFGB) und

 

-       gravierende Verstöße gegen Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB, die dem Schutz der Gesundheit, dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen und bei denen ein Bußgeld von mindestens 350 € zu erwarten ist (§ 40 Abs. 1 a Nr. 2 LFGB).


Dargestellt werden produktbezogene und betriebsbezogene Informationen. Diese beinhalten die Bezeichnung des Lebens- oder Futtermittels, das Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, den Tag der Kontrolle, die Produktbezeichnung, den Verstoß bzw. den Grund der Veröffentlichung sowie die zuständige Behörde.

 

Für die Rechtmäßigkeit und den Inhalt der jeweiligen veröffentlichten Informationen sind die Behörden verantwortlich, die in der Spalte „zuständige Behörde“ aufgeführt sind. Dies sind – entsprechend dem nordrhein-westfälischen Landesrecht – die Kreise und kreisfreien Städte, das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) oder das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz.

 

Vor einer Veröffentlichung hat eine Anhörung der oder des Betroffenen zu erfolgen. Erst nach Abschluss der Anhörung können festgestellte Untersuchungs- und/oder Überwachungsergebnisse in dem Portal veröffentlicht werden.

 

Die eingestellten Datensätze werden automatisch nach Ablauf von einem Jahr nach der Veröffentlichung gelöscht oder vorzeitig in solchen Fällen, in denen durch eine gerichtliche Entscheidung das behördlich festgesetzte Bußgeld auf unter 350 € reduziert wird.

 

Weitere Informationen zum Umsetzungsstand erfolgen in der Ausschusssitzung.