Betreff
Flächenpoolmanagement - Gesellschaftsgründung
Vorlage
SV-7-0021
Art
Sitzungsvorlage

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage des beigefügten Gesellschaftervertrages die weiteren Schritte zur Gründung der Flächenpoolbewirtschftung (g)GmbH vorzubereiten.

 

Die Städte und Gemeinden des Kreises Coesfeld werden aufgefordert, sich in die Gesellschaft einzubringen und sich aktiv zu engagieren.

 

Die Gründungskosten und das anteilige Stammkapital sowie die im Gesellschaftervertrag genannten Liegenschaften und Einlagen werden bereitgestellt.

 

Die Wirtschaftsbetriebe Kreis Coesfeld GmbH werden aufgefordert, sich als Gesellschafter in die Gesellschaft einzubringen und entsprechende Mittel bereitzustellen.

 

Überplanmäßige/ außerplanmäßige Einnahmen im Bereich Ersatzgelder werden der Gesellschaft für weitere Maßnahmen (§ 4 Gesellschaftervertrag) zur Verfügung gestellt

 

Begründung:

 

I.-III.

 

Im Kreis Coesfeld fallen im Rahmen seiner wirtschaftlichen Entwicklung jedes Jahr eine nicht unerhebliche Anzahl von Eingriffen in die Natur und Landschaft an. All diese Eingriffe unterliegen der Ausgleichsverpflichtung nach dem Landschaftsgesetz, so dass neben dem tatsächlichen Flächenbedarf für das Vorhaben weitere Flächen für Kompensationsmaßnahmen benötigt werden. Die derzeitige gesetzliche Regelung sieht  vor, dass in einer Abfolge  von

 

-          Ausgleichsmaßnahme

-          Ersatzmaßnahme

-          Ersatzgeld

 

die Kompensation erfolgen muss.

 

Baurechtliche Eingriffsregelung (Kommunen)

 

Die klassische Eingriffsregelung wurde zum ersten Mal im Bundesnaturschutzgesetz vom 01.01.1977 gesetzlich verankert. War in den ersten Jahren die Umsetzung dieser Eingriffsregelung eher stiefmütterlich behandelt worden, so hat der Gesetzgeber mit der Novelle von 1998 nunmehr die eindeutigen Grundlagen für die Eingriffsregelung geschaffen. Eingriffe durch die Bauleitplanung sind durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Die Gemeinden sind aufgefordert, im oder außerhalb des Baugebietes entsprechende Kompensationsflächen zu beschaffen/ vorzuhalten. Rechtlich unbedenklich ist hierbei, dass im Rahmen einer langfristigen Bauleitplanung Ausgleichsmaßnahmen im Vorgriff auf einen Eingriff erstellt werden (Ökokonto).

 

Eingriffsregelung allgemein

 

Während im Rahmen der baurechtlichen Eingriffsregelung ein Ökokonto verwendet werden kann, ist dies im Rahmen der klassischen Eingriffsregelung nicht ableitbar, da hier allein der Verursacher verpflichtet ist, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen durchzuführen. Da insbesondere private Investoren in der Regel nicht über entsprechende geeignete Grundstücke zur Kompensation verfügen, ist es ratsam, ein entsprechendes Flächenpoolmanagement vorzusehen, um verfahrensbeschleunigend geeignete Flächen anbieten zu können. Anzumerken ist hierbei, dass anders als bei der kommunalen Ökokontoführung hier die Ersatzmaßnahme erst mit der Projektrealisierung durchgeführt werden kann.

 

Ersatzgeld

 

Die Untere Landschaftsbehörde ist ferner gehalten, nach § 5 Abs. 3 LG NW mit vereinnahmten Ersatzgeldern – Abstandszahlungen des Verpflichteten für den Fall, dass Ausgleichs- oder/und Ersatzmaßnahmen nicht realisiert werden können – Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchzuführen.

 

Im Rahmen dieser Prüfung ist vielfach festzustellen, dass gebietsweise ein ortsnaher Ausgleich nicht zu realisieren ist bzw. durch diese Bestrebungen überhöhte finanzielle Aufwendungen entstehen. Auch ist vielfach zu beobachten, dass für den Ausgleich vorgesehene Flächen aus naturschutzfachlicher Sicht nur die 2. Wahl darstellen, gleichzeitig aber für die Einkommens- und Existenzsicherung der Landwirtschaft von großer Bedeutung sind.

 

Mit der bisherigen Praxis des dezentralen Ausgleichsmanagements ist ferner nicht den Anforderungen an ein flächiges Biotopverbundsystem sowie der Konzentrierung auf ökologisch wertvolle Areale nachzukommen. Ferner ist aus Sicht der Unteren Landschaftsbehörde mit dem derzeitigen System die Erhaltung und Pflege der Ausgleichsflächen nicht langfristig gewährleistet.

 

Um diesen naturschutzfachlichen Anforderungen gerecht zu werden, ist eine zentrale Ausgleichsplanung und Koordination sinnvoll. Entsprechende Kulissenplanungen mit geeigneten Suchräumen im Kreis Coesfeld sind mit dem vorliegenden Kreiskulturlandschaftsprogramm sowie den Fachplanungen der Unteren Wasser- und Landschaftsbehörde vorhanden.

 

Die Umsetzung der Eingriffsregelung ist Schwerpunktaufgabe der Naturschutzbehörden beim Vollzug der naturschutzgesetzlichen Vorgaben. Ihre Abwendung ist integraler Bestandteil der flächenrelevanten Genehmigungs-, Anzeige- und Planfeststellungsverfahren.

 

Wurde bisher die Umsetzung der Eingriffsregelung im Wesentlichen auf der lokalen Ebene vollzogen, so stellt sich zunehmend die Frage nach einer Zusammenfassung der Kompensationsmaßnahmen in größere Einheiten, um den Natur- und Landschaftsschutz zu optimieren und wirtschaftlicher zu gestalten.

 

Aufbauend auf das vorhandene naturfachliche Konzept zur Bewertung potentieller Kompensationsflächen sind unter Berücksichtigung regionalpolitischer Aspekte  organisatorische Voraussetzungen zu schaffen, die

 

-          einen freien Zugriff auf erwerbbare Grundstücksflächen ermöglichen,

-          offen für mögliche Tauschverfahren von Flächen sind,

-          offen und flexibel für Bewirtschaftungs-, Pflege- und Betreuungsvereinbarungen sind,

-          die Ausgleichsflächen langfristig sichern und vor Überplanungen schützen

-          die Entwicklung und Pflege der Flächen sicherstellen können.

 

Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, ist die klassische kommunale Verwaltung des Flächenpools mit den daran angeschlossenen Aufgaben zu schwerfällig und nicht flexibel genug. Das notwendige Maß an Flexibilität und Verhandlungsfreiheit ist nur im Rahmen einer außerbehördlichen Organisationsform zu gewährleisten. Im Rahmen der bisherigen Beratungen zu dem Thema ist ein klares Votum für die Organisationsform GmbH ausgesprochen worden.

 

Zur Untermauerung der Organisationsentscheidung ist die Thematik mit dem Wirtschaftsprüfungsbüro EuReWi, Coesfeld eingehend erörtert worden. Nach Abwägung aller Belange wird auch seitens des Wirtschaftsprüfers die Gründung einer GmbH empfohlen (Anlage 2)

 

Die Organisation ist so aufgestellt, dass Beteiligungen der Städte und Gemeinden bzw. deren Gesellschaften möglich sind.

 

Gesellschafter sollten ferner die Wirtschaftsbetriebe Kreis Coesfeld GmbH sein und die Städte und Gemeinden bzw. deren Grundstücksgesellschaften. Eine Einbindung von nichtkommunalen Partnern  ist aus förderrechtlichen Gesichtspunkten abzulehnen. Angestrebt ist ferner die Anerkennung der Gemeinnützigkeit.

 

Die Einbindung der Naturschutzorganisationen sowie der Land- und Forstwirtschaft kann über eine entsprechende Besetzung des Beirates sichergestellt werden.

 

Die Kommunalaufsicht sowie das Finanzamt Coesfeld sind zwischenzeitlich aufgefordert worden, eine Stellungnahme zu den jeweils zu vertretenden Belangen abzugeben. Seitens der Bezirksregierung wurden bisher mündlich keine Einwände gegen die beabsichtigte Gesellschaftsgründung erhoben. Die noch ausstehenden schriftlichen Stellungnahmen werden nachgereicht.

 

IV.

 

Finanzierung

 

Für die Finanzierung des Stammkapitals sowie der Gründungskosten stellt der Kreis 18.000 –30.000 Euro (abhängig vom Umfang der Beteiligung der Städte und Gemeinden) aus eingenommenen Ersatzgeldern zur Verfügung. Des Weiteren werden ca. 10 ha landwirtschaftliche Acker-/Grünlandflächen aus dem Kreiseigentum der GmbH übertragen bzw. zur Bewirtschaftung und Betreuung zur Verfügung gestellt. Nach § 90 GO kann der Kreis Vermögensgegenstände, die er nicht zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, veräußern. In der Regel darf dies nur entsprechend dem Verkehrswert erfolgen.

 

Aus Sicht der Verwaltung ist in diesem Fall von der Möglichkeit einer Abweichung von der Regel vorzunehmen, da

  • die Flächen im Rahmen des Ausgleichsmanagements allen Städten und Gemeinden sowie den Bürgern des Kreises Coesfeld zugute kommen und einen elementaren Beitrag zur Entwicklung des Kreises darstellen,
  • die Flächen im Interesse einer ökologisch orientierten Entwicklung des Biotopverbundsystems eingesetzt und somit den Naturhaushalt des Kreises fördern.

 

Neben den Flächen werden der Gesellschaft weitere 120.000 € für Maßnahmen einmalig aus Ersatzgeldern zur Verfügung gestellt.

 

Die Finanzierung der erforderlichen Haushaltsmittel erfolgt durch eine zweckentsprechende Entnahme aus der Sonderrücklage Naturschutz.

 

V.

 

Für die Entscheidung ist nach § 50 KrO der Kreisausschuss zuständig.

 

Bitte Finanzierung unter Begründung im Register Sachverhalt schreiben!!!!

 

Anlagen:

 

Gesellschaftervertrag

 

Stellungnahme EuReWi vom 10.05.04