Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, die
notwendigen Maßnahmen für die Erneuerung der Fahrbahndecke auf einem 1,5 km
langen Streckenabschnitt der K 18 (Abschnitt 3) und K 12 (Abschnitt 9) in
Nottuln zu veranlassen.
Die Zustimmung erfolgt mit der Maßgabe, dass
eine Auftragsvergabe erst erfolgen darf, wenn der Produkthaushalt seine Rechtskräftigkeit
erlangt hat.
Begründung:
I. Problem / II. Lösung
Der im beigefügten Plan dargestellte
Streckenabschnitt ist den Mitgliedern des Fachausschusses bei der
Straßenbereisung im September 2012 vorgestellt worden. Die K 18 (AN 3)
erstreckt sich von der B 525 in der OD Nottuln bis zur K 12 (AN 9). Der
innerörtlich gelegene Streckenabschnitt wurde 2012 durch eine punktuelle
Deckensanierung instand gesetzt. Die freie Strecke der K 18 und ca. 250 m der
anschließenden K 12 (AN 9) weisen eine Vielzahl von nah beieinander liegenden
Schadstellen auf, so dass es wirtschaftlicher ist, die Deckensubstanz vollflächig
zu erneuern anstatt punktuelle Maßnahmen vorzunehmen.
Auf Grundlage der Baugrunduntersuchungen ist
vorgesehen 4 cm der vorhandenen Asphaltschicht abzufräsen sowie die vorhandene
Randeinfassung aufzunehmen. Der Aufbau erfolgt dann mit dem Einbau der Tragschicht
(5,5 cm) und abschließend mit der Verschleißschicht (3,5 cm). Die Kosten für
die Deckenerneuerung im Hocheinbau liegen bei etwa 250.000 €. Als Bauzeit werden
ca. 2 Monate einkalkuliert.
Sobald die Haushaltsmittel zur Verfügung
stehen, sollen die Bauarbeiten öffentlich ausgeschrieben werden.
III. Alternativen
Keine.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Da nach den neuen Förderrichtlinien nur für
eine Grunderneuerung und nicht für die Erneuerung von Deckschichten eine
Fördermöglichkeit besteht, ist die Maßnahme ausschließlich aus Eigenmitteln zu
finanzieren. Im Produkthaushalt 2013 wurden für die Umsetzung nicht geförderter
Maßnahmen 1.000.000 € veranschlagt.
Bisher ist im Rahmen der
Verpflichtungsermächtigung der Auftrag für die Deckensanierung K 48 (AN 8) in
Höhe von 292.000 € vergeben worden. Für die anstehende Auftragsvergabe stehen
somit ausreichende Mittel zur Verfügung.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Nach der geänderten Fassung des § 13 Abs. 1
der Hauptsatzung hat bei Maßnahmen oberhalb von 150.000 € der Kreisausschuss
nach Vorstellung der Projekte im Fachausschuss und einer entsprechenden
Beschlussempfehlung einen Beschluss zur Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen
zu treffen (Baubeschluss). Die Abwicklung obliegt dem Landrat nach Maßgabe der
ergänzenden Vorgaben des § 13 (1) Buchstabe a) der Hauptsatzung.
Anlagen:
Übersichtkarte