Betreff
Bildung des Wahlausschusses des Kreises Coesfeld für die Kommunalwahl 2014 und Wahl der Beisitzer/innen und deren Stellvertreter/innen
Vorlage
SV-8-0848
Aktenzeichen
01-15 74 02
Art
Sitzungsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

 

  1. Dem Wahlausschuss des Kreises Coesfeld für die Kommunalwahl 2014 gehören

____ Beisitzer/innen an.

  1. Als Beisitzer/innen und deren Stellvertreter/innen werden die von den Kreistagsfraktionen vorgeschlagenen Personen gewählt.
  2. Für die Beisitzer/innen des Wahlausschusses wird ein Sitzungstagegeld in Höhe von 16 € gezahlt.

Begründung:

 

 

I.   Problem

 

Für die im kommenden Jahr anstehende Kommunalwahl ist nach dem Kommunalwahlgesetz ein Wahlausschuss des Kreises zu bilden. Der Wahlausschuss besteht nach § 2 Abs. 3 KWahlG aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und 4, 6, 8 oder 10 Beisitzern, die vom Kreistag gewählt werden. Für jeden Beisitzer bzw. für jede Beisitzerin ist ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin zu benennen. Über die Zahl der Beisitzer/innen entscheidet der Kreistag. Neben Kreistagsabgeordneten können auch sachkundige Bürger nach § 41 Abs. 5 KrO NRW Beisitzer im Wahlausschuss werden. Eine Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitglieder des Wahlausschusses sind nicht gehindert, an einer Entscheidung mitzuwirken, die sich auf ihre Wahl oder Bewerbung erstreckt. Dagegen können Bewerber für das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters oder des hauptamtlichen Landrates nicht Mitglied des Wahlausschusses oder eines Wahlvorstandes sein.

Auf den Wahlausschuss finden die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts entsprechende Anwendung. Für den Fall, dass sich die Kreistagsmitglieder zur Besetzung des Ausschusses auf einen einheitlichen Wahlvorschlag einigen, ist der einstimmige Beschluss des Kreistages über die Annahme dieses Vorschlages ausreichend.

Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt (§ 35 Abs. 3 KrO NRW).

Bei Zugrundlegung der von den im Kreistag vertretenden Parteien errungenen Zahl der Sitze (CDU 28, SPD 12, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 6, FDP 5, UWG 2, DIE LINKE 1) würde sich im Wahlausschuss folgende Sitzverteilung ergeben:

 

 

Anzahl Beisitzer

CDU

SPD

GRÜNE

FDP

UWG

DIE LINKE

4

2

1

1

0

0

0

6

3

1

1

1

0

0

8

4

2

1

1

0

0

10

5

2

1

1

1

0

 

Zu den Aufgaben dieses Wahlausschusses gehört es, das Wahlgebiet in Wahlbezirke einzuteilen, über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von Wahlvorschlägen zu entscheiden, über die Zulassung der Wahlvorschläge zu entscheiden und das Wahlergebnis festzustellen.

 

 

II.  Lösung

 

Die Kreistagsmitglieder legen die Zahl der Beisitzer fest und einigen sich auf einen einheitlichen Wahlvorschlag, der durch einstimmigen Beschluss des Kreistages angenommen wird.

 

 

III. Alternativen

 

Der Kreistag entscheidet über die Zahl der Beisitzer. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl abzustimmen.

 

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Gemäß § 6 Abs. 4 der KWahlO in der zurzeit gültigen Fassung kann zur Abgeltung des den Beisitzern des Wahlausschusses durch die Teilnahme an der Sitzung entstandenen Aufwandes ein Sitzungstagegeld gewährt werden. Nach der siebten Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 03.03.2008, die am 08.04.2008 in Kraft trat, wurde der 2. Teilsatz „das den Betrag von 16 € nicht überschreiten soll“ gestrichen. Als Begründung hierzu wird angeführt, dass die Kommunen den Erstattungsumfang eigenständig festsetzen können.

Da auf die Entschädigung für den Verdienstausfall und die Erstattung von Vertretungskosten und Fahrkosten die Vorschriften des Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetzes Anwendung finden, sollte entsprechend dieser Vorschrift ein Sitzungstagegeld in Höhe von 16 € gewährt werden.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Gemäß § 2 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Buchstabe c KrO NRW ist der Kreistag zuständig.