Betreff
Zukünftige Vorgehensweise zur Bewirtschaftung der Rekultivierungsrücklage
Vorlage
SV-8-0849
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der beabsichtigten Vorgehensweise zur Bewirtschaftung der Rekultivierungsrücklage wird zugestimmt.

 

Die vom Landrat erlassene Richtlinie für Geldanlagen des Kreises Coesfeld wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Begründung:

 

I.   Problem

 

Um seinen Rekultivierungsverpflichten für die Deponien des Kreises Coesfeld nachzukommen, hat der Kreis Coesfeld eine entsprechende Rekultivierungsrückstellung gebildet und eine entsprechende Rekultivierungsrücklage für die erforderlichen investiven Maßnahmen aus Mitteln des Gebührenhaushaltes „Abfallwirtschaft“ während der Betriebsphase der Deponie Höven gebildet.

 

Bestandteil der Finanzanlage der Rekultivierungsrücklage war der CCF-Fonds, der zum 31.12.2012 aufgelöst wurde.

Der CCF-Fonds wurde am 21.03.2000 als Spezialfonds mit einem Anfangsbestand von 20.000.000 DM = 10.225.837,62 € bei der WestKA - Westdeutsche Kapitalanlagegesellschaft mbH, Düsseldorf aufgelegt. Um eine kumulative Häufung von Ausfallrisiken mit ähnlichen oder identischen Korrelationswerten, das sogenannten „Klumpenrisiko“ zu vermeiden, wurden im Haushaltsjahr 2008 Anteile des Fonds mit einem Wert von 3.099.948,19 € veräußert und in andere Finanzanlagen umgeschichtet. Am 31.12.2012 betrug der Buchwert des CCF-Fonds 9.859.114,82 €. Nachdem die Kapitalanlagegesellschaft auf Grund der Auflösung der WestLB in Meriten Investment Management GmbH umbenannt wurde und in den alleinigen Besitz der BNY Mellon übergegangen war, erfolgte die Auflösung des Spezialfonds zum 31.12.2012. Bei einem Nettoinventarwert von 67,03 € je Anteil = 10.107.738,83 € ergab sich ein Kursgewinn zugunsten der Ergebnisrechnung 2012 in Höhe von 248.624,01 €, der der Rekultivierungsrücklage zuzuführen war. Mit der Zuführung des Kursgewinns ergibt sich eine Rekultivierungsrücklage in Höhe von 25.705.719,48 €. Die bisher eingeplante Rückstellung in Höhe von 25.655.388,82 € ist mit der Zuführung der realisierten Kursgewinne aus dem CCF-Fond erreicht. Der erwirtschaftete Überschuss in Höhe von 50.330,66 € ist wegen der Zweckgebundenheit der Mittel der Gebührenausgleichsrücklage „Abfallwirtschaft“ zuzuführen. Mit der Zuführung zur Gebührenausgleichsrücklage können die so erwirtschafteten Mittel bei zukünftigen Gebührenkalkulationen entlastend für den Gebührenzahler eingesetzt werden.

 

II.  Lösung

 

Zukünftige Vorgehensweise zur Bewirtschaftung der Rekultivierungsrücklage

 

Um das Niveau zwischen Rekultivierungsrücklage und Rekultivierungsrückstellung ausgeglichen zu halten, ist zukünftig beabsichtigt, im Rahmen des Jahresabschlusses zu prüfen, ob und in welcher Höhe Erträge aus der Anlage von Finanzmitteln der Rekultivierungsrücklage dem Gebührenhaushalt ergebnisverbessernd zugeführt werden können. In diesem Zusammenhang soll ebenfalls geprüft werden, ob die Rekultivierungsrückstellung auf Grund inflationärer Entwicklungen oder aus anderen Gründen neu zu bewerten ist.

 

Bei der Anlage des Bestandes der Rekultivierungsrücklage ist eine Ertragsquote anzustreben, die zur Vermeidung von Wertverlusten möglichst die Inflationsrate erreicht.

Rechtsgrundlage für die Anlage von Finanzmittel bildet § 90 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW i. V. m § 53 Abs. 1 Kreisordnung NRW.

 

Darüber hinaus hat das Ministerium für Inneres und Kommunales am 11.12.2012 eine Neufassung  des Runderlasses „Kommunales Haushaltsrecht; Anlage von Geldmittel durch Gemeinden und Gemeindeverbände (Kommunale Geldanlagen)“ veröffentlicht. Hiernach können  Gemeinden und Gemeindeverbände für die Liquidität nicht benötigtes Kapital in den Anlageformen anlegen, die von den kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen in Nordrhein-Westfalen bei solchen Geschäften nach § 16 Absatz 2 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen in Nordrhein-Westfalen (VKZVKG) genutzt werden dürfen. Außerdem empfiehlt das Ministerium aus Gründen der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Ablaufprozesses bei der Anlage von Kapital den Erlass einer örtlichen Anlagerichtlinie.

 

Dieser Empfehlung folgend hat der Landrat die als Anlage zu dieser Sitzungsvorlage beigefügte Richtlinie für Geldanlagen des Kreises Coesfeld erlassen.

 

Mit der Richtlinie für Geldanlagen sollen die wesentlichen Rahmenbedingungen zur Anlage

des Finanzvermögens des Kreises Coesfeld definiert werden. Insbesondere soll ein regelmäßiges Berichts- und Kontrollwesen dokumentiert werden. Die Richtlinie für Geldanlagen ist Orientierungshilfe und Leitlinie für die zu treffenden Anlageentscheidungen.

III. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Auswirkungen können sich auf die zukünftigen Betriebsabrechnungen des Gebührenhaushalts „Abfallbeseitigung“ ergeben. Auf den allgemeinen Haushalt ergeben sich keine Auswirkungen.

 

IV.        Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ist gem. § 26 Abs.1 KrO NRW gegeben.