Betreff
Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld vom 28.10.2009
Vorlage
SV-8-0850
Aktenzeichen
01-10 20 06
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die im Entwurf beigefügte Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld wird beschlossen.

Begründung:

 

I. Problem

 

Der Kreistag des Kreises Coesfeld hat in seiner Sitzung am 28.10.2009 eine Neufassung der Hauptsatzung beschlossen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat mit dem Gesetz zur Stärkung des kommunalen Ehrenamtes und zur Änderung weiterer kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 18.09.2012 einige Bestimmungen in der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) geändert, die eine Anpassung des § 10 „Verdienstausfall“ der Hauptsatzung erforderlich machen. Die bereits bestehenden gesetzlichen Ansprüche werden insoweit „nachgezeichnet.“

 

II. Lösung

Der Entwurf einer Ersten Satzung zur Änderung der Hauptsatzung, die insoweit der Muster-Hauptsatzung des LKT NRW folgt, ist als Anlage beigefügt (Anlage 1). Berücksichtigt wurden Änderungen der Kreisordnung; daneben wurde eine redaktionelle Anpassung vorgenommen. Eine Synopse ist als Anlage 2 beigefügt.

Die Hauptsatzung und ihre Änderung kann der Kreistag nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen.

 

III. Alternativen

Der Kreistag kann den Entwurf im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ändern, ohne Rückgriff auf die bisherige Hauptsatzung oder die Muster-Hauptsatzung des Landkreistages NRW (LKT NRW) zu nehmen.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Die Regelungen über die Entschädigungen für die Abgeordneten und sonstiger Funktionsträger haben Auswirkungen auf die Höhe der Haushaltsmittel. Der konkrete Bedarf an Haushaltsmitteln kann zurzeit noch nicht ermittelt werden.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 26 Abs. 1 Ziffer f KrO NRW ist der Kreistag zuständig.