Betreff
Vorschläge für die Berufung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter bei dem Sozialgericht Münster für Streitverfahren nach dem SGB XII
Vorlage
SV-7-0025
Aktenzeichen
10 11 13/1
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

In die Vorschlagsliste für die Berufung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter bei dem Sozialgericht Münster für Streitverfahren nach dem SGB XII werden folgende Personen aufgenommen:

 

 

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Begründung:

 

I.   Problem

Ab dem 01.01.2005 werden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auch über Streitverfahren in Angelegenheiten der Sozialhilfe (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 a Sozialgerichtsgesetz –SGG- in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch -BGBl. 2003 Teil I S. 3022-) entscheiden. Nach dem aktuellen Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des SGG (7. SGG-ÄndG) soll außerdem die Zuständigkeit der Sozialgerichte für Angelegenheiten des Asylbewerberleistungsgesetzes begründet werden.

 

Zum 01.01.2005 sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter für die Kammern des Sozialgerichts Münster zu berufen, die für diese neu zugewiesenen Streitverfahren zuständig sind. Gemäß § 13 Abs. 1 SGG werden diese ehrenamtlichen Richterinnen und Richter aufgrund von Vorschlagslisten für fünf Jahre ernannt. Nach § 14 Abs. 5 i.d.F. des Entwurfs zum 7. SGG-ÄndG werden die Vorschlagslisten insoweit von den Kreisen und kreisfreien Städten aufgestellt.

 

Die Anzahl der zum 01.01.2005 neu zu berufenden ehrenamtlichen Richterinnen und Richter ist für das Sozialgericht Münster auf insgesamt 30 festgesetzt worden. Entsprechend dem Verhältnis der Einwohnerzahl des Kreises Coesfeld zur Gesamteinwohnerzahl im Bezirk des Sozialgerichts Münster entfallen auf den Kreis Coesfeld 13,87 %. Dies entspricht 4 ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern.

Da nach Möglichkeit mehr Personen vorgeschlagen werden sollen als später tatsächlich berufen werden, bittet das Sozialgericht Münster um insgesamt 6 Vorschläge für die Berufung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter.

Im Übrigen sollen nur solche Personen vorgeschlagen werden, die die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 SGG erfüllen und bei denen keine Ausschlussgründe nach § 17 Abs. 1 SGG bzw. Hinderungsgründe nach § 22 VwGO gegeben sind. Auszüge der gesetzlichen Bestimmungen liegen bei (s. Anlage). Weiter weist der Präsident des Sozialgerichts Münster darauf hin, dass Personen, die bereits bei einem Sozialgericht oder dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen als ehrenamtliche Richterin bzw. als ehrenamtlicher Richter berufen bzw. vorgeschlagen worden sind oder die eine prozessvertretende Tätigkeit vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ausübten, ebenfalls nicht benannt werden können.

 

Das Auswahlverfahren ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Unter Zugrundelegung der Sitzverteilung im Kreistag werden die CDU-Kreistagsfraktion gebeten 4 Personen und die SPD-Kreistagsfraktion 2 Personen vorzuschlagen.

 

Für die Aufnahme der Personen in die Vorschlagsliste ist gemäß § 28 Satz 4 VwGO die Zustimmung von mindestens 2/3 der gesetzlichen Mitgliederzahl des Kreistags erforderlich.

 

II.  Lösung

Der Kreistag stimmt der Aufnahme der genannten Personen in die Vorschlagsliste mit der erforderlichen Mehrheit zu.

 

III. Alternativen

Keine

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Keine

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 14 Abs. 5 i.d.F. des Entwurfs zum 7. SGG-ÄndG ist der Kreistag zuständig.