Betreff
Zuschlag nach § 20 Abs. 3 KiBiz für eingruppige Kindertageseinrichtungen
Vorlage
SV-8-0878
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Arbeiterwohlfahrt Unterbezirk Münsterland-Recklinghausen wird für ihre KiBiz-finanzierte Gruppe der AWO Kita Havixbeck in Havixbeck für das Kindergartenjahr 2012/2013 eine zusätzliche Pauschale nach § 20 Abs. 3 KiBiz in Höhe von 8.700 EUR – abzüglich gesetzlichem Trägeranteil – gewährt.

 

  1. Den Anträgen der Kindergruppe Billerbeck aus Billerbeck sowie des Waldorf Kindergartens in Lüdinghausen, zusätzliche Pauschalen nach § 20 Abs. 3 KiBiz für das Kindergartenjahr 2012/2013 zu gewähren, wird nicht entsprochen.

 

 

Begründung:

I.   Problem

Nach § 20 Abs. 3 KiBiz kann bei eingruppigen Einrichtungen, die am 28.02.2007 in Betrieb waren, unter Berücksichtigung des in Absatz 1 zugrunde liegenden Eigenanteils (= Anteil Träger an den Betriebskosten) ein weiterer Pauschalbetrag von bis zu 15.000 EUR geleistet werden, wenn der Träger ohne diesen zusätzlichen Betrag die Einrichtung unter Berücksichtigung der nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) zugrunde gelegten anerkennungsfähigen Kosten nicht ausreichend finanzieren kann. Über die Gewährung des Betrages entscheidet das Jugendamt im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung.

 

Ziel des Gesetzgebers ist es damit, eingruppige Einrichtungen, die zu Zeiten des GTK bereits bestanden, durch die Gesetzesänderung zum KiBiz nicht schlechter zu stellen, als wenn das GTK noch gelten würde. Erste Voraussetzung ist danach, dass es sich um eine eingruppige Tageseinrichtung handeln muss, die am 28.02.2007 bereits in Betrieb war, und diese Einrichtung muss auf Basis der Zuschussgewährung nach dem KiBiz defizitär sein. In diesem Fall ist eine Vergleichsberechnung anzustellen, welchen Zuschuss die Einrichtung heute nach dem GTK bekommen würde, wenn dieses noch gelten würde (so Göppert/Leßmann, Kommentar zum Kinderbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage, Ziffer 4. zu § 20 KiBiz). Würde dieser GTK-Zuschuss höher ausfallen, kann dieser Differenzbetrag bis zur Höhe von 15.000 € ausgeglichen werden.

 

Für acht von 13 eingruppigen Tageseinrichtungen wurde für das Kindergartenjahr 2012/2013 zunächst die zusätzliche Förderung nach § 20 Abs. 3 KiBiz von den Trägern beantragt. Die Träger von fünf Kindertageseinrichtungen haben Ihren Antrag zurückgezogen.

 

Eine Entscheidung zu den vorliegenden Anträgen für folgende Kindertageseinrichtungen steht für das Kindergartenjahr 2012/2013 noch aus:

 

a)    Kindergruppe Billerbeck, beantragte zusätzliche Förderung 15.000 EUR

b)    AWO-Kindergarten, Havixbeck; beantragte zusätzliche Förderung: 15.000,00 EUR

c)    Waldorf Kindergarten, Lüdinghausen; beantragte zusätzliche Förderung 15.000 EUR

 

II.  Lösung

 

Für die Kindergruppe Billerbeck besteht nach Prüfung des Antrags und der eingereichten Unterlagen zur Kostensituation der Einrichtung kein Anspruch auf Gewährung des Eingruppenzuschlags. Die Einrichtung erhält nach KiBiz eine Förderung in Höhe von 213.680 €. Die Vergleichsförderung nach dem GTK würde sich auf 213.588 € belaufen, so dass eine Schlechterstellung nach dem GTK nicht besteht. Diese Förderung nach dem GTK enthält darüber hinaus einen Investitionskostenzuschuss von 75 % der Kosten, die im Rahmen des Umzugs der Einrichtung angefallen sind. Dabei wurden alle im Antrag angegebenen Kosten berücksichtigt, obwohl diese teilweise bisher nur geschätzt waren und auch die Prüfung der Angemessenheit der geltend gemachten Kosten mangels prüffähiger Unterlagen bisher nicht durchgeführt werden konnte.

Die Berechnung stellt sich im Detail wie folgt dar:


 

Förderung KiBiz

 

Kind-Pauschalen inkl. U3 Pauschale

207.503,42 €

Miete:

9.571,44 €

Abzug Erhaltungsauswand aus Kindpauschalen

3.395,05 €

(§ 20 Abs. 2 KiBiz)

 

Gesamtsumme:

213.679,81 €

 

 

Förderung GTK

 

Personalkosten:

137.348,29 €

Sachkosten:

 

Grundpauschale

16.148,37 €

Tagesstättenpauschale

3.875,09 €

Miete:

9.571,44 €

Investitionskostenzuschuss für Umzug

46.645,21 €

(75 % der angemessenen Kosten)

 

Gesamtsumme

213.588,40 €

 

 

Vergleich KiBiz - GTK

91,41 €

 

Die tatsächlichen Kosten der Einrichtung (Personal-, Sach- und einmalige Umzugskosten sowie Miete) werden sich auf 251.642 € belaufen, davon 62.194 € verursacht durch den Umzug. Die KiBiz-Rücklage betrug Stand 31.07.2011 ca. 5.500 €, der Stand 31.07.2012 ist noch in der Ermittlung.

 

 

Für den Waldorf Kindergarten besteht nach Prüfung der eingereichten Unterlagen ebenfalls kein Anspruch auf Gewährung eines Eingruppenzuschlags nach §20 Abs. 2 KiBiz. Die Förderung nach dem KiBiz in Höhe von 171.677 € liegt höher als der Vergleichsbetrag nach GTK in Höhe von 168.206 €, so dass eine Schlechterstellung durch die Umstellung auf das KiBiz nicht besteht.

Die Berechnung stellt sich wie folgt dar:

 

Förderung KiBiz

Kind-Pauschalen

157.210,24 €

Miete:

17.182,80 €

Abzug Erhaltungsauswand aus Kindpauschalen

2.716,04 €

(§ 20 Abs. 2 KiBiz)

 

Gesamtsumme:

171.677,00 €

 

Förderung GTK

Personalkosten:

131.000,00 €

Sachkosten:

 

Grundpauschale

16.148,37 €

Tagesstättenpauschale

3.875,09 €

Miete:

17.182,80 €

Gesamtsumme

168.206,26 €

 

Vergleich KiBiz - GTK

3.470,74 €

Die tatsächlichen Kosten der Einrichtung (Personal- und Sachkosten sowie Miete) werden sich allerdings auf voraussichtlich ca. 184.513 € belaufen. Die Einrichtung verfügt über keine GTK- oder KiBiz-Rücklagen.

 

 

Bei der Kindertageseinrichtung der AWO in Havixbeck stellt sich die Situation wie folgt dar. Die Vergleichsberechnung KiBiz – GTK führt zu keiner KiBiz-bedingten Verschlechterung:

 

Förderung KiBiz

Kind-Pauschalen

152.226,55 €

Miete:

17.304,00 €

Abzug Erhaltungsauswand aus Kindpauschalen

2.716,04 €

(§ 20 Abs. 2 KiBiz)

 

Gesamtsumme:

166.814,51 €

 

Förderung GTK

Personalkosten:

119.791,17 €

Sachkosten:

 

Grundpauschale

16.148,37 €

Tagesstättenpauschale

3.875,09 €

Miete:

17.304,00 €

Gesamtsumme

157.118,63 €

 

Vergleich KiBiz - GTK

9.695,88 €

 

Der tatsächliche Fehlbetrag der Einrichtung unter Berücksichtigung von Personal- und Sachkosten sowie Miete wird allerdings bei ca. 15.000 € liegen. Dazu kommt noch die interne Kredittilgung bedingt durch den Ausgleich von Fehlbeträgen der vergangenen beiden Kindergartenjahre in Höhe von ca. 12.500 €.

 

Die Einrichtung begründet diesen Fehlbetrag mit einem erhöhten Personalbedarf, da sie als einzige Einrichtung in Havixbeck eine wöchentliche Öffnungszeit von 47,5 h anbietet und dabei in beiden Buchungsmodellen (35 h und 45 h) 2,5 h zusätzlich anbietet. Berücksichtigt man dieses zusätzliche Angebot, wie es bereits in den letzten beiden Kindergartenjahren geschehen ist (s. SV-8-419 und 8-673), so ergibt sich folgende Berechnung:

 

 

 

Der durch diese längeren Öffnungszeiten bedingte Mehraufwand liegt somit bei rd. 8.700 €. Es wird vorgeschlagen, diesen Mehraufwand durch die Gewährung eines Eingruppenzuschlags in Höhe von 8.700 € auszugleichen.

Ab dem Kindergartenjahr 2013/14 wird die Einrichtung der AWO als zweigruppige Einrichtung betrieben, so dass zukünftig dieser Zuschuss entfallen wird.

 

 

 

III. Alternativen

keine

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Entsprechende finanzielle Mittel sind im Produkthaushalt 2013 berücksichtigt. Die Co-Finanzierung des Landes wurde zum 15.03.2012 beantragt und bewilligt.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Für die Entscheidung über zusätzliche Förderungen nach § 20 Abs. 3 KiBiz für eingruppige Tageseinrichtungen ist nach § 5 Abs. 2 der Jugendamtssatzung der Jugendhilfeausschuss zuständig.