Betreff
Vorschläge für die Berufung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen für Streitverfahren nach dem SGB XII
Vorlage
SV-7-0026
Aktenzeichen
10 11 16/1
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

In die Vorschlagsliste für die Berufung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen für Streitverfahren nach dem SGB XII werden folgende Personen aufgenommen:

 

 

 

 

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Begründung:

 

 

I. Problem

 

Ab dem 01.01.2005 werden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auch über Angelegenheiten der Sozialhilfe entscheiden (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 6 a des Sozialgerichtsgesetzes –SGG- in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch -BGBl. 2003, Teil I, S. 3022-). Nach dem aktuellen Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des SGG (7. SGG-ÄndG) soll außerdem die Zuständigkeit der Sozialgerichte für Angelegenheiten des Asylbewerberleistungsgesetzes begründet werden.

 

Gemäß § 13 SGG werden die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter auf Grund von Vorschlagslisten für fünf Jahre berufen. Nach § 14 Abs. 5 SGG i.d.F. des Entwurfs des 7. SGG-ÄndG werden dabei die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter, die in den Senaten für Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 6 a SGG mitwirken, von den Kreisen und kreisfreien Städten aufgestellt.

 

Die Anzahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter für die Senate, die für diese Angelegenheiten zuständig sein werden, ist für das Landessozialgericht NRW auf insgesamt 44 festgesetzt worden. Laut Mitteilung des Präsidenten des Landessozialgerichts Essen entfällt auf den Kreis Coesfeld eine ehrenamtliche Richterin bzw. ein ehrenamtlicher Richter. Da nach Möglichkeit mehr Personen vorgeschlagen werden sollen als später tatsächlich berufen werden, bittet das Landessozialgericht Essen um insgesamt 2 Vorschläge für die Berufung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter.

 

Das Amt der ehrenamtlichen Richterin bzw. des ehrenamtlichen Richters bei dem Landessozialgericht NRW kann nur ausüben, wer Deutscher ist und das 30. Lebensjahr vollendet hat (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 35 SGG). Weitere persönliche und berufliche Ausschließungs- und Ablehnungsgründe ergeben sich aus §§ 17 und 18 SGG sowie aus § 22 VwGO. In diesem Zusammenhang wird auf die Anlagen zur Sitzungsvorlage 7-0025 verwiesen. Weiter bittet der Präsident des Landessozialgerichts Essen solche Personen nicht vorzuschlagen, die bereits bei den Sozialgerichten, dem Landessozialgericht NRW, den Verwaltungsgerichten und dem Oberverwaltungsgericht für das Land NRW im Berufungszeitraum (01.01.2005 bis 31.12.2009) als ehrenamtliche Richterin bzw. ehrenamtlicher Richter berufen worden sind oder die eine prozessvertretende Tätigkeit vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ausüben.

 

Das Auswahlverfahren ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Unter Zugrundelegung der Sitzverteilung im Kreistag wird die CDU-Kreistagsfraktion gebeten 2 Personen vorzuschlagen.

 

Für die Aufnahme der Personen in die Vorschlagsliste ist gemäß § 28 Satz 4 VwGO die Zustimmung von mindestens 2/3 der gesetzlichen Mitgliederzahl des Kreistags erforderlich.

 

 

II. Lösung

 

Der Kreistag stimmt der Aufnahme der genannten Personen in die Vorschlagsliste mit der erforderlichen Mehrheit zu.

 

 

III. Alternativen

 

Keine

 

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

 

Keine

 

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Gemäß § 14 Abs. 5 i.d.F. des Entwurfs zum 7. SGG-ÄndG ist der Kreistag zuständig.