Betreff
Wahl der Vertreter des Kreises Coesfeld in der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland und Wahl des Verwaltungsrats der Sparkasse Westmünsterland
Vorlage
SV-7-0027
Aktenzeichen
10 32 67
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

               I.      Als Vertreter des Kreises Coesfeld in der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland werden gewählt/entsandt:

 

Landrat oder ein von ihm Bestellter                   _____________________________

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             II.      Die o.a. Vertreter des Kreises Coesfeld haben im Rahmen der Verbandsversammlung folgende Mitglieder bzw. stellvertretende Mitglieder in den Verwaltungsrat der Sparkasse Westmünsterland zu entsenden:

 

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            III.      Die vom Kreistag des Kreises Coesfeld in die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland entsandten Vertreter werden angewiesen, bei Beschlussfassungen entsprechend den im öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Vereinigung der Sparkasse Coesfeld mit der Kreissparkasse Borken getroffenen Regelungen zuzustimmen.

Begründung:

 

I.   Problem

Für den 06. Dezember 2004 ist die konstituierende Sitzung der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland – Sparkassenzweckverband der Kreise Borken und Coesfeld und der Städte Coesfeld, Dülmen, Vreden, Isselburg und Billerbeck – geplant. In dem zur Vereinigung der Sparkasse Coesfeld mit der Kreissparkasse Borken am 20.12.2002 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag haben die Verbandsmitglieder gem. § 4 Abs. 2 vereinbart, dass der Kreis Coesfeld ab der Wahlperiode 2004 insgesamt elf Mitglieder in die Verbandsversammlung entsendet. Der Landrat des Kreises Coesfeld soll dabei gem. § 4 Abs. 5 des Fusionsvertrages in dieser Wahlperiode den Vorsitz in der Zweckverbandsversammlung übernehmen.

Die Mitglieder der Zweckverbandsversammlung werden aus der Mitte des Kreistages für die Dauer ihrer Wahlzeit nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. In gleicher Weise ist für jedes Mitglied der Zweckverbandsversammlung ein Stellvertreter zu wählen. Der Landrat oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter des Kreises müssen dazuzählen (§ 26 Abs. 4 KrO NRW).

Gegenstand der Tagesordnung der konstituierenden Sitzung der Verbandsversammlung ist u.a. auch die Wahl der sachkundigen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats der Sparkasse Westmünsterland. Von den Mitgliedern und ihren Stellvertretern, die nicht Mitglieder der Verbandsversammlung bzw. des Kreistages sein müssen, stellt nach § 5 Abs. 3a des Fusionsvertrages in der Wahlperiode 2004-2009 der Kreis Coesfeld fünf Mitglieder. An den Sitzungen des Verwaltungsrates nimmt der Landrat gem. § 5 Abs. 6 des Fusionsvertrages mit beratender Stimme teil.

 

Der Verbandsversammlung dürfen nicht angehören:

 

a)      Dienstkräfte der Sparkasse und Verbandsmitglieder,

b)      Personen, die Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Mitglieder des Vorstands, Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Beirats oder der Vertreterversammlung, Treuhänder, Leiter, Beamte, Angestellte, Arbeiter oder Repräsentanten von Unternehmen sind, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln oder andere Finanzdienstleistungen erbringen, oder die für Verbände dieser Unternehmen tätig sind. Dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land, ein Landschaftsverband oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Gewährträgerschaft beteiligt ist, sowie deren Tochterunternehmen und den mit den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten in Verbund stehenden Unternehmen,

c)      Beschäftigte der Steuerbehörden, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Post AG,

d)      Inhaber und Dienstkräfte von Auskunfteien,

e)      Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens ein Strafverfahren gerichtlich anhängig oder eine Strafe verhängt worden ist, soweit und solange nach dem Gesetz über das Bundeszentralregister einer Behörde Auskunft erteilt werden darf, oder die als Schuldner in den letzten zehn Jahren in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verwickelt waren oder noch sind.

 

Die in die Zweckverbandsversammlung und den Verwaltungsrat entsandten Vertreter haben bei der Wahrnehmung ihrer Mitgliedschaftsrechte ausschließlich die Interessen des Kreises zu vertreten. Sie sind an Beschlüsse des Kreistages und seiner Ausschüsse gebunden und damit einem Weisungsrecht unterworfen. Damit der Kreistag sachgemäße Beschlüsse/Weisungen treffen kann, haben die Mitglieder den Kreistag über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten (§ 26 Abs. 4 KrO NRW i.V.m. § 113 GO NRW). Die Weisungsgebundenheit steht mit dem –mehrheitlichen- Willen der Kreisvertretung in Beziehung. Das zwingt die Mitglieder dazu, ihr Mandat einheitlich auszuüben. Die Rechtsordnung lässt also den von den Verbandsmitgliedern entsandten Vertretern keinen Raum für die Ausübung eines freien Mandates. Der Weisungsgebundenheit auf der Seite der Mitglieder steht das Abberufungsrecht des Kreistages gegenüber.

Neben den in der Kommunalverfassung verankerten generellen Weisungsvorschriften sind in dem zur Vereinigung der Sparkasse Coesfeld mit der Kreissparkasse Borken am 20.12.2002 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag konkrete Regelungen festgeschrieben worden, die als Ausfluss der Weisungsgebundenheit die Mitglieder verpflichten, sich in ihrem Stimmverhalten an diesen Rechtsvorschriften auszurichten.

 

II.  Lösung

Der Kreistag wählt aus seiner Mitte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl insgesamt zehn Mitglieder und zehn stellvertretende Mitglieder für die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland. Ebenfalls bestellt er den Landrat oder einen von ihm vorgeschlagenen Beamten oder Angestellten des Kreises zum Mitglied der Zweckverbandsversammlung und einen Stellvertreter.

Aufgrund der Sitzverteilung im Kreistag ergibt sich folgende Verteilung: CDU 6 Sitze, SPD 2 Sitze, GRÜNE 1 Sitz, FDP 1 Sitz.

Ferner entsendet der Kreistag nach den Grundsätzen der Verhältniswahl insgesamt fünf Mitglieder und fünf stellvertretende Mitglieder für den Verwaltungsrat der Sparkasse Westmünsterland.

Aufgrund der Sitzverteilung im Kreistag ergibt sich folgende Verteilung: CDU 4 Sitze, SPD 1 Sitz.

 

Der Kreistag erteilt den zu entsendenden Vertretern die im Beschlussvorschlag angeführte Weisung.

III. Alternativen

Keine

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Keine

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 26 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4  KrO NRW ist der Kreistag für diese Wahlen/Bestellung zuständig.