Betreff
Zustimmung zum Vertrag über die Errichtung einer Verbraucherberatungsstelle im Kreis Coesfeld
Vorlage
SV-8-0901
Aktenzeichen
01.12.45-01
Art
Sitzungsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

 

Dem beigefügten Vertragsentwurf zwischen der Stadt Dülmen, der Verbraucherzentrale NRW e.V. und dem Kreis Coesfeld zur Errichtung einer Beratungsstelle für Verbraucher wird zugestimmt.

Begründung:

 

I.   Problem

Durch Beschluss des Kreistages vom 13.03.2013 wurde die Verwaltung beauftragt, Verhandlungen mit der Verbraucherzentrale NRW und der Stadt Dülmen mit dem Ziel aufzunehmen, eine vollständige Verbraucherberatungsstelle in Dülmen mit ausreichenden Beratungstagen in Coesfeld und Lüdinghausen abzuschließen. Der Vertragsabschluss bedarf der Zustimmung des Kreisausschusses.

 

II.  Lösung

Mit der Stadt Dülmen und der Verbraucherzentrale NRW wurde der beigefügte Vertragsentwurf ausgehandelt. Der Vertragsentwurf entspricht inhaltlich dem Grundmuster von Verträgen, die die Verbraucherzentrale NRW bereits mit vielen anderen Kommunen zur Einrichtung von Verbraucherberatungsstellen abgeschlossen hat.

 

Es ist vorgesehen, dass die Verbraucherberatung NRW einen Mietvertrag für ein geeignetes Objekt in Abstimmung mit der Stadt Dülmen und dem Kreis Coesfeld abschließt. Die Stadt Dülmen ermittelt derzeit in Zusammenarbeit mit der Verbraucherberatung NRW geeignete Räumlichkeiten für die Einrichtung der Verbraucherberatungsstelle in der Dülmener Innenstadt. Ein Ergebnis lag zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Sitzungsvorlage noch nicht vor. Für die im § 3 des Vertragsentwurfes vorgesehenen Beratungstage in Coesfeld und Lüdinghausen sind Räume in kreiseigenen Gebäuden bereits festgelegt. In Coesfeld wird der Beratungstag in einem Büro im Erdgeschoss des Kreishauses I stattfinden. Für Lüdinghausen ist ein Büroraum in der Nebenstelle der Kreisverwaltung an der Graf-Wedel-Straße eingeplant. Es ist vorgesehen, dass die Beratungstage in Coesfeld und Lüdinghausen abwechselnd jeweils freitags mit mindestens 4 Stunden angeboten werden.

 

Für den Fall, dass das Land sich aus der Förderung ganz oder teilweise zurückzieht, besteht für alle Vertragspartner ein außerordentliches Kündigungsrecht. In den Beratungen zum Beschluss des Kreistages vom 13.03.2013 wurde darüber diskutiert, dass bei einem Wegfall oder einer Kürzung der Landesmittel ohne weiteres eine Beendigung des Vertrags gewünscht wurde. Eine Beschlussfassung dazu hat es nicht gegeben. Eine derartige Beendigungsklausel hat bei den Beratungen in den Gremien der Stadt Dülmen nicht zur Diskussion gestanden. Auch die Verbraucherzentrale NRW sieht in dem vorgesehenen außerordentlichen Kündigungsrecht die Belange der Beteiligten ausreichend berücksichtigt. Dem Wunsch nach einer Vertragsbeendigung könnte – sofern dies noch gewollt ist – durch einen Zusatzbeschluss entsprochen werden, wodurch dem Landrat aufgegeben wird, für den Fall der Kürzung von Landesmitteln das in § 10 des Vertrages festgelegte außerordentliche Kündigungsrecht auszuüben.

 

III. Alternativen

keine

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Die Verbraucherberatung in Dülmen sowie die Beratungstage in Coesfeld und Lüdinghausen sollen noch in diesem Jahr eingerichtet werden. Für den Anteil des Kreises an den einmaligen Einrichtungskosten sowie an den noch anfallenden laufenden Kosten sind im Haushalt 2013 insgesamt 50.000 EUR vorgesehen. Ab 2014 sind die erforderlichen Mittel in die Haushaltsplanungen mit aufzunehmen. Bei den in den Anlagen zum Vertrag aufgeführten Kostenaufstellungen handelt es sich um landesweite Modellkalkulationen. Alle Vertragspartner gehen davon aus, dass für die im Kreis Coesfeld vorgesehene Verbraucherberatungsstelle die aufgeführten Positionen teilweise nicht erreicht werden, z.B. bei den Kosten für die Anmietung von Räumen. Es ist zu erwarten, dass die in der Sitzungsvorlage SV-8-0823 genannten Beträge für den Kreis Coesfeld ab 2014 (60.000 EUR) zuzüglich erforderlicher Anpassungen durch Tariferhöhungen und Kostensteigerungen auskömmlich sind.

 

Bei der in der Kostenaufstellung aufgeführten Position „Gemeinkosten“ handelt es sich um sog. Overhead-Kosten, die die Zentrale der Verbraucherberatung NRW in Düsseldorf pauschal für ihre Aufwendungen erhebt. Darin enthalten sind z.B. Personalverwaltungskosten, übergreifende Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Bereitstellung von allgemeinen Informationsmaterialen, Internetauftritt, Verwaltungs- und Abrechnungsaufwand etc. Nachdem in der Vergangenheit eine genaue Abrechnung dieser Overhead-Kosten für jede Beratungsstelle zu einem nicht zu vertretenden zusätzlichen Verwaltungsaufwand geführt hat, wird seit einiger Zeit landesweit über eine Pauschale abgerechnet. Das Finanzierungsmodell sieht vor, dass auch diese pauschal ermittelten Gemeinkosten je zur Hälfte aus Landesmitteln und aus kommunalen Mitteln gedeckt werden.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Kreisausschuss lt. Beschluss des Kreistages vom 13.03.2013