Beschlussvorschlag:
Die Absicht der Verwaltung,
- zur Erfüllung möglicher Ansprüche von Beamtinnen und Beamten der Kreisverwaltung Coesfeld, die sich nach einer höchstrichterlichen Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des „Gesetzes zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 ... im Land Nordrhein-Westfalen“ vom 16.07.2013 und einer ggf. notwendigen nachfolgenden Neufassung des Gesetzes ergeben können, vorsorglich im Haushaltsjahr 2013 und im Haushaltsjahr 2014 entsprechende Rückstellungen zu bilden und
- auf eine Einlegung eines Widerspruchs oder auf eine förmliche Antragstellung zur Geltendmachung von Ansprüchen in dem oben dargelegten Umfang zu verzichten und in diesem Umfang die Rechte der betroffenen Beamtinnen und Beamten der Kreisverwaltung Coesfeld als gewahrt anzusehen,
wird zustimmend zur Kenntnis genommen.
Begründung:
I. – III.
Am 26. Juli 2013 wurde das Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 sowie
zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land NRW im Gesetz- und
Veröffentlichungsblatt veröffentlicht. Durch das Gesetz wird der Tarifabschluss
der Tarifgemeinschaft der Länder nur auf die Beamtinnen und Beamten bis
einschließlich der Besoldungsgruppe A 10 übertragen Für die Beamtinnen und
Beamten der Besoldungsgruppen A 11 und A 12 wird in den Jahren 2013 und 2014
eine Erhöhung um jeweils 1 % erfolgen; die Beamtinnen und Beamten ab A 13
aufwärts erhalten keine Erhöhung ihrer Bezüge.
Im Rahmen der
parlamentarischen Beratung wurden – ebenso wie von den kommunalen
Spitzenverbänden – Zweifel an der Verfassungskonformität einer lediglich
teilweisen Übertragung des Tarifabschlusses auf die Beamtenbesoldung geäußert.
Neben einem Normenkontrollverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof NRW (VerfGH
NRW) ist auch damit zu rechnen, dass Beamtinnen und Beamte
Verfassungsbeschwerde einlegen und/oder die Zahlung einer höheren Besoldung beantragen
werden.
Eine etwaige
Verfassungswidrigkeit würde nach zeitlicher Einschätzung erst auf einen noch
ausstehenden Normenkontrollantrag aus der Mitte des Landtags festgestellt
werden. Eine derartige Feststellung des Verfassungsgerichtshofes NRW würde aber
voraussichtlich nicht die nachträgliche Besoldungsanpassung anordnen, sondern
lediglich die Verfassungswidrigkeit der Beschränkung der vollen
Besoldungsanpassung auf die Besoldungsgruppen bis A 10 feststellen. Danach
müsste der Landesgesetzgeber zunächst das Besoldungsanpassungsgesetz ändern.
Erst daraus würden konkrete Haushaltsbelastungen für den Kreis Coesfeld folgen.
Bei diesem Personalaufwand handelt es sich vollumfänglich um Aufwand, der dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens der dann revidierten Besoldungsanpassung zuzurechnen
ist.
Da weder mit einer Entscheidung des VerfGH NRW noch mit der diese auslösenden, nachfolgenden Änderung des Besoldungsanpassungsgesetzes vor dem Jahr 2014 zu rechnen ist, werden gem. § 88 der Gemeindeordnung Rückstellungen in der Periode gebildet, in der eine Umsetzung eines geänderten Besoldungsanpassungsgesetzes kassenwirksam würde (Erfüllungszeitpunkt). Zur Sicherstellung ggf. entstehender zusätzlicher Zahlungsverpflichtungen ist es sachlich geboten, die Rückstellungsbildung im Volumen an den Forderungen auszurichten, die bei Übernahme des o.g. Tarifabschlusses für alle Besoldungsgruppen entstanden wären.
Beim Kreis Coesfeld sind über 100 Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen ab A 11 von den Regelungen des o.g. Gesetzes betroffen. Zur Vermeidung von zahlreichen Einzelverfahren mit einem nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand wird eine rückwirkende Anwendung eines revidierten Besoldungsanpassungsgesetzes auch ohne vorherige Antragstellung bzw. Widerspruchserhebung zugesichert. Dies entspricht langjähriger Verwaltungspraxis in ähnlichen Sachverhalten.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Die Höhe der möglichen zusätzlichen Ansprüche der betroffenen Beamtinnen und Beamten beim Kreis Coesfeld betragen bei vollständiger und zeitgleicher Übertragung des Tarifabschlusses der Länder auf alle Besoldungsgruppen
- im Jahr 2013 rd. 110.000 €
- im Jahr 2014 rd. 235.000 €.