Betreff
Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 im Land NRW
Vorlage
SV-8-0944
Aktenzeichen
11 06 02
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Absicht der Verwaltung,

 

  1. zur Erfüllung möglicher Ansprüche von Beamtinnen und Beamten der Kreisverwaltung Coesfeld, die sich nach einer höchstrichterlichen Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des „Gesetzes zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014  ... im Land Nordrhein-Westfalen“ vom 16.07.2013 und einer ggf. notwendigen nachfolgenden Neufassung des Gesetzes ergeben können, vorsorglich im Haushaltsjahr 2013 und im Haushaltsjahr 2014 entsprechende Rückstellungen zu bilden und

 

  1. auf eine Einlegung eines Widerspruchs oder auf eine förmliche Antragstellung zur Geltendmachung von Ansprüchen in dem oben dargelegten Umfang zu verzichten und  in diesem Umfang die Rechte der betroffenen Beamtinnen und Beamten der Kreisverwaltung Coesfeld als gewahrt anzusehen,

 

wird zustimmend zur Kenntnis genommen.

 

 

Begründung:

I. – III.

Am 26. Juli 2013 wurde das Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land NRW im Gesetz- und Veröffentlichungsblatt veröffentlicht. Durch das Gesetz wird der Tarifabschluss der Tarifgemeinschaft der Länder nur auf die Beamtinnen und Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 10 übertragen Für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 11 und A 12 wird in den Jahren 2013 und 2014 eine Erhöhung um jeweils 1 % erfolgen; die Beamtinnen und Beamten ab A 13 aufwärts erhalten keine Erhöhung ihrer Bezüge.

 

Im Rahmen der parlamentarischen Beratung wurden – ebenso wie von den kommunalen Spitzenverbänden – Zweifel an der Verfassungskonformität einer lediglich teilweisen Übertragung des Tarifabschlusses auf die Beamtenbesoldung geäußert. Neben einem Normenkontrollverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof NRW (VerfGH NRW) ist auch damit zu rechnen, dass Beamtinnen und Beamte Verfassungsbeschwerde einlegen und/oder die Zahlung einer höheren Besoldung beantragen werden.

 

Eine etwaige Verfassungswidrigkeit würde nach zeitlicher Einschätzung erst auf einen noch ausstehenden Normenkontrollantrag aus der Mitte des Landtags festgestellt werden. Eine derartige Feststellung des Verfassungsgerichtshofes NRW würde aber voraussichtlich nicht die nachträgliche Besoldungsanpassung anordnen, sondern lediglich die Verfassungswidrigkeit der Beschränkung der vollen Besoldungsanpassung auf die Besoldungsgruppen bis A 10 feststellen. Danach müsste der Landesgesetzgeber zunächst das Besoldungsanpassungsgesetz ändern. Erst daraus würden konkrete Haushaltsbelastungen für den Kreis Coesfeld folgen. Bei diesem Personalaufwand handelt es sich vollumfänglich um Aufwand, der dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der dann revidierten Besoldungsanpassung zuzurechnen ist.

 

Da weder mit einer Entscheidung des VerfGH NRW noch mit der diese auslösenden, nachfolgenden Änderung des Besoldungsanpassungsgesetzes vor dem Jahr 2014 zu rechnen ist, werden gem. § 88 der Gemeindeordnung Rückstellungen in der Periode gebildet, in der eine Umsetzung eines geänderten Besoldungsanpassungsgesetzes kassenwirksam würde (Erfüllungszeitpunkt). Zur Sicherstellung ggf. entstehender zusätzlicher Zahlungsverpflichtungen ist es sachlich geboten, die Rückstellungsbildung im Volumen an den Forderungen auszurichten, die bei Übernahme des o.g. Tarifabschlusses für alle Besoldungsgruppen entstanden wären.

 

Beim Kreis Coesfeld sind über 100 Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen ab A 11 von den Regelungen des o.g. Gesetzes betroffen. Zur Vermeidung von zahlreichen Einzelverfahren mit einem nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand wird eine rückwirkende Anwendung eines revidierten Besoldungsanpassungsgesetzes auch ohne vorherige Antragstellung bzw. Widerspruchserhebung zugesichert. Dies entspricht langjähriger Verwaltungspraxis in ähnlichen Sachverhalten.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Die Höhe der möglichen zusätzlichen Ansprüche der betroffenen Beamtinnen und Beamten beim Kreis Coesfeld betragen bei vollständiger und zeitgleicher Übertragung des Tarifabschlusses der Länder auf alle Besoldungsgruppen

-       im Jahr 2013 rd. 110.000 €

-       im Jahr 2014 rd. 235.000 €.