Beschlussvorschlag:
1. Die pauschale Förderung der Familienbildungsstätte
Lüdinghausen in Höhe von bisher 7.670,00 € jährlich wird ab dem Jahr 2014 nicht
fortgesetzt.
2. Zur Förderung
von Elternbildungsangeboten für werdende Mütter und Väter sowie Eltern mit
Kindern bis zum dritten Lebensjahr werden ab 2014 vorbehaltlich der
haushaltsmäßigen Verfügbarkeit zusätzliche Mittel in Höhe von 12.670,00 € zur
Verfügung gestellt. Die Bereitstellung der Mittel erfolgt durch Verlagerung
innerhalb des Budgets des Jugendamtes.
3.
Die
Verwaltung wird beauftragt, durch ein geeignetes Instrument (wie z.B. ein Interessenbekundungsverfahren) einen
umfassenden Marktüberblick über Maßnahmen der Elternbildung zu erlangen und ein
System zur bedarfsgerechten Verteilung der bereitgestellten Fördermittel zu
entwickeln.
Begründung:
I. Problem
Nach § 16 SGB VIII sollen Müttern und Vätern Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie angeboten werden, damit sie ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können. Hierzu zählen insbesondere Angebote der Familienbildung, die auf die Bedürfnisse und Interessen sowie auf Erfahrungen von Familien in unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssituationen eingehen. Familienbildung wird im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld vorrangig von den konfessionell getragenen Familienbildungsstätten und den seit 2007 bestehenden Familienzentren angeboten. Vor allem der Bedarf von Eltern mit Kindern im Alter von drei bis sechs Jahren wird mit den bestehenden Angeboten abgedeckt. Mit Einführung des Projektes „Informierte Eltern haben es leichter – Tipps und Informationen für junge Eltern“, ein Modul im Netzwerk der Frühen Hilfen, werden seit 2006 darüber hinaus spezielle Familienbildungsangebote für Eltern mit Kindern bis zum zweiten Lebensjahr mit Kreismitteln unterstützt. Familien mit Kindern unter zwei Jahren erhalten einen Gutschein in Höhe von 20,00 EUR, um entsprechende Elternvorträge und Kleinkindkurse zu besuchen.
Im Zusammenhang mit der Verbesserung eines aktiven Kinderschutzes durch die Einführung des Bundeskinderschutzgesetzes sollen Eltern schon frühzeitig in der Schwangerschaft bzw. in den ersten Lebensjahren des Kindes mit niedrigschwelligen Bildungs- und Beratungsangeboten erreicht werden (§ 16 Abs. 3 SGB VIII; §§ 1 Abs. 4, 2 KKG).
II. Lösung
Um werdenden Eltern und Eltern mit Kindern im Alter von null bis drei Jahren und besonders auch einkommensschwache und bildungsferne Familien frühzeitig zu erreichen und zu unterstützen, wird die Familienbildung zukünftig noch ortsnäher und niedrigschwelliger auf die Bedarfe der Zielgruppe junger Familien ausgerichtet.
Als einzige Familienbildungseinrichtung erhält die Katholische Familienbildungsstätte Lüdinghausen (Kath. Bildungsforum Coesfeld) seit dem Jahr 1998 jährlich pauschal einen Betriebskostenzuschuss in Höhe von 7.670,00 EUR für die Durchführung entsprechender Veranstaltungen, Seminare und Kurse für Eltern und Kinder im südlichen Kreisgebiet.
Um
die Quantität und Qualität von Elternbildungsangeboten vor Ort auszubauen, wird
die pauschale Förderung der Familienbildungsstätte Lüdinghausen in Höhe von
bisher 7.670,00 € ab dem Jahr 2014 in eine zielgerichtete Förderung
bedarfsgerechter Elternbildungsprogramme umgestellt. Die Absicht, eine
veränderte Steuerung der Fördermittel vorzunehmen, wurde mit der Leiterin der
Familienbildungsstätte Lüdinghausen, Frau Dornhege, im Vorfeld dieses
Entscheidungsvorschlages mehrfach in persönlichen Gesprächen erläutert und
angekündigt. Seitens der Familienbildungsstätte wird der Wegfall der pauschalen
Förderung natürlich bedauert aber die Intention der Verwaltung des Jugendamtes
durchaus nachvollzogen und akzeptiert. Als Familienbildungsträger profitiert
die Familienbildungsstätte Lüdinghausen weiterhin von der mittelbaren Förderung
durch die Abrechnung der Elternbildungsgutscheine und kann auch durch die
Neugestaltung ab 2014 durch eigenen Antrag wieder von einer Förderung durch das
Kreisjugendamt profitieren.
Zusätzlich
zu den 7.670,00 € werden 5.000,00 € aus dem Sachkonto „Frühe Hilfen“ zur
Verfügung gestellt, da es sich bei der Förderung der Elternbildung für die
genannte Zielgruppe um einen Baustein im System der Frühen Hilfen im Kreis
Coesfeld handelt.
Zur
zielgerichteten Verwendung dieser Mittel werden durch die Verwaltung
Förderkriterien festgelegt, nach denen Träger der Familienbildung
(Familienbildungsstätten) eine Förderung beantragen können.
Ein vorgeschaltetes Interessenbekundungsverfahren
könnte ermöglichen, unverbindlich neue und andere Wege der Zweckverwirklichung
in den Entscheidungsprozess mit einzubeziehen, bevor eine tatsächliche
Förderung einzelner Maßnahme-Träger erfolgt. Ziel eines Interessenbekundungsverfahrens
ist in der Regel, einen umfassenden Marktüberblick zu erlangen. Es dient
vorrangig der Feststellung,
- ob es Interessenten für die Übernahme
der Aufgabe gibt,
- welche Preisvorstellungen zu diesen
Leistungen existieren und
- welche Vorstellungen der Markt zur Art
der Aufgabenerfüllung entwickelt.
Auf diese Weise
trägt ein Interessenbekundungsverfahren zur Erweiterung der Handlungsoptionen
bei. Die Verwaltung wird beauftragt, ein solches Verfahren bis zur nächsten
Sitzung des Jugendhilfeausschusses vorzubereiten und entsprechende
Förderkriterien für die anschließende Verteilung der bereitgestellten Mittel
zusammenzustellen.
Da es sich bei der zusätzlichen Förderung von Elternbildungsangeboten nicht um eine Pflichtaufgabe handelt, ist ein politischer Beschluss des Kreistages zur Umschichtung der Mittel erforderlich. Die Mittel können durch Verlagerung innerhalb des Budgets des Jugendamtes aufgrund von Minderausgaben an anderer Stelle zur Verfügung gestellt werden (Produkt 51.01.02 Frühe Hilfen; Betriebskostenzuschuss Familienbildungsstätte Lüdinghausen).
III. Alternativen
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Im Produkthaushalt 2014 wird in dem neu einzurichtenden Sachkonto 531806 „Elternbildung in Familienzentren, Familienbildungsstätten etc.“ bei der Produktgruppe 51.01 (Familienunterstützende Maßnahmen) entsprechende Mittel in Höhe von 12.670,00 € vorgesehen. Diese setzen sich zusammen aus dem bisherigen Betriebskostenzuschuss für die Familienbildungsstätte Lüdinghausen (Sachkonto 531802) in bisheriger Höhe von 7.670,00 € und einem Betrag von 5.000,00 € aus dem Ansatz für den Bereich der Frühen Hilfen (Sachkonto 529101).
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Da die
Bereitstellung zusätzlicher Mittel für eine freiwillige finanzielle Förderung
erfolgen soll, ist eine Entscheidung des Kreistags erforderlich (§ 26 KrO).