Beschlussvorschlag:
Als Vertreter des Kreises Coesfeld in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Schienenpersonennahverkehr (SPNV) Münsterland werden gewählt:
Vertreter: Stellvertreter:
1. ________________________ _________________________
2. ________________________ _________________________
3. ________________________ _________________________
4. ________________________ _________________________
5. ________________________ _________________________
6. ________________________ _________________________
7. ________________________ _________________________
Begründung:
I. Problem
Nach der Kommunalwahl in Nordrhein-Westfalen ist die Wahl der Vertreter des Kreises Coesfeld in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Schienenpersonennahverkehr (SPNV) Münsterland“ erforderlich.
Die für die Wahl der Vertreter und Stellvertreter maßgeblichen Bestimmungen ergeben sich aus § 5 der zum 01.01.2004 in Kraft getretenen Satzung für den Zweckverband „Schienenpersonennahverkehr (SPNV) Münsterland“:
Nach § 5 Abs. 1 der Zweckverbandssatzung besteht die Verbandsversammlung aus den Vertretern der Verbandsmitglieder (Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt, Warendorf und Stadt Münster). Die Vertreter werden durch die jeweiligen Vertretungskörperschaften für deren Wahlzeit gewählt. Für jeden Vertreter ist ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung zu wählen. Die Vertreter der Verbandsmitglieder bleiben bis zur Bestellung ihres Nachfolgers/ihrer Nachfolgerin im Amt.
Nach § 5 Abs. 2 der Satzung entsendet jedes Verbandsmitglied 7 Vertreter in die Verbandsversammlung sowie seinen Hauptverwaltungsbeamten oder einen von diesem benannten Vertreter.
II. Lösung
Gemäß Beschlussvorschlag werden 7 Kreistagsabgeordnete als Vertreter des Kreises Coesfeld in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Schienenpersonennahverkehr (SPNV) Münsterland“ gewählt. Für jeden Vertreter wird ein Stellvertreter gewählt.
Die Kreistagsfraktionen werden gebeten, Wahlvorschläge zu unterbreiten.
Es gilt das Verhältniswahlrecht. Nach d’Hondt ergibt sich folgende Verteilung auf die Fraktionen:
CDU: 4 Vertreter
SPD: 2 Vertreter
Bündnis 90/GRÜNE: 1 Vertreter
III. Alternativen
keine
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
Nach § 17 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) haben die Mitglieder der Verbandsversammlung nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalls. Auf der Grundlage des Beschlusses der Verbandsversammlung vom 25.06.1999 übernehmen die Verbandsmitglieder die Abrechnung und Abwicklung auf Basis der in den entsendenden Körperschaften geltenden Regelungen.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 4 KrO NW i.V. mit § 15 GkG sowie den unter Ziff. I genannten Bestimmungen der Zweckverbandssatzung.