Beschlussvorschlag:
1. Der Kreistag nimmt den „Bericht der Rechnungsprüfung über die Prüfung des Entwurfs des Jahresabschlusses zum 31.12.2012 und des Lageberichtes des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2012“ vom 16.08.2013 zur Kenntnis.
2. Der Kreistag stellt den vom Rechnungsprüfungsausschuss testierten Jahresabschluss des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2012 in der Fassung vom 16.08.2013 mit einer Bilanzsumme von 328.887.719,00 Euro und einem Jahresüberschuss von 173.340,51 Euro fest.
3. Der Kreistag erteilt dem Landrat für den Jahresabschluss 2012 gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 96 GO NRW die Entlastung.
4. Der Kreistag beschließt, dass die bestehende Ausgleichsrücklage gem. Art. 8 NKFWG i.V.m. § 56 a S. 2 KrO NRW mit ihrem Bestand in eine neue Ausgleichsrücklage überführt und der Jahresüberschuss 2012 in Höhe von 173.340,51 Euro dieser dynamisierten Ausgleichsrücklage zugeführt wird. Die allgemeine Rücklage bleibt unverändert.
In Vertretung
Begründung:
I. Problem
Der Kreistag fasste bereits in seiner Sitzung am
13.03.2013 den Beschluss, den Entwurf des Jahresabschlusses 2012 einschließlich
der Anlagen dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung zuzuleiten, sobald der
Entwurf vom Kämmerer aufgestellt und durch den Landrat bestätigt worden ist.
Den Kreistagsmitgliedern wurde der Entwurf des Jahresabschlusses 2012 sodann
mit Schreiben vom 04.04.2013 auf dem Postweg zugeleitet.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat sich zur
Erstellung des Prüfungsberichtes über Art und Umfang der Prüfung sowie über das
Ergebnis der Prüfung gem. § 101 Abs. 8 GO NRW der örtlichen
Rechnungsprüfung des Kreises Coesfeld bedient.
Das Erste Gesetz zur Weiterentwicklung des
Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land
Nordrhein-Westfalen (1. NKF-Weiterentwicklungsgesetz – NKFWG) vom 18.09.2012
ist am 29.09.2012 in Kraft getreten. Die Vorschriften sind erstmals auf das
Haushaltsjahr 2013 anzuwenden, soweit die Überleitungsvorschriften keine
besonderen Regelungen enthalten. Die geänderten Vorschriften nach Artikel 1 bis
7 des 1. NKFWG werden entsprechend der gesetzlichen Möglichkeiten beim Kreis
Coesfeld ab dem Haushaltsjahr 2013 angewendet.
Mit dem 1. NKFWG wurde auch die Dynamisierung der Ausgleichsrücklage
eingeführt. Nach § 56 a Satz 2 KrO NRW können der Ausgleichsrücklage
Jahresüberschüsse durch Beschluss des Kreistages zugeführt werden, soweit ihr
Bestand nicht den Höchstbetrag von einem Drittel des Eigenkapitals erreicht
hat. Die Übergangsregelungen hierzu sehen vor, dass die nach bisherigem Recht
bestehende Ausgleichsrücklage mit ihrem Bestand im Jahresabschluss des
Haushaltsjahres 2012 in die „neue“ Ausgleichsrücklage zu überführen ist. Ein
Jahresüberschuss für das Haushaltsjahr 2012 kann sodann der Ausgleichsrücklage
bis zu deren gesetzlich bestimmtem Höchstbetrag zugeführt werden. Ein
Jahresfehlbetrag mindert die Ausgleichsrücklage entsprechend. Erwirtschaftete
Jahresüberschüsse aus Vorjahren, die der allgemeinen Rücklage zugeführt wurden,
weil der Bestand der Ausgleichsrücklage bereits den zulässigen Höchstbetrag
erreicht hatte, können im weiteren Schritt der allgemeinen Rücklage wieder
entnommen und in die übergeleitete Ausgleichsrücklage bis zu deren gesetzlich
bestimmtem Höchstbetrag umgeschichtet werden.
Gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW in Verbindung mit § 96 GO NRW stellt der Kreistag den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss fest. Zugleich beschließt er über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages. Die Kreistagsmitglieder entscheiden über die Entlastung des Landrats. Darüber hinaus muss der Kreistag im Rahmen der Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses 2012 eine Entscheidung zur weiteren Vorgehensweise in dieser Angelegenheit treffen. Die vom Kreistag beschlossene Verfahrensweise ist dann für die Zukunft bindend.
II. Lösung
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung
am 16.09.2013 den vom Rechnungsprüfungsamt des Kreises Coesfeld vorgelegten
„Bericht über die Prüfung des Entwurfs des Jahresabschlusses und Lageberichtes
2012“ beraten und sich diesen einschließlich des Bestätigungsvermerks der
Rechnungsprüfung zu Eigen gemacht. Der auf den Seiten 39 - 40 wieder gegebene
Bestätigungsvermerk wurde in der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am
16.09.2013 vom Ausschussvorsitzenden Herrn Carsten Rampe unterzeichnet.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat weiterhin den
umseitig vorgelegten Beschlussvorschlag beschlossen. Insofern wird in diesem
Zusammenhang auf die Sitzungsvorlage SV‑8‑0955 verwiesen.
Zuständig für die abschließende Feststellung
des geprüften Jahresabschlusses ist der Kreistag. Zugleich beschließt dieser
über die Behandlung des Jahresüberschusses für das Haushaltsjahr 2012 in Höhe
von 173.340,51 Euro. Darüber hinaus hat der Kreistag auch im Rahmen der Beschlussfassung zum Jahresabschluss 2012 einen Beschluss zur
Überführung der Ausgleichsrücklage in eine dynamisierte
Form zu fassen. Dabei ist zu beachten, dass die Möglichkeit der
Umschichtung von Jahresüberschüssen aus den Vorjahren, hier also der Jahre 2008
bis 2011, nur einmalig im Rahmen des Jahresabschlusses 2012 gegeben ist. Eine
Umschichtung kann auch nur höchstens bis zur Höhe eines Drittels des nach der
Überführung sich ergebenden Eigenkapitals erfolgen.
Unabhängig von dieser Entscheidung und der
Entscheidung über den Jahresüberschuss 2012 befindet der Kreistag des Kreises
Coesfeld bei der Verwendung zukünftiger Jahresüberschüsse darüber, ob diese der
Ausgleichsrücklage zuzuführen sind, soweit ihr Bestand nicht den Höchstbetrag
von einem Drittel des Eigenkapitals erreicht hat.
Nach Prüfung sämtlicher Möglichkeiten wird
vorgeschlagen, den im Haushaltsjahr 2012 erzielten Jahresüberschuss in Höhe von
173.340,51 Euro der nach dem 1. NKF-Weiterentwicklungsgesetz neu gebildeten
Ausgleichsrücklage zuzuführen. Die allgemeine Rücklage bleibt dabei
unverändert. Hieraus ergibt sich folgende Entwicklung:
Eigenkapital
vor Überführung der Ausgleichsrücklage
zum Stand 31.12.2012 |
Euro |
Allgemeine Rücklage |
8.433.285,38 |
Ausgleichsrücklage |
2.176,047,00 |
Jahresüberschuss 2012 |
173.340,51 |
Summe = relevantes Eigenkapital vor Überführung
der Ausgleichsrücklage |
10.782.672,89 |
Eigenkapital
nach Überführung der Ausgleichsrücklage |
|
Allgemeine Rücklage (höchstens 2/3 des Eigenkapitals) |
7.188.448,59 |
Ausgleichsrücklage (höchstens 1/3 des Eigenkapitals) |
3.594.224,30 |
Summe = relevantes Eigenkapital nach Überführung
der Ausgleichsrücklage |
10.782.672,89 |
Entwicklung
Ausgleichsrücklage |
|
Stand der Ausgleichsrücklage zum 31.12.2012 |
2.176.047,00 |
Zuführung Jahresüberschuss 2012 an
Ausgleichsrücklage (Beschluss Kreistag) |
173.340,51 |
Neuer
Bestand Ausgleichsrücklage (nach Überführung) |
2.349.387,51 |
Zulässiger Höchstbestand der Ausgleichsrücklage
nach Überführung |
3.594.224,30 |
Noch mögliche Zuführung an die Ausgleichsrücklage
|
1.244.836,79 |
Bei dieser Entscheidung sind sowohl die
besondere Ausgleichsfunktion der Ausgleichsrücklage als auch die besonderen
örtlichen Verhältnisse beim Kreis Coesfeld zu betrachten. Letztendlich wird
jede Entscheidung durch die Vorgaben des 1. NKF Weiterentwicklungsgesetztes
getragen, zumal gerade die finanzielle Eigenverantwortlichkeit der Kommunen
durch die Neuregelung gestärkt worden ist.
Nach Maßgabe des § 96 Abs. 1 GO NRW entscheidet
der Kreistag nach der Feststellung des Jahresabschlusses 2012 über die
Entlastung des Landrats. Der vom Kreistag festgestellte Jahresabschluss ist der
Aufsichtsbehörde anzuzeigen, öffentlich bekannt zu machen und danach bis zur
Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu
halten.
Der „Bericht über die Prüfung des Entwurfs des
Jahresabschlusses und Lageberichtes 2011“ ist allen Kreistagsabgeordneten als
Anlage zur SV-8-0955 übersandt worden.
Die vom Rechnungsprüfungsausschuss bestätigte
Fassung des Jahresabschlusses des Kreises Coesfeld einschließlich des
überarbeiteten Anhangs und des an die Prüfungsergebnisse angepassten
Lageberichts werden nunmehr zur Feststellung vorgelegt.
III. Alternativen
A:
Sie beinhaltet alle Möglichkeiten zur
Ausdehnung der Ausgleichsrücklage. Das heißt, dass der Ausgleichsrücklage sowohl
der Jahresüberschuss des Jahres 2012 in voller Höhe als auch Teile der Jahresüberschüsse der
Haushaltsjahre 2008 bis 2011, die in die allgemeine Rücklage geflossen sind,
bis zum zulässigen Höchstbetrag von einem Drittel des Eigenkapitals
umgeschichtet werden (Siehe Ausführungen Seite A 13 des Anhangs zum Jahresabschluss
2012).
B:
Die allgemeine Rücklage wird soweit wie
möglich ausgeweitet. Dieses kann dadurch erreicht werden, dass der
Jahresüberschuss des Jahres 2012 der allgemeinen Rücklage zugeführt und von der
Möglichkeit der Dynamisierung kein Gebrauch gemacht wird. In diesem Fall
verbleibt es bei der Ausgleichsrücklage in Höhe von 2.176.047 Euro (Siehe
Ausführungen S. A 15 des Anhangs zum Jahresabschluss 2012).