Betreff
Prüfung des Entwurfs des Jahresabschlusses 2012
Vorlage
SV-8-0958
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.    Der Kreistag nimmt den „Bericht der Rechnungsprüfung über die Prüfung des Entwurfs des Jahresabschlusses zum 31.12.2012 und des Lageberichtes des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2012“ vom 16.08.2013 zur Kenntnis.

 

2.    Der Kreistag stellt den vom Rechnungsprüfungsausschuss testierten Jahresabschluss des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2012 in der Fassung vom 16.08.2013 mit einer Bilanzsumme von 328.887.719,00 Euro und einem Jahresüberschuss von         173.340,51 Euro fest.

 

3.    Der Kreistag erteilt dem Landrat für den Jahresabschluss 2012 gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 96 GO NRW die Entlastung.

 

4.    Der Kreistag beschließt, dass die bestehende Ausgleichsrücklage gem. Art. 8 NKFWG i.V.m. § 56 a  S. 2 KrO NRW mit ihrem Bestand in eine neue Ausgleichsrücklage überführt und der Jahresüberschuss 2012 in Höhe von 173.340,51 Euro dieser dynamisierten Ausgleichsrücklage zugeführt wird. Die allgemeine Rücklage bleibt unverändert.

 

 

 

In Vertretung

Begründung:

I.  Problem

Der Kreistag fasste bereits in seiner Sitzung am 13.03.2013 den Beschluss, den Entwurf des Jahresabschlusses 2012 einschließlich der Anlagen dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung zuzuleiten, sobald der Entwurf vom Kämmerer aufgestellt und durch den Landrat bestätigt worden ist. Den Kreistagsmitgliedern wurde der Entwurf des Jahresabschlusses 2012 sodann mit Schreiben vom 04.04.2013 auf dem Postweg zugeleitet.

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat sich zur Erstellung des Prüfungsberichtes über Art und Umfang der Prüfung sowie über das Ergebnis der Prüfung gem. § 101 Abs. 8 GO NRW der örtlichen Rechnungsprüfung des Kreises Coesfeld bedient.

 

Das Erste Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen (1. NKF-Weiterentwicklungsgesetz – NKFWG) vom 18.09.2012 ist am 29.09.2012 in Kraft getreten. Die Vorschriften sind erstmals auf das Haushaltsjahr 2013 anzuwenden, soweit die Überleitungsvorschriften keine besonderen Regelungen enthalten. Die geänderten Vorschriften nach Artikel 1 bis 7 des 1. NKFWG werden entsprechend der gesetzlichen Möglichkeiten beim Kreis Coesfeld ab dem Haushaltsjahr 2013 angewendet.

 

Mit dem 1. NKFWG wurde auch die Dynamisierung der Ausgleichsrücklage eingeführt. Nach § 56 a Satz 2 KrO NRW können der Ausgleichsrücklage Jahresüberschüsse durch Beschluss des Kreistages zugeführt werden, soweit ihr Bestand nicht den Höchstbetrag von einem Drittel des Eigenkapitals erreicht hat. Die Übergangsregelungen hierzu sehen vor, dass die nach bisherigem Recht bestehende Ausgleichsrücklage mit ihrem Bestand im Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 in die „neue“ Ausgleichsrücklage zu überführen ist. Ein Jahresüberschuss für das Haushaltsjahr 2012 kann sodann der Ausgleichsrücklage bis zu deren gesetzlich bestimmtem Höchstbetrag zugeführt werden. Ein Jahresfehlbetrag mindert die Ausgleichsrücklage entsprechend. Erwirtschaftete Jahresüberschüsse aus Vorjahren, die der allgemeinen Rücklage zugeführt wurden, weil der Bestand der Ausgleichsrücklage bereits den zulässigen Höchstbetrag erreicht hatte, können im weiteren Schritt der allgemeinen Rücklage wieder entnommen und in die übergeleitete Ausgleichsrücklage bis zu deren gesetzlich bestimmtem Höchstbetrag umgeschichtet werden.

 

Gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW in Verbindung mit § 96 GO NRW stellt der Kreistag den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss fest. Zugleich beschließt er über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages. Die Kreistagsmitglieder entscheiden über die Entlastung des Landrats. Darüber hinaus muss der Kreistag im Rahmen der Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses 2012 eine Entscheidung zur weiteren Vorgehensweise in dieser Angelegenheit treffen. Die vom Kreistag beschlossene Verfahrensweise ist dann für die Zukunft bindend.

II.  Lösung

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 16.09.2013 den vom Rechnungsprüfungsamt des Kreises Coesfeld vorgelegten „Bericht über die Prüfung des Entwurfs des Jahresabschlusses und Lageberichtes 2012“ beraten und sich diesen einschließlich des Bestätigungsvermerks der Rechnungsprüfung zu Eigen gemacht. Der auf den Seiten 39 - 40 wieder gegebene Bestätigungsvermerk wurde in der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am 16.09.2013 vom Ausschussvorsitzenden Herrn Carsten Rampe unterzeichnet.

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat weiterhin den umseitig vorgelegten Beschlussvorschlag beschlossen. Insofern wird in diesem Zusammenhang auf die Sitzungsvorlage SV‑8‑0955 verwiesen.

 

Zuständig für die abschließende Feststellung des geprüften Jahresabschlusses ist der Kreistag. Zugleich beschließt dieser über die Behandlung des Jahresüberschusses für das Haushaltsjahr 2012 in Höhe von 173.340,51 Euro. Darüber hinaus hat der Kreistag auch im Rahmen der Beschlussfassung zum Jahresabschluss 2012 einen Beschluss zur Überführung der Ausgleichsrücklage in eine dynamisierte Form zu fassen. Dabei ist zu beachten, dass die Möglichkeit der Umschichtung von Jahresüberschüssen aus den Vorjahren, hier also der Jahre 2008 bis 2011, nur einmalig im Rahmen des Jahresabschlusses 2012 gegeben ist. Eine Umschichtung kann auch nur höchstens bis zur Höhe eines Drittels des nach der Überführung sich ergebenden Eigenkapitals erfolgen.

 

Unabhängig von dieser Entscheidung und der Entscheidung über den Jahresüberschuss 2012 befindet der Kreistag des Kreises Coesfeld bei der Verwendung zukünftiger Jahresüberschüsse darüber, ob diese der Ausgleichsrücklage zuzuführen sind, soweit ihr Bestand nicht den Höchstbetrag von einem Drittel des Eigenkapitals erreicht hat.

 

Nach Prüfung sämtlicher Möglichkeiten wird vorgeschlagen, den im Haushaltsjahr 2012 erzielten Jahresüberschuss in Höhe von 173.340,51 Euro der nach dem 1. NKF-Weiterentwicklungsgesetz neu gebildeten Ausgleichsrücklage zuzuführen. Die allgemeine Rücklage bleibt dabei unverändert. Hieraus ergibt sich folgende Entwicklung:

 

Eigenkapital  vor Überführung der Ausgleichsrücklage zum Stand 31.12.2012

Euro

Allgemeine Rücklage      

8.433.285,38

Ausgleichsrücklage

2.176,047,00

Jahresüberschuss 2012

173.340,51

Summe = relevantes Eigenkapital vor Überführung der Ausgleichsrücklage

10.782.672,89

Eigenkapital nach Überführung der Ausgleichsrücklage

 

Allgemeine Rücklage (höchstens 2/3 des Eigenkapitals)

7.188.448,59

Ausgleichsrücklage    (höchstens 1/3 des Eigenkapitals)

3.594.224,30

Summe = relevantes Eigenkapital nach Überführung der Ausgleichsrücklage

10.782.672,89

Entwicklung Ausgleichsrücklage

 

Stand der Ausgleichsrücklage zum 31.12.2012

2.176.047,00

Zuführung Jahresüberschuss 2012 an Ausgleichsrücklage (Beschluss Kreistag)

173.340,51

Neuer Bestand Ausgleichsrücklage (nach Überführung)

2.349.387,51

Zulässiger Höchstbestand der Ausgleichsrücklage nach Überführung

3.594.224,30

Noch mögliche Zuführung an die Ausgleichsrücklage

1.244.836,79

 

Bei dieser Entscheidung sind sowohl die besondere Ausgleichsfunktion der Ausgleichsrücklage als auch die besonderen örtlichen Verhältnisse beim Kreis Coesfeld zu betrachten. Letztendlich wird jede Entscheidung durch die Vorgaben des 1. NKF Weiterentwicklungsgesetztes getragen, zumal gerade die finanzielle Eigenverantwortlichkeit der Kommunen durch die Neuregelung gestärkt worden ist.

 

Nach Maßgabe des § 96 Abs. 1 GO NRW entscheidet der Kreistag nach der Feststellung des Jahresabschlusses 2012 über die Entlastung des Landrats. Der vom Kreistag festgestellte Jahresabschluss ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, öffentlich bekannt zu machen und danach bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu halten.

 

Der „Bericht über die Prüfung des Entwurfs des Jahresabschlusses und Lageberichtes 2011“ ist allen Kreistagsabgeordneten als Anlage zur SV-8-0955 übersandt worden.

Die vom Rechnungsprüfungsausschuss bestätigte Fassung des Jahresabschlusses des Kreises Coesfeld einschließlich des überarbeiteten Anhangs und des an die Prüfungsergebnisse angepassten Lageberichts werden nunmehr zur Feststellung vorgelegt.

 

III. Alternativen

A:

 

Sie beinhaltet alle Möglichkeiten zur Ausdehnung der Ausgleichsrücklage. Das heißt, dass der Ausgleichsrücklage sowohl der Jahresüberschuss des Jahres 2012 in voller Höhe  als auch Teile der Jahresüberschüsse der Haushaltsjahre 2008 bis 2011, die in die allgemeine Rücklage geflossen sind, bis zum zulässigen Höchstbetrag von einem Drittel des Eigenkapitals umgeschichtet werden (Siehe Ausführungen Seite A 13 des Anhangs zum Jahresabschluss 2012).

 

B:

 

Die allgemeine Rücklage wird soweit wie möglich ausgeweitet. Dieses kann dadurch erreicht werden, dass der Jahresüberschuss des Jahres 2012 der allgemeinen Rücklage zugeführt und von der Möglichkeit der Dynamisierung kein Gebrauch gemacht wird. In diesem Fall verbleibt es bei der Ausgleichsrücklage in Höhe von 2.176.047 Euro (Siehe Ausführungen S. A 15 des Anhangs zum Jahresabschluss 2012).

 

IV.  Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Bis auf Personal- und Sachaufwand für die Sitzung entstehen keine Kosten.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 Buchst. i) KrO NRW, sowie § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 96 GO NRW.