Betreff
Anregung gem. § 21 Kreisordnung NRW; hier: Korbacher Resolution/Online-Petition "Energiewende ohne Fracking"
Vorlage
SV-8-0968
Art
Sitzungsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag der Antragsteller:

 

  1. Die Korbacher Resolution/Online-Petition an Bundestag und Länderparlamente „Energiewende ohne Fracking“ wird zur Kenntnis genommen.
  2. Die politischen Vertreter des Kreises Coesfeld positionieren sich zu diesem Thema durch eine Unterschrift und durch eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit.

 

Begründung:

 

I.   Problem

Mit E-Mail vom 24.06.2013  wurde die als Anlage 1 beigefügte Eingabe nach § 24 GO NRW (entspricht § 21 KrO NRW) mit der Bitte um Behandlung der bis Ende Oktober 2013 laufenden Online-Petition gegen die Erdgasförderung durch Fracking in der nächsten Ratssitzung resp. Kreistagssitzung sowie um entsprechende Weiterleitung an die Fraktionen gebeten. Dieselbe Anregung ist ebenfalls an zahlreiche Kommunen in NRW verschickt worden.

 

II.  Lösung

Gemäß § 21 KrO NRW hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten des Kreises an den Kreistag zu wenden.

Kreisangelegenheiten sind alle Aufgaben des Kreises, unabhängig von ihrem Aufgabencharakter als freiwillige Aufgabe, Pflichtaufgabe oder Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung.

Aufgaben, die der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde obliegen, sind keine Kreisaufgaben und fallen daher nicht in die Zuständigkeit des Kreistages.

Die Zuständigkeiten der Kreisausschüsse, der Ausschüsse und des Landrats werden hierdurch nicht berührt.

Es besteht ein Anspruch des Anregenden bzw. Beschwerdeführers gegenüber der Körperschaft auf Mitteilung, wie mit der Anregung oder Beschwerde umgegangen wurde. Es besteht jedoch kein Anspruch darauf, dass ihr gefolgt wird.

Ein Anspruch auf mündliche Anhörung der Antragsteller vor dem Kreistag oder einem Ausschuss besteht nicht.

 

Durch diese Sitzungsvorlage werden alle Kreistagsabgeordneten über die Online-Petition informiert. Ob die Kreistagsmitglieder die Online-Petition unterstützen und durch Öffentlichkeitsarbeit sich zur Thematik positionieren möchten, stellt eine höchstpersönliche Entscheidung dar. Insofern kann keine richtungsweisende Beschlussfassung erfolgen.

 

In diesem Zusammenhang ist jedoch auf Folgendes hinzuweisen:

 

Die Resolution fordert im Wesentlichen das Verbot von Fracking-Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gewinnung fossiler Energiebrennstoffe. Zur Gewinnung fossiler Energiebrennstoffe wird seit ca. 60 Jahren die Technik des Frackens eingesetzt. Zum Einsatz gelangen hierbei Flüssigkeiten, die mit wassergefährdenden Additiven versehen sind. Genehmigungsrechtlich wurde der Einsatz bisher im bergrechtlichen Verfahren zur Gewinnung der Energieträger geregelt.

In die Diskussion ist die Gewinnung von fossilen Energieträgern mittels Fracking durch die geplanten Erkundungen/ Förderungen von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten. Gegenüber konventionellen Lagerstätten  ist der Einsatz von Fracking-Maßnahmen bei unkonventionellen Lagerstätten deutlich erhöht.

Das Land NRW und der Bund haben die Thematik zwischenzeitlich aufgegriffen und entsprechende Gutachten in Auftrag gegeben, die die Gefährdungspotentiale und rechtlichen Konsequenzen darstellen.

Das Präsidium des Städte und Gemeindebundes NW hat sich  in seiner Sitzung am 27.06.2013 mit den vorstehenden Bestrebungen auf Bundes- und Landesebene im Zusammenhang mit der Gewinnung von unkonventionellen Erdgasvorkommen und der geltenden Genehmigungspraxis in NRW befasst und folgenden Beschluss gefasst:

 

1.    Das Präsidium begrüßt, dass die Landesregierung keine Genehmigungen für die Erkundung oder Gewinnung von unkonventionellen Erdgasvorkommen unter Einsatz von Chemikalien erteilen wird, solange keine ausreichenden Erkenntnisse vorliegen, um Gefährdungen von Mensch und Umwelt sowie insbesondere der Trinkwasserversorgung sicher ausschließen zu können.

2.    Das Präsidium sieht es als erforderlich an, nicht nur auf den Schutz von Wasserschutzgebieten oder Heilquellenschutzgebieten abzustellen. vielmehr muss grundsätzlich sicher gestellt sein, dass durch etwaige Folgeschäden weder die Trinkwassergewinnung und der Naturhaushalt noch die bauliche und landwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken beeinträchtigt werden.

3.    Das Präsidium bekräftigt seine Unterstützung der Landesregierung darin, sich auf Bundesebene für eine Änderung des Bundesberggesetzes und der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben einzusetzen, die eine Gefährdung dieser Schutzgüter ausschließt und insoweit über die bisherigen Änderungsvorschläge hinausgeht. Darüber hinaus muss verfahrensrechtlich eine frühzeitige und umfassende Beteiligung der Öffentlichkeit und der Kommunen sichergestellt werden.

Diese elementaren Forderungen des Städte- und Gemeindebundes werden verwaltungsseitig unterstützt.

 

Für eine weitergehende Resolution wird zurzeit keine Veranlassung gesehen.

 

III. Alternativen

Der Kreistag unterstützt die Anregung/Resolution bzw. die Forderungen des Städte- und Gemeindebundes NW.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Keine

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreisausschusses ergibt sich aus § 50 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 19 Abs. 4 der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld vom 28.10.2009 in der zzt. geltenden Fassung. Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 S. 1 KrO NRW.

 

 

Anmerkung:

Die Absenderangaben wurden aus Datenschutzgründen verdeckt und werden als nichtöffentliche Anlage allen Kreistagsabgeordneten zur Verfügung gestellt.