Beschlussvorschlag:
1. Die stimmberechtigten Mitglieder der Ausschüsse lt. beiliegender Aufstellung und deren Vertreter werden von den Fraktionen benannt, zu einem einheitlichen Wahlvorschlag zusammengefasst und einstimmig gewählt.
2. Der Kreistag nimmt von der Einigung der Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze und der stellv. Ausschussvorsitze auf die Fraktionen Kenntnis. Danach verteilen sich die Ausschussvorsitze und die Stellvertreter wie folgt:
Ausschuss Vorsitzender stellv. Vorsitzender
1. Rechnungsprüfungsausschuss ______________ _______________
2. Wahlprüfungsausschuss ______________ _______________
3. Ausschuss für Finanzen und
Wirtschaftsförderung ______________ _______________
4. Ausschuss für öffentliche Sicher-
heit, Gesundheit und Verkehr ______________ _______________
5. Ausschuss für Arbeit, Soziales
und Senioren ______________ _______________
6. Ausschuss für Schule, Kultur
und Sport ______________ _______________
7. Ausschuss für Bauen, Vermessung,
Landschaft und Umwelt ______________ _______________
Alternativ
Zugreifverfahren:
Der Kreistag nimmt das Ergebnis für die Verteilung der Ausschussvorsitze und stellv. Ausschussvorsitze auf die Fraktionen nach dem sogenannten Zugreifverfahren gem. § 41 Abs. 7 Satz 2 – 6 KrO zur Kenntnis.
Danach verteilen sich die Ausschussvorsitze und die Stellvertreter wie folgt:
Alternative
Ausschuss Vorsitzender stellv. Vorsitzender
1. Rechnungsprüfungsausschuss ______________ ________________
2. Wahlprüfungsausschuss ______________ ________________
3. Ausschuss für Finanzen und
Wirtschaftsförderung ______________ ________________
4. Ausschuss für öffentliche Sicher-
heit, Gesundheit und Verkehr ______________ ________________
5. Ausschuss für Arbeit, Soziales
und Senioren ______________ ________________
6. Ausschuss für Schule, Kultur und
Sport ______________ ________________
7. Ausschuss für Bauen, Vermessung,
Landschaft und Umwelt ______________ ________________
Begründung:
I. Problem
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 13.10.2004 folgende freiwillige Ausschüsse gebildet und ihre Bezeichnung festgelegt:
1. Ausschuss für Bauen, Vermessung, Landschaft und Umwelt
2. Ausschuss für Finanzen und Wirtschaftsförderung
3. Ausschuss für öffentliche Sicherheit, Gesundheit und Verkehr
4. Ausschuss für Arbeit, Soziales und Senioren
Die Zahl der Mitglieder in diesen freiwilligen Ausschüssen und die Zahl der Mitglieder in den Pflichtausschüssen
1. Rechnungsprüfungsausschuss
2. Wahlprüfungsausschuss
3. Ausschuss für Schule, Kultur und Sport
wurde auf jeweils 13 Sitze festgesetzt. Die Festlegung der Zahl der Mitglieder für den Kreisausschuss erfolgte durch gesonderten Beschluss. In einer späteren Sitzung wird die Zahl der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses bestimmt.
Ferner erfolgte ein Beschluss über die Bildung von folgenden Unterausschüssen:
- Unterausschuss ÖPNV
- Unterausschuss Jugendhilfeplanung
Diese abstrakten Festlegungen sind zu ergänzen um die konkreten Entscheidungen über
a) die personelle Besetzung der Ausschüsse – Wahl der Ausschussmitglieder und deren Stellvertreter,
b) die namentliche Benennung der Vorsitzenden und der stellv. Vorsitzenden.
Gemäß § 41 Abs. 3 Sätze 11 und 12 KrO NRW hat jedes Kreistagsmitglied das Recht, mindestens einem der Ausschüsse als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören.
Zu a):
Neben Kreistagsmitgliedern können gem. § 41 Abs. 5 KrO NRW auch sachkundige Bürger den Ausschüssen angehören, wenn sie nach den Vorschriften des Kommunalwahlrechts wählbar sind und kein Hindernis für die gleichzeitige Zugehörigkeit zur Vertretung besteht (§ 13 KWahlG Inkompatibilität). Die Zahl der sachkundigen Bürger darf allerdings die Zahl der Kreistagsmitglieder nicht erreichen.
Zu b):
Gem. § 41 Abs. 7 KrO NRW werden die Vorsitzenden der Ausschüsse von den Fraktionen bestimmt. Eine Wahl im Kreistag oder im jeweiligen Ausschuss kommt also nicht in Betracht.
Das Verfahren über die Verteilung (= Einigung der Fraktionen) bzw. die Zuteilung (= Zugreifverfahren nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren) der Ausschussvorsitze bezieht sich nur auf Ausschüsse, für die nicht kraft Sondervorschrift andere Bestimmungsverfahren für den Vorsitzenden vorgesehen sind. Es gilt also nicht für den Kreisausschuss, den Jugendhilfeausschuss und solche Ausschüsse und Beiräte, für die besondere Regelungen bestehen, z.B. Polizeibeirat, Gutachterausschuss, Beirat untere Landschaftsbehörde.
Ziel des Gesetzes bei der Regelung über die Besetzung der Ausschussvorsitze ist, den Fraktionen einen Anteil an der Besetzung der Ausschussvorsitze zu gewähren, der ihrer Bedeutung entspricht.
Im Vordergrund dieser gesetzlichen Regelung steht der Versuch einer einvernehmlichen Regelung. Gegen die Einigung der Fraktionen ist allerdings gem. § 41 Abs. 7 Satz 1 KrO NRW der Widerspruch durch 1/5 der Kreistagsmitglieder möglich. Wegen dieser Widerspruchsmöglichkeit muss der Landrat das Ergebnis der Einigung in der Kreistagssitzung dem Kreistag bekannt geben und fragen, ob hiergegen Widerspruch erhoben wird. Das Gesetz verlangt hingegen nicht, dass über das Ergebnis der Einigung eine förmliche Beschlussfassung stattfindet.
Nur für den Fall, dass keine Einigung möglich ist, findet für die Verteilung der Ausschussvorsitze das sogenannte Zugreifverfahren nach § 41 Abs. 7 Satz 2 – 6 KrO NRW statt. Danach wird die Verteilung der Vorsitze auf die Fraktionen entsprechend der Mitgliederzahl nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren errechnet.
Beim Verteilungsverfahren können sich mehrere Fraktionen für diesen Zweck zusammenschließen. Sind die Ausschussvorsitze auf diese Weise verteilt, so bestimmen die Fraktionen die Ausschussvorsitzenden in einer Sitzung des Kreistages.
II. Lösung
Die personelle Besetzung der Ausschüsse ist gem. § 35 Abs. 3 KrO NRW möglich durch einstimmigen Beschluss des Kreistages nach Einigung auf einen einheitlichen Wahlvorschlag. Grundlage für eine solche Einigung auf den Wahlvorschlag bildet die Sitzverteilung im Kreistag. Danach ergibt sich jeweils folgende Sitzverteilung in den genannten Ausschüssen:
CDU = 8 Sitze
SPD = 3 Sitze
GRÜNE = 1 Sitz
FDP = 1 Sitz
13 Sitze
Die Fraktionen benennen in der Kreistagssitzung die Personen für die ihnen danach zustehenden Sitze als Mitglieder und Stellvertreter (gem. § 7 Abs. 3 Hauptsatzung – n.F.).
III. Alternativen
Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zu Stande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Kreistages nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben.
In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2003 zu verweisen, in dem festgestellt wird, dass Ausschüsse von Kommunalvertretungen die Zusammensetzung des Plenums und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln müssen. Bei der Besetzung der Ausschüsse sind deshalb – zur Erlangung eines zusätzlichen Sitzes gebildete – gemeinsame Vorschläge mehrerer Fraktionen (Zählgemeinschaft) unzulässig. Daher darf ein erst nach der Kommunalwahl vereinbartes „ad hoc-Bündnis zum Zweck der besseren Reststimmenverwertung“, das sich nur zur Gewinnung eins mathematischen Vorteils bei dem anschließenden Verteilungsverfahren gebildet hat, nicht Grundlage der Sitzverteilung in den Ausschüssen sein.
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
Keine
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages für diese Entscheidung ergibt sich aus § 35 Abs. 3 KrO NRW i.V.m. § 41 KrO NRW.