Betreff
Einladung zur "Großen Landkreisversammlung" des Landkreistages NRW am 18.11.2013
Vorlage
SV-8-0981
Aktenzeichen
01 10 11 33 a
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

An der „Großen Landkreisversammlung“ des Landkreistages NRW am 18.11.2013 im Kreis Kleve nehmen neben dem Landrat und der 1. stellvertretenden Landrätin folgende Kreistagsabgeordnete teil:

 

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Den vorgenannten Kreistagsabgeordneten wird gem. § 9 Abs. 7 der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld die Dienstreisegenehmigung für die Teilnahme an der „Großen Landkreisversammlung“ erteilt.

Begründung:

 

I.   Problem

Am 18.11.2013 findet nach drei Jahren eine „Große Landkreisversammlung“ des Landkreistages NRW in der Hochschule Rhein-Waal im Kreis Kleve statt.

Hauptrednerin der Landkreisversammlung soll Ministerpräsidentin Hannelore Kraft sein.

Eingeladen werden hierzu der Landrat, die 1. stellvertretende Landrätin und zusätzlich weitere Gastdelegierte aus dem jeweiligen Kreistag.

Vorbehaltlich einer Entscheidung durch den Vorstand des Landkreistages entfallen auf den Kreis Coesfeld zehn Gastdelegierte.

Eine entsprechende Sitzverteilung nach Hare-Niemeyer führt zu folgender Zusammensetzung der Gastdelegierten (CDU fünf Gastdelegierte, SPD zwei Gastdelegierte, GRÜNE und FDP sowie UWG jeweils einen).

 

Für die 1. stellvertretende Landrätin gilt die Dienstreisegenehmigung nach § 9 Abs. 7 der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld als erteilt. Die bis zu zehn weiteren Kreistagsabgeordneten benötigen eine Dienstreisegenehmigung gem. § 9 Abs. 7 der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld.

 

 

II.  Lösung

Die Kreistagsfraktionen schlagen die zehn Kreistagsabgeordneten vor, die gemäß Vorankündigung des Landkreistages NRW an der Veranstaltung neben dem Landrat und der 1. stellvertretenden Landrätin teilnehmen sollen.

 

III. Alternativen

Auf eine Teilnahme der zehn Kreistagsabgeordneten als Gastdelegierte an der „Großen Landkreisversammlung“ wird verzichtet.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Fahrtkostenentschädigung und Verdienstausfallersatz sind im Haushalt veranschlagt.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 26 Abs. 5 KrO NRW ist der Kreistag zuständig.