Betreff
Regelung der Befugnisse der Ausschüsse
Vorlage
SV-7-0037
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Zuständigkeiten der Ausschüsse, die der Kreistag gebildet hat, werden entsprechend der beiliegenden Zusammenstellung festgelegt.

Begründung:

 

I.   Problem

Gemäß § 41 Abs. 3 KrO NRW regelt der Kreistag die Zuständigkeit der Ausschüsse und ihre Befugnisse. Dies kann in Form einer besonderen Zuständigkeitsordnung, im Rahmen der Geschäftsordnung oder durch einfachen Beschluss geschehen. Die getroffene Regelung muss nicht veröffentlicht werden, da sie nur interne Wirkung hat. Eine Regelung für die sogenannten Pflichtausschüsse erübrigt sich, da sich deren Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten aus den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen ergeben.

 

II.  Lösung

Die derzeitigen Zuständigkeitsregelungen entsprechen der Festsetzung des Kreistages vom 20.10.1999. Nach der Kommunalwahl 2004 wurde vom Kreistag eine neue Zuständigkeitsregelung nicht beschlossen bzw. zurückgestellt, da zu diesem Zeitpunkt bereits eine Neuorganisation der Verwaltung absehbar war. Diese Neuorganisation der Verwaltung wurde nunmehr zum 01.07.2005 durchgeführt. Dabei wurde die Anzahl der Fachbereiche auf drei Fachbereiche verringert und die Anzahl der Abteilungen von 34 auf 26 reduziert. Mit der Auflösung eines Fachbereiches wurde auch eine Aufgabenverlagerung vorgenommen. Daneben erfolgte noch eine Konzentration von strategischen Aufgaben der Kreis- und Strukturentwicklung einschließlich ÖPNV in einer der Behördenleitung direkt zugeordneten Abteilung 61.

Die laut Beschlussvorschlag empfohlenen Zuständigkeitsregelungen können der beigefügten Zusammenstellung entnommen werden. Wesentliche Zuständigkeitsveränderungen sind grau hinterlegt. Neben redaktionellen Änderungen und Streichung entfallener Aufgaben wurden die Zuständigkeiten des Ausschusses für Straßen- und Hochbau, Vermessung und öffentlichen Personennahverkehr detaillierter dargestellt sowie die Vorberatung der arbeitsmarktpolitischen Ausrichtung und Handlungsschwerpunkte des „Zentrums für Arbeit“ in den Zuständigkeitskatalog des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Senioren aufgenommen. Ferner wurden die Zuständigkeiten des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Kreisentwicklung ergänzt um die

-          grundsätzlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF),

-          grundsätzlichen Angelegenheiten der Durchführung von Maßnahmen nach dem Neuen Steuerungsmodell (NSM), die bislang dem Beirat „Neue Steuerungsmodelle“ vorbehalten waren,

-          Angelegenheiten der Regionalagentur Münsterland und der

-          Regionalstelle für Frau und Beruf.

Ein weiterer Veränderungs- oder Ergänzungsbedarf besteht aus meiner Sicht nicht.

III. Alternativen

Der Kreistag trifft nach eigenem Ermessen eine andere Regelung.

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Keine

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 41 Abs. 3 KrO NRW.