hier: Vorstellung des Bildungsgutscheinverfahrens gemäß § 81 SGB III
Beschlussvorschlag:
- ohne
Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis
genommen.
Begründung:
I. Problem / II. Lösung
Im Rahmen der 9. Sitzung des Ausschusses für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit am 13.02.2012 (Beratung zu TOP 5) ist zugesagt worden, den Ausschussmitgliedern die Eckpunkte der Förderung der beruflichen Weiterbildung mittels des Förderinstrumentes „Bildungsgutschein gemäß § 81 SGB III“ vorzustellen.
Das Jobcenter des Kreises Coesfeld kann als zugelassener Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II bei der Arbeitsmarktintegration gemäß § 16 Abs. 1 SGB II grundsätzlich auch auf Förderinstrumente des SGB III zugreifen. Hierzu gehört auch der Bereich der beruflichen Weiterbildung gemäß der §§ 81 SGB III ff.
Nach § 81 SGB III können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer u.a. gefördert werden, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist.
Im Rechtskreis des SGB II ist jedoch eine
Förderung nur dann zulässig, wenn sich die Antragstellerin oder der
Antragsteller aktuell im SGB II – Leistungsbezug befindet. Eine präventive
Förderung zur Vermeidung eines etwaigen späteren SGB II Leistungsbezugs ist
durch die Jobcenter nicht möglich. Unabhängig hiervon ist anzumerken, dass
Leistungen der beruflichen Weiterbildung grundsätzlich Ermessensleistungen
sind.
Maßgebliche Voraussetzung für die aktivierenden Leistungen
in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) ist die Hilfebedürftigkeit
nach § 9 SGB II. Dies ermöglicht auch die Teilnahme an beruflicher
Weiterbildung für Personen, die neben dem Anspruch auf Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts (§§ 19 ff. SGB II) noch Arbeitslosengeld nach dem SGB III
(sog. Aufstocker) erhalten.
SGB II Leistungsbezug allein begründet hierbei jedoch nicht
die grundsätzliche Notwendigkeit der Weiterbildung. Es müssen vielmehr
Qualifikationsdefizite vorliegen, die durch die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme
abgebaut werden und die mit Blick auf die zu erwartenden
Beschäftigungsmöglichkeiten zu einer besseren beruflichen Integration in den ersten
Arbeitsmarkt führen.
Die Notwendigkeit der Weiterbildung bei Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern wegen fehlenden Berufsabschlusses ist i. d. R. anerkannt,
wenn sie über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch auf Grund einer mehr als
vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine dem
Berufsabschluss entsprechende Tätigkeit voraussichtlich nicht mehr ausüben
können, oder nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes-
oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei
Jahren festgelegt ist.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne einen
Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind, können
nur gefördert werden, wenn eine Berufsausbildung oder eine berufsvorbereitende
Bildungsmaßnahme aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht möglich oder nicht
zumutbar ist (bspw. Alter, Gesundheit, Bildungsgrad). Das Erfordernis einer
dreijährigen beruflichen Tätigkeit gilt auch für Arbeitslose aus dem
Rechtskreis des SGB II.
Gegenstand der beruflichen Weiterbildung sind
daher nur die Angebote, die dem Abbau der o.a. Qualifikationsdefizite dienen.
Dieser Bereich umfasst hierbei die große Bandbreite von einer eintägigen
Fachqualifizierung bspw. zum Erwerb eines „Staplerführerscheines“ über
mehrwöchige Fachqualifizierungen in fast allen beruflichen Bereichen bis zu
mehrjährigen beruflichen Ausbildungen mit staatlicher Anerkennung oder
Kammerprüfung (bspw. als Altenpflegerin) und ein drei- bis fünfstelliges
Finanzvolumen je nach Förderfall. Die Angebote sollen hierbei insbesondere darauf ausgerichtet sein, eine hohe und
möglichst nachhaltige Integrationswirkung zu erzielen. Dabei sind die
Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit grundsätzlich zu beachten.
Zur Sicherung der einheitlichen Qualität und Anerkennung
dieser Weiterbildungsangebote besteht gemäß §§ 179ff SGB III eine Träger- und
Maßnahmezulassung. Eine Übernahme der Maßnahmenkosten durch den jeweiligen
Kostenträger setzt neben den individuellen Eignungskriterien, die durch die
jeweilige Antragstellerin oder den jeweiligen Antragsteller für die jeweilige
Qualifizierung zu erfüllen sind, sowohl eine Zulassung des entsprechenden Trägers,
als auch des jeweiligen Weiterbildungsangebotes vor. Ohne die Zulassung ist
grundsätzlich eine Beauftragung und Kostenübernahme in diesem Bereich
ausgeschlossen.
Die Bewilligung dieses Förderinstrumentes selber erfolgt bei
Vorliegen der individuellen Voraussetzungen mittels eines sogenannten
Bildungsgutscheines, der sowohl das geförderte Weiterbildungsziel als auch den
räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich beinhaltet.
Dieser Gutschein kann dann von der Antragstellerin oder dem
Antragsteller innerhalb des räumlichen und zeitlichen Geltungsrahmens bei jedem
zertifizierten Maßnahmenträger eingelöst werden, der sich für dieses
festgelegte Bildungsziel zertifiziert hat. Die Entscheidung über die Einlösung
bei einem Maßnahmenträger obliegt hierbei im Rahmen des sogenannten „Wunsch-
und Wahlrechts“ sowohl dem Träger als auch den jeweiligen Antragstellerinnen
oder Antragstellern. Eine Annahme- oder Einlösepflicht besteht nicht.
Im Kreis Coesfeld findet die Umsetzung der beruflichen Weiterbildung überwiegend in den folgenden vier Schwerpunktbereichen statt (in 2011 zusätzlich Sprachqualifizierung für Migranten):
a) Pflege (u.a. Betreuungsassistenz, Demenzbegleiter, Seniorenbegleiter, Altenpflegehilfe)
b) Handwerk (u.a. MAG-Schweißen, pc-gesteuerte Metall- und Holzverarbeitung; pc-gesteuerte Zeichenprogramme etc.)
c) Fahrerlaubnisse (u.a. LKW, Gabelstapler, Stapler, Ladungssicherung, Gefahrgut etc.)
d) Handel und Gewerbe (u.a. EDV-Kurse, Fremdsprachen, Buchhaltung etc.)
Übersicht über die Qualifizierungsschwerpunkte 2011
Übersicht über die Qualifizierungsschwerpunkte 2012
Übersicht über die Qualifizierungsschwerpunkte 2013 (Stand:
15.10.2013)
Das Gesamtvolumen betrug dabei in 2011 mit 92 Bildungsgutscheinen ca. 300.000 €; in 2012 mit 63 Bildungsgutscheinen ca. 290.000 € und im Jahr 2013 zum Stand 15. Oktober 2013 mit bereits 60 Bildungsgutscheinen ca. 195.000 €.
Für das Jahr 2014 wird ein Bedarf von ca. 75 Bildungsgutscheinen mit einem Finanzvolumen von 250.000 € kalkuliert, wobei die Einsatzbereiche analog der letzten Jahre überwiegend in den o.a. vier Bereichen gesehen werden.
III. Alternativen
keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen,
Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Die Finanzierung der o.a. Maßnahmen erfolgt
ausschließlich aus hierfür zur Verfügung gestellten Mitteln des Bundes.
V. Zuständigkeit
für die Entscheidung
Nach dem Beschluss des Kreistages vom 11.11.2009
(Regelung der Befugnisse der Ausschüsse) ist hier die Zuständigkeit des
Ausschusses für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit gegeben.