Betreff
Umsetzung des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende;
hier: Vorstellung des Bildungsgutscheinverfahrens gemäß § 81 SGB III
Vorlage
SV-8-1004
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

- ohne

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

 

Begründung:

 

I.   Problem / II. Lösung

 

Im Rahmen der  9. Sitzung des Ausschusses für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit am 13.02.2012 (Beratung zu TOP 5) ist zugesagt worden, den Ausschussmitgliedern die Eckpunkte der Förderung der beruflichen Weiterbildung mittels des Förderinstrumentes „Bildungsgutschein gemäß § 81 SGB III“ vorzustellen.

 

Das Jobcenter des Kreises Coesfeld kann als zugelassener Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II bei der Arbeitsmarktintegration gemäß § 16 Abs. 1 SGB II grundsätzlich auch auf Förderinstrumente des SGB III zugreifen. Hierzu gehört auch der Bereich der beruflichen Weiterbildung gemäß der §§ 81 SGB III ff.

 

Nach § 81 SGB III können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer u.a. gefördert werden, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist.

 

Im Rechtskreis des SGB II ist jedoch eine Förderung nur dann zulässig, wenn sich die Antragstellerin oder der Antragsteller aktuell im SGB II – Leistungsbezug befindet. Eine präventive Förderung zur Vermeidung eines etwaigen späteren SGB II Leistungsbezugs ist durch die Jobcenter nicht möglich. Unabhängig hiervon ist anzumerken, dass Leistungen der beruflichen Weiterbildung grundsätzlich Ermessensleistungen sind.

 

Maßgebliche Voraussetzung für die aktivierenden Leistungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) ist die Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II. Dies ermöglicht auch die Teilnahme an beruflicher Weiterbildung für Personen, die neben dem Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 19 ff. SGB II) noch Arbeitslosengeld nach dem SGB III (sog. Aufstocker) erhalten.

 

SGB II Leistungsbezug allein begründet hierbei jedoch nicht die grundsätzliche Notwendigkeit der Weiterbildung. Es müssen vielmehr Qualifikationsdefizite vorliegen, die durch die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme abgebaut werden und die mit Blick auf die zu erwartenden Beschäftigungsmöglichkeiten zu einer besseren beruflichen Integration in den ersten Arbeitsmarkt führen.

 

Die Notwendigkeit der Weiterbildung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wegen fehlenden Berufsabschlusses ist i. d. R. anerkannt, wenn sie über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch auf Grund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine dem Berufsabschluss entsprechende Tätigkeit voraussichtlich nicht mehr ausüben können, oder nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.

 

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne einen Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind, können nur gefördert werden, wenn eine Berufsausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist (bspw. Alter, Gesundheit, Bildungsgrad). Das Erfordernis einer dreijährigen beruflichen Tätigkeit gilt auch für Arbeitslose aus dem Rechtskreis des SGB II.

 

Gegenstand der beruflichen Weiterbildung sind daher nur die Angebote, die dem Abbau der o.a. Qualifikationsdefizite dienen. Dieser Bereich umfasst hierbei die große Bandbreite von einer eintägigen Fachqualifizierung bspw. zum Erwerb eines „Staplerführerscheines“ über mehrwöchige Fachqualifizierungen in fast allen beruflichen Bereichen bis zu mehrjährigen beruflichen Ausbildungen mit staatlicher Anerkennung oder Kammerprüfung (bspw. als Altenpflegerin) und ein drei- bis fünfstelliges Finanzvolumen je nach Förderfall. Die Angebote sollen hierbei insbesondere  darauf ausgerichtet sein, eine hohe und möglichst nachhaltige Integrationswirkung zu erzielen. Dabei sind die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit grundsätzlich zu beachten.

 

Zur Sicherung der einheitlichen Qualität und Anerkennung dieser Weiterbildungsangebote besteht gemäß §§ 179ff SGB III eine Träger- und Maßnahmezulassung. Eine Übernahme der Maßnahmenkosten durch den jeweiligen Kostenträger setzt neben den individuellen Eignungskriterien, die durch die jeweilige Antragstellerin oder den jeweiligen Antragsteller für die jeweilige Qualifizierung zu erfüllen sind, sowohl eine Zulassung des entsprechenden Trägers, als auch des jeweiligen Weiterbildungsangebotes vor. Ohne die Zulassung ist grundsätzlich eine Beauftragung und Kostenübernahme in diesem Bereich ausgeschlossen.

 

Die Bewilligung dieses Förderinstrumentes selber erfolgt bei Vorliegen der individuellen Voraussetzungen mittels eines sogenannten Bildungsgutscheines, der sowohl das geförderte Weiterbildungsziel als auch den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich beinhaltet.

 

Dieser Gutschein kann dann von der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb des räumlichen und zeitlichen Geltungsrahmens bei jedem zertifizierten Maßnahmenträger eingelöst werden, der sich für dieses festgelegte Bildungsziel zertifiziert hat. Die Entscheidung über die Einlösung bei einem Maßnahmenträger obliegt hierbei im Rahmen des sogenannten „Wunsch- und Wahlrechts“ sowohl dem Träger als auch den jeweiligen Antragstellerinnen oder Antragstellern. Eine Annahme- oder Einlösepflicht besteht nicht.

 

Im Kreis Coesfeld findet die Umsetzung der beruflichen Weiterbildung überwiegend in den folgenden vier Schwerpunktbereichen statt (in 2011 zusätzlich Sprachqualifizierung für Migranten):

 

a)    Pflege (u.a. Betreuungsassistenz, Demenzbegleiter, Seniorenbegleiter, Altenpflegehilfe)

b)    Handwerk (u.a. MAG-Schweißen, pc-gesteuerte Metall- und Holzverarbeitung; pc-gesteuerte Zeichenprogramme etc.)

c)    Fahrerlaubnisse (u.a. LKW, Gabelstapler, Stapler, Ladungssicherung, Gefahrgut etc.)

d)    Handel und Gewerbe (u.a. EDV-Kurse, Fremdsprachen, Buchhaltung etc.)

 


 

Übersicht über die Qualifizierungsschwerpunkte 2011

 

 

 

 

Übersicht über die Qualifizierungsschwerpunkte 2012

 

 

 

Übersicht über die Qualifizierungsschwerpunkte 2013 (Stand: 15.10.2013)

 

 

 

 

Das Gesamtvolumen betrug dabei in 2011 mit 92 Bildungsgutscheinen ca. 300.000 €; in 2012 mit 63 Bildungsgutscheinen ca. 290.000 € und im Jahr 2013 zum Stand 15. Oktober 2013 mit bereits 60 Bildungsgutscheinen ca. 195.000 €.

 

Für das Jahr 2014 wird ein Bedarf von ca. 75 Bildungsgutscheinen mit einem Finanzvolumen von 250.000 € kalkuliert, wobei die Einsatzbereiche analog der letzten Jahre überwiegend in den o.a. vier Bereichen gesehen werden.

III. Alternativen

keine

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Die Finanzierung der o.a. Maßnahmen erfolgt ausschließlich aus hierfür zur Verfügung gestellten Mitteln des Bundes.

 

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Nach dem Beschluss des Kreistages vom 11.11.2009 (Regelung der Befugnisse der Ausschüsse) ist hier die Zuständigkeit des Ausschusses für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit gegeben.