Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, den kreisangehörigen Städten und Gemeinden das Beratungsergebnis mitzuteilen.
Begründung:
I. Problem
Nach § 55 KrO NRW erfolgt die Festsetzung der Kreisumlage im Benehmen mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden, denen Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. zur Anhörung zu gegeben ist. Dabei ist das Benehmen gem. § 55 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW sechs Wochen vor Aufstellung des Entwurfes der Haushaltssatzung einzuleiten.
Nach § 55 Abs. 2 Satz 3 KrO NRW muss der Kreistag über Einwendungen der
kreisangehörigen Städte und Gemeinden in öffentlicher Sitzung beschließen. Der
Beschluss muss getrennt von dem Beschluss über die Haushaltssatzung ergehen und
erfolgt mit Abschluss der Haushaltsberatungen, in die die Einlassung der
Bürgermeisterkonferenz einzubeziehen ist.
II. Lösung
Mit Schreiben vom 30.08.2013 wurde das Beteiligungsverfahren nach § 55
KrO NRW eingeleitet. Darüber hinaus
wurde die Benehmensherstellung in der Bürgermeisterkonferenz, an der der
Landrat teilnahm, erörtert. Die Konferenz der Bürgermeister im Kreis Coesfeld
hat mit Schreiben vom 14.10.2013 eine Stellungnahme abgegeben. Die fristgerecht
eingegangene Stellungnahme der Bürgermeisterkonferenz wurde gem. § 55 Abs 1
Satz 2 KrO NRW dem Kreistag mit der Zuleitung des Entwurfs der Haushaltssatzung
2014 mit ihrem Anlagen zur Kenntnis gegeben. Darüber hinaus fand am 25.11.2014
eine Besprechung mit Vertretern der Bürgermeisterkonferenz und dem Landrat
statt. Damit war das Benehmen auf der Grundlage der innerhalb der Frist zugegangenen
Stellungnahme hergestellt und das Verfahren der Benehmensherstellung abgeschlossen.
Die Feststellung des Benehmens stellt einen formalen Vorgang dar, der keine Wertung
über die Begründet- oder Unbegründetheit der im Benehmensverfahren erhobenen Einwände
beinhaltet.
Die schriftlichen
Einwendungen der Bürgermeisterkonferenz wurden dem Kreistag mit der Einbringung
des Haushaltsentwurfs 2014 zur Kenntnis gegeben. Hinsichtlich der Stellungnahme
der Verwaltung hierzu wird auf die Sitzungsvorlage SV-8-1006 verwiesen.
In dem am
25.11.2013 geführten Gespräch mit Vertretern der Bürgermeisterkonferenz wurden
ergänzend folgende Themen angesprochen:
·
Bedarfsumlage
Landschaftsverband Westfalen Lippe – LWL
·
Finanzierung BuT
·
Veranschlagung der
Personalaufwendungen
·
Landschaftsumlage
·
Ausgleichsrücklage.
Zur
Bedarfsumlage des LWL
Der Entwurf einer
Satzung zur Erhebung einer Bedarfsumlage des LWL ist eingebracht und befindet
sich im Beratungsverfahren. Die Verwaltung des LWL fordert nachdrücklich die
Umsetzung der Bedarfsumlage. Zwischenzeitlich haben verschiedene Fraktionen der
Landschaftsversammlung jedoch signalisiert, dass eine Umsetzung der
Bedarfsumlage im Beratungsverfahren nicht zustande kommen könnte. Die
Beschlussfassung wird im Januar 2014 erfolgen.
Finanzierung BuT
Die
Ansatzplanung zur Finanzierung des BuT erfolgte nach der gültigen Rechtslage.
Hiernach wird der Kreis Coesfeld mit einem entsprechenden Aufwand belastet. Die
Spitzenverbände und die CDU-Landtagsfraktion drängen die Landesregierung auf
eine Gesetzesänderung mit der Folge der Spitzabrechnung. Hieraus könnte sich
eine Verbesserung für den Kreishaushalt von rd. 320.000 € ergeben. Ob es zu
einer Spitzabrechnung der Aufwendung durch das Land kommt, ist zurzeit
vollkommen offen. Eine Aufwandsreduzierung im Haushaltsentwurf 2014 wäre mit
einem hohen Risiko verbunden.
Veranschlagung
der Personalaufwendungen
Die Personalaufwendungen sind im Haushaltsentwurf 2014 so kalkuliert, dass Besoldungserhöhungen auch für Beamte der Besoldungsgruppe A 11 und höher erfolgen. Hierzu ist ein Klageverfahren anhängig. Der Kreistag hat beschlossen, dass eine Änderung des Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG) ohne Widerspruchsverfahren für alle Mitarbeiter/innen Anwendung finden wird. Die Diskussion mit den Vertretern der Bürgermeisterkonferenz machte auch deutlich, dass in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden hierzu unterschiedlich verfahren wird. Von den Vertretern wurde jedoch der Wunsch geäußert, einen Risikoabschlag bei den Personalaufwendungen vorzunehmen.
Landschaftsumlage
Im Haushaltsentwurf 2014 ist der Ansatz für die Landschaftsumlage mit einem Hebesatz von 16,4 % berechnet worden. Nach Meinung einiger in der Landschaftsversammlung vertretener Fraktionen könnte eine Absenkung des Hebesatzes der Landschaftsumlage um 0,1 % (rd. 258 T€ ) möglich sein. Aktuell ist das Beratungsergebnis noch offen. Mit Blick auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung des LWL (Januar 2014), wäre eine Reduzierung des Haushaltsansatzes für die Landschaftsumlage mit einem Risiko verbunden.
Ausgleichsrücklage
Bekanntermaßen ist die Ausgleichsrücklage des Kreises Coesfeld äußerst niedrig. Angesichts der Finanz- und Haushaltslage ist es daher nicht möglich und vertretbar, einen Rückgriff auf die Ausgleichsrücklage einzuplanen.
III. Alternativen
keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Es entstehen Personal- und Sachaufwendungen sowie Aufwand für den Sitzungsdienst
V. Zuständigkeit
für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 80 Abs. 2 GO NRW.