Beschlussvorschlag:
Die
Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Maßnahmen für den Bau des Radweges
an der K 2 (AN 5+6) von der K 8 in Olfen-Vinnum in Richtung Selm bis zur
Kreisgrenze Unna zu veranlassen.
Begründung:
I. Problem / II. Lösung
Fußgänger und Radfahrer sind im gesamten Streckenverlauf der K 2 zwischen Vinnum und Selm gezwungen die ca. 4,50 m breite Fahrbahn mitzubenutzen. Die Verkehrsbelastung liegt gemäß der amtlichen Verkehrszählung aus dem Jahre 2005 bei durchschnittlich 1.769 Fahrzeugen am Tag. Die gemeinsame Nutzung führt zu einer erhöhten Gefährdung der schwächeren Verkehrsteilnehmer. Die Anlage eines Radweges trägt insgesamt zur Entmischung des Verkehrs, der Schulwegsicherung und zur Attraktivierung des Radverkehrs bei. Durch die Maßmahme wird die Lücke zwischen den vorhandenen Radwegen an der K 2 in der OD Vinnum sowie dem Abschnitt 7 auf dem Gebiet des Kreises Unna geschlossen.
Für
den Bau des Geh-/Radweges ist das Fällen von Bäumen unvermeidbar. Es ist vorgesehen
hierfür einen Ausgleich entlang der K 2 zu schaffen.
Für
die 2,880 km lange Radwegverbindung sind Gesamtkosten in Höhe von ca. 750.000 €
veranschlagt. Sobald der Baubeschluss vorliegt, werden die
Ausschreibungsunterlagen erstellt und die Bauarbeiten öffentlich
ausgeschrieben. Die Auftragsvergabe ist für Anfang 2014 vorgesehen. Mit einer
Bauzeit von ca. 6 Monate können evtl. noch in 2014 die ersten Radfahrer den
Sonderweg nutzen.
III. Alternativen
Keine.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Für die Maßnahme stehen 650.000 € im Haushalt
2013 und 100.000 € in 2014 zur Verfügung. 70 % der entstehenden Bau- und
Grunderwerbskosten werden vom Land als Zuwendungen nach den Förderrichtlinien kommunaler
Straßenbau gezahlt. Den Eigenanteil des Kreises als Straßenbaulastträger übernimmt
die Stadt Olfen.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Nach der geänderten Fassung des § 13 Abs. 1 der Hauptsatzung hat bei Maßnahmen oberhalb von 150.000 € der Kreisausschuss nach Vorstellung der Projekte im Fachausschuss und einer entsprechenden Beschlussempfehlung einen Beschluss zur Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen zu treffen (Baubeschluss). Die Abwicklung obliegt dem Landrat nach Maßgabe der ergänzenden Vorgaben des § 13 (1) Buchstabe a) der Hauptsatzung.
Anlagen:
Übersichtskarte