Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Maßnahmen für die Sanierung der Brücke im Zuge der K 46 (Abschnitt 3) über den Felsbach in Coesfeld zu veranlassen.
Begründung:
I. Problem / II. Lösung
Konstruktionsbedingt
ist die vorhandene Brücke über den „Felsbach“ auf 24 t zulässiges Befahrungsgewicht
beschränkt. Dadurch ist der gesamte Streckenzug der K 46 von der K 30 (Gescher)
bis zur K 46 (Borkener Straße) in Coesfeld mit einer Länge von rd. 6 km nicht
durchgängig mit allen Verkehrsarten befahrbar, wodurch Umwege sowohl für den
überörtlichen als auch für den lokalen Schwerlastverkehr hervorgerufen werden. Die
Verkehrsbelastung (2010) auf der K 46 liegt bei 1.028 Fz/24h.
Hinzu
kommt, dass die Brücke aufgrund ihres Alters (Baujahr 1907) bereits einige
Mängel wie Betonabplatzungen, Fahrbahnundichtigkeiten usw. aufweist, welche
mittelfristig die Standsicherheit beeinträchtigen. Da sowohl die Sanierung der
Brücke, als auch die Anhebung der zulässigen Gewichtsbelastung durch bauliche Maßnahmen
unwirtschaftlich sind, soll die vorh. Brücke abgebrochen und durch eine Stahlbetonbrücke
ersetzt werden. Die Kosten für die Erneuerung der Brücke belaufen sich auf ca.
240.000 €. Als Bauzeit werden ca. 4 Monate einkalkuliert.
Zurzeit
erfolgt die Detailplanung; die Vergabe soll Anfang 2014 erfolgen.
III. Alternativen
Keine.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Für
die Maßnahme stehen 200.000 € aus 2013 zur Verfügung; 40.000 € wurden im Rahmen
der Haushaltsplanungen für 2014 veranschlagt. Die Maßnahme wird mit
Landeszuwendungen in Höhe von 60 % nach den Förderrichtlinien kommunaler
Straßenbau bezuschusst. Den Eigenanteil in Höhe von ca. 96.000 € trägt der
Kreis.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Nach
der geänderten Fassung des § 13 Abs. 1 der Hauptsatzung hat bei Maßnahmen oberhalb
von 150.000 € der Kreisausschuss nach Vorstellung der Projekte im Fachausschuss
und einer entsprechenden Beschlussempfehlung einen Beschluss zur Durchführung
der vorgesehenen Maßnahmen zu treffen (Baubeschluss). Die Abwicklung obliegt
dem Landrat nach Maßgabe der ergänzenden Vorgaben des § 13 (1) Buchstabe a) der
Hauptsatzung.
Anlagen:
Übersichtskarte