Beschlussvorschlag: ohne

 

Die Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung vom 30.10.2013 wird gem. § 31 Abs. 1 Satz 3 GemHVO NRW vom Kreistag zur Kenntnis genommen.

Begründung:

 

I.   Problem

Um die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung unter besonderer Berücksichtigung des Umgangs mit Zahlungsmitteln sowie die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen sicherzustellen, sind vom Landrat nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW) nähere Vorschriften unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu erlassen. Die Vorschriften können ein Weisungsrecht oder einen Zustimmungsvorbehalt des Landrats vorsehen, müssen inhaltlich hinreichend bestimmt sein und bedürfen der Schriftform (§ 31 Abs. 1 Satz 2 GemHVO NRW).

 

II.  Lösung

Um den Anforderungen des § 31 GemHVO NRW zu genügen, wurden in 2008 durch die Verwaltung drei Dienstanweisungen entwickelt, die in ihrer Gesamtheit als ein Regelwerk im Sinne von § 31 GemHVO anzusehen sind.

Mit den Dienstanweisungen werden Regelungen getroffen für

  • die Finanzbuchhaltung
  • die zentrale Zahlungsabwicklung
  • Stundungen, Niederschlagungen und Erlass von Forderungen.

 

Die Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung wurde nun in einigen Punkten angepasst. Hierbei handelt es sich sowohl um redaktionelle Änderungen, als auch um Anpassungen, die sich aus dem täglichen Arbeitsablauf ergeben haben (Erweiterung der Befugnisse der Mitarbeiter in der Geschäftsbuchhaltung). Zudem wurden sowohl die Feststellungs- auch als die Anordnungsbefugnis genauer definiert und ihre Bedeutung deutlicher hervorgehoben.

Die örtliche Rechnungsprüfung wurde bei der Anpassung beteiligt. Die Beteiligungsrechte des Personalrats wurden beachtet.

 

Nach Unterzeichnung durch den Landrat ist die Dienstanweisung am 30.10.2013 in Kraft getreten. Alle bisherigen Dienstanweisungen, die dieser Dienstanweisung entgegenstehen, werden mit Inkrafttreten dieses Regelwerks außer Kraft gesetzt.

 

Die Dienstanweisung und Änderungen der Dienstanweisung sind dem Kreistag gem. § 31 Abs. 1 Satz 3 GemHVO NRW zur Kenntnis zu geben.

 

III. Alternativen

keine

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Personalaufwendungen für die Anpassung der Dienstanweisung