Beschlussvorschlag:

 

1.        Der Kreistag beschließt nach Prüfung und Abwägung der in der Offenlegung eingegangenen Anregungen und Bedenken den Landschaftsplan Olfen-Seppenrade als Satzung.

 

2.    Soweit den Anregungen und Bedenken nicht gefolgt wird, werden diese zurückgewiesen; das Prüf- und Abwägungsergebnis wird mitgeteilt.

 

Begründung:

 

 

I.-II.

 

Der Kreistag hat am 31. Oktober 2001 das 1. Änderungsverfahren des Landschaftsplanes „Olfen-Seppenrade“, der am 17. Dezember 1998 von der Bezirksregierung Münster genehmigt wurde, beschlossen. Ausschlaggebend für das Änderungsverfahren sind die Anforderungen zur Anpassung der Naturschutzgebiete an die Regelungsinhalte der FFH-Richtlinie.

 

Es handelt sich im Einzelnen um folgende Änderungen:

 

-    Die von der Bundesrepublik Deutschland gemäß der Flora-Fauna-Habitat-Richt-linie (92/43/EWG) der europäischen Union benannten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) erfordern eine Änderung des Landschaftsplanes „Olfen – Seppenrade“, da der Schutzzweck des Naturschutzgebietes „Lippeaue“ (FFH-Gebiet Tranche 2) an die FFH-Vorgaben anzupassen ist. Die Steveraue (FFH-Gebiet Tranche 2, z.T. Naturschutzgebiet 2.1.12, zum Teil Landschaftsschutzgebiet 2.2.06) erhält den Verweis, dass sie als Fischschonbezirk ausgewiesen wird.

 

-    Das Naturschutzgebiet (NSG) „Steveraue“ (2.1.12) wird um den von der Stadt Olfen vorgeschlagenen Bereich (ca. 47 ha) erweitert.

 

-    Das Schutzziel für das Naturschutzgebiet „Buchenwald am Hüwel“ (2.1.07) ist neu            zu formulieren. Damit ändert sich auch der Name des NSG´s in „Wald am Hüwel“.

 

-    Aus dem Naturschutzgebiet „Bachtal in Leversum“ (2.1.04) wird das Wohnhaus herausparzelliert.

 

-    Es werden 15 Naturdenkmale (ND) gestrichen, da sie abgängig sind bzw. gefällt wurden oder noch werden. Ein ND wird in den Landschaftsplan „Merfelder Bruch-Borkenberge“ aufgenommen.

 

-    Zwei Sickerquellen und eine Sumpfquelle, die als ND ausgewiesen waren, werden in geschützte Landschaftsbestandteile überführt. Es verbleiben somit 19 Naturdenkmale.

 

-    Ein neuer geschützter Landschaftsbestandteil, 2.4.01 „Bachlauf in Austrups Busch“, wird ausgewiesen. 49 Obstwiesen werden als geschützte Landschaftsbestandteile gestrichen.

 

-       Die Festsetzung der Zweckbestimmung für die Brachfläche südlich des Naturschutzgebietes 2.1.07 „Wald am Hüwel“ entfällt.

 

-    Der bisherige Landschaftsplanbereich westlich der K 8 (vorwiegend Truppenübungsplatz Borkenberge) wird dem Geltungsbereich des Landschaftsplanes „Merfelder Bruch-Borkenberge“ mit einer Größe von 1.845 ha zugeschlagen.

 

-    Die Formulierungen bzgl. des Bauens im Außenbereich innerhalb der Landschaftsschutzgebiete werden, aufgrund neuer bzw. geänderter Rechtsgrundlagen für privilegierte Vorhaben (s. Anlage C, S. 50) ebenso wie die allgemeinen Ge- und Verbote der einzelnen Schutzgebietskategorien, denen der aktuellen Landschaftspläne „Rorup“ und „Rosendahl“ angeglichen.

 

-    Es werden redaktionelle Änderungen und Korrekturen in den textlichen Darstellungen mit Erläuterungen sowie der Festsetzungskarte vorgenommen. Einige Anpflanzungen von Hecken und Baumreihen z.B. wurden auf Vorschlag der betroffenen Grundstückseigentümer bzw. im Rahmen des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens abweichend von den Darstellungen des Landschaftsplanes realisiert. Hier sind die Planunterlagen zu aktualisieren.

 

Das Plangebiet von nunmehr ca. 9.448 ha (vorher 11.293 ha mit Truppenübungsplatz Borkenberge) umfasst die Gemarkungen Seppenrade tlw., Lüdinghausen-Kirchspiel tlw., Lüdinghausen-Stadt tlw., Olfen-Stadt tlw. und Olfen-Kirchspiel tlw..

 

Am 07. Juni 2004 erfolgte im Bürgerhaus der Stadtverwaltung Olfen die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 27b Landschaftsgesetz NRW, die von 16 Bürgern der Städte Olfen und Lüdinghausen zur Information und Klärung von Fragen genutzt wurde.

 

Vom 28. Juni bis zum 30. Juli 2004 wurde die Offenlegung gemäß § 27c LG NRW durchgeführt. Parallel dazu wurden nach § 27a Abs. 2 LG NRW die Träger öffentlicher Belange beteiligt, deren Stellungnahmen bis zum 13. August 2004 bei der unteren Landschaftsbehörde eingegangen sein mussten, sofern sie keine Verlängerung beantragt haben.

 

Der Entwurf des Landschaftsplanes lag in der Kreisverwaltung sowie in den Stadtverwaltungen Lüdinghausen und Olfen zur Einsichtnahme aus. Während dieser Zeit bestand die Möglichkeit, Anregungen und Bedenken schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. Zusätzlich konnte der Änderungsentwurf des Landschaftsplanes im Internet eingesehen und Anregungen und Bedenken vorgebracht werden.

 

 

Zur Darstellung der Einwendungen und des planerischen Umgangs mit den Betroffenheiten wurden die Sitzungsunterlagen in folgender Weise zusammgestellt:

 

1.  Haupteinwendungen der Offenlegung

2.  Planerische Konsequenzen / Planänderungen

3.  Stellungnahmen der privat Betroffenen mit zugeordnetem Beschlussvorschlag (Anlage A)

4.  Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange mit zugeordnetem Beschlussvorschlag (Anlage B)

5.  Geänderte Fassung des Landschaftsplanes in Text (Auszüge aus dem Textteil, Anlage C) und Karte (Auszüge aus der Entwicklungs- und Festsetzungskarte, Anlage D)

 

 

1.    Haupteinwendungen der Offenlegung

 

 

1.1  Private Einwendungen

 

Insgesamt haben 4 privat Betroffene Stellungnahmen mit Anregungen und Bedenken abgegeben (s. Anlage A). Die Beschlussvorschläge sind jeweils in Auszügen in kursiver Schrift aufgeführt.

 

Es wird u.a. angeregt, im Bereich des Naturschutzgebietes „Lippeaue“ die FFH-Grenze an die vorhandene NSG-Grenze und die Grenze des Überschwemmungs-gebietes anzupassen.

 

Dies ist nicht möglich, da das FFH-Gebiet „Lippeaue“, Tranche 1, DE-4209-302, bereits der EU gemeldet wurde.

 

Gegen die Ausweisung eines Bachlaufes als geschützter Landschaftsbestandteil innerhalb Austrups Busch werden Bedenken erhoben, da die Schutzgebietskategorie inhaltlich einem Naturschutzgebiet nahe kommt. Auch gegen die Erweiterung des Naturschutzgebietes „Steveraue“ werden Bedenken erhoben, da u.a. mit einer Wertminderung der Grundstücke gerechnet wird.

 

Der geschützte Landschaftsbestandteil wird in seinen Abgrenzungen auf einen ca. 10 m breiten Pufferstreifen reduziert. Die von den Banken prognostizierte Wertminde-

rung von Flächen in Naturschutzgebieten bezieht sich immer auf das Bestehen zahlreicher in die Arbeitsweise eingreifender Verbote. Die Bewirtschaftungsweise der landwirtschaftlichen Nutzflächen in NSG ist abgesehen von dem Grünlandumbruchverbot nicht eingeschränkt. Nach herrschender Rechtsmeinung wird mit der Festschreibung einer bisher ausgeübten Nutzung auch kein Entschädigungsanspruch ausgelöst.

 

Zum Teil verweisen die Einwender auf ihre Stellungnahmen, die sie bereits in 1996 im Rahmen der Offenlegung zum Landschaftsplanaufstellungsverfahren abgegeben haben.

 

 

1.2  Einwendungen der Träger öffentlicher Belange

 

Es wurden 71 Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme zum Änderungsentwurf des Landschaftsplanes „Olfen-Seppenrade“ gebeten, von denen sich 35 geäußert haben (s. Anlage B). Im folgenden werden die zentralen Einwendungen zusammenfassend dargestellt. Die Beschlussvorschläge sind z.T. in Auszügen in kursiver Schrift aufgeführt.

 

1.2.1 Stadt Lüdinghausen

 

Es wird vor allem auf die Darstellungen des Flächennutzungsplanes und die daraus resultierenden zukünftigen Planungsabsichten und die Überschneidungen mit den Darstellungen des Landschaftsplanes verwiesen. Die Stadt Lüdinghausen legt Wert darauf, dass insbesondere im Bereich der Siedlungsränder beider Ortslagen Seppenrade und Lüdinghausen gewährleistet wird, dass die Wohn- und Gewerbeentwicklung nicht beeinträchtigt wird.

 

Gemäß § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW treten bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplanes mit dessen Rechtsverbindlichkeit widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Plan nicht widersprochen hat.

 

1.2.2 Stadt Olfen

 

Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Grabeland“ wird angeregt, die Landschaftsschutzgebietsfestsetzung aufzuheben. Der nördliche Teil des Campingplatzes „Schulze Kökelsum“ ist nicht überplant. Dies sollte nachgebessert werden.

 

Da es sich um den rechtskräftigen Bebauungsplan „Grabeland“ handelt, wird der o.g. Bereich aus dem Landschaftsplangebiet herausgenommen (s. Anlage D, Kartenaus-schnitte). Eine Ausweitung des Landschaftsschutzgebietes auf den nördlichen Teil des Campingplatzes ist ohne erneute Offenlegung nicht möglich. Sie bleibt einem nächsten Änderungsverfahren vorbehalten.

 

1.2.3 Versorgungsunternehmen

 

Es wird auf die vorhandenen Versorgungstrassen und deren gesetzlich vorgeschriebenen Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen hingewiesen. Bei geplanten Anpflanzungen sind Schutzstreifen längs der Trassen freizuhalten.

 

1.2.4 Verkehrsträger

 

Aus Verkehrssicherheitsgründen wird ein Abstandsmaß für Bepflanzungen vom befestigten Fahrbahnrand vorgegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass langfristig für die östliche Straßenseite der B 474 zwischen Olfen und Seppenrade eine Radwegeplanung mit Kurvenbegradigung besteht.

 

Maßnahmen aus dem Landschaftsplan im Bereich von Kreisstraßen sind in allen Fällen nur in Abstimmung mit der Straßenbau-Abteilung des Kreises Coesfeld vorzunehmen.

 

1.2.5 Jagd

 

Der Verband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagden in Westfalen-Lippe e.V. empfiehlt eine allgemeine Unberührtheitsklausel zu Gunsten der Jagd in den Landschaftsplan aufzunehmen sowie die uneingeschränkte Zulässigkeit von offenen Ansitzleitern und geschlossenen Kanzeln.

 

Der Empfehlung wird nicht entsprochen.

 

Das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd (LEJ) plädiert u.a. für die Zulässigkeit einer stickstofffreien Düngung von Wildäckern.

 

Die Stellungnahme des LEJ wurde unter Beifügung der von der Verwaltung gefassten Beschlussvorschläge dem Landesamt nochmals vorgelegt. Am 06. September wurde der unteren Landschaftsbehörde das Einverständnis zu den jagdlichen Regelungen im Landschaftsplan „Olfen-Seppenrade“ erklärt.

 

1.2.6 LÖBF

 

Die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten schlägt vor, bei den Wildfütterungsanlagen und Wildäckern lediglich die Stickstoffdüngung und den Einsatz von Bioziden zu verbieten, da ansonsten dem Wildverbiss nichts entgegen gehalten werden könne.

 

Dem Vorschlag wird gefolgt.

 

Für das Naturschutzgebiet „Lippeaue“, welches auch gleichzeitig FFH-Gebiet ist, sollte der Schutzzweck differenzierter und am Meldedokument orientiert dargestellt werden. Die zur Erreichung des Schutzzieles vorgeschlagenen Maßnahmen sollten sich ebenfalls z.B. im Anhang des Landschaftsplanes wiederfinden.

 

Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Darstellung des Schutzzweckes wird als ausführlich erachtet. Eine Aufnahme der zur Erreichung des Schutzzieles vorgeschlagenen Maßnahmen als Anhang in den Landschaftsplan wird abgelehnt. Der von der Bezirksregierung Münster erarbeitete Verordnungstext zum Naturschutzgebiet „Lippeaue“ im Kreis Recklinghausen ist in selber Ausführung erstellt worden. Hier sollte auf Einheitlichkeit geachtet werden.

 

1.2.7 Bezirksplanungsbehörde

 

Die Bezirksplanungbehörde sieht ein Problem in der Formulierung zum Thema Landschaftsschutz und Windenergienutzung. Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von bis zu 140 m müssten aus Gründen der Landschaftsbildstörung aus Sicht des Landschaftsschutzes grundsätzlich abgelehnt werden. Dies widerspricht aber der Ausweisung von Windeignungsbereichen im Gebietsentwicklungsplan (GEP). Die landesplanerische Zustimmung zu dem Punkt Landschaftsschutz und Windenergieanlagen wird daher nur erteilt, wenn die entsprechenden Formulierungen im Text gestrichen werden.

 

Den Bedenken wird gefolgt. Es wird darauf hingewiesen, dass die im GEP ausgewiesenen Windvorrangzonen durch die Bauleitpläne der Städte Lüdinghausen und Olfen konkretisiert wurden. Die Städte haben in ihrer Bauleitplanung die Konzentrationszonen für Windenergienutzung dergestalt reduziert, dass innerhalb des Landschaftsplangebietes keine Überlagerungen mit Landschaftsschutzgebieten auftreten.

 

Die Bezirksplanungsbehörde weist darauf hin, dass die linienbestimmte Trasse der B 474n zu berücksichtigen ist.

 

Die Trasse der B 474n und die Südwestumgehung K 9n werden nachrichtlich in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte dargestellt (s. Anlage D, Kartenausschnitte).

 

1.2.8 Bergbau

 

Die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie, weist darauf hin, dass die Gewinnung von Steinkohle im tiefen Bereich durch das ehemalige Bergwerk General Blumenthal/Haard eingestellt ist. Mit Einwirkungen auf die Tagesoberfläche ist nicht mehr zu rechnen.

 

Die Deutsche Steinkohle AG hingegen hält die Aufnahme von Unberührtheitsklauseln im Bereich der Allgemeinen Festsetzungen für alle Natur- und Landschaftsschutzgebiete hinsichtlich des Verbotes Gewässer zu beseitigen oder zu verändern und Entwässerungsmaßnahmen vorzunehmen für erforderlich.

 

Die Aufnahme der o.g. Unberührtheitsklauseln wird abgelehnt.

 

1.2.9 Forstamt Münster

 

Das Forstamt schlägt vor, einen Teil des Kiefernwaldes im Naturschutzgebiet „Steveraue“ (2.1.12) herauszunehmen, da kein fachlicher Zusammenhang zwischen Kiefernbestand und Steveraue besteht.

 

Der Kiefernbestand verbleibt als Ganzes im Naturschutzgebiet, da die Stadt Olfen beabsichtigt, den Wald in ihr Beweidungskonzept aufzunehmen.

 

Das Forstamt bittet, die Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung für den forstlichen Wegebau auf Naturschutzgebiete und gegebenenfalls geschützte Landschaftsbestandteile zu beschränken und nicht auf Landschaftsschutzgebiete auszudehnen.

 

Da es sich um den Neubau von Waldwegen handelt wird eine Ausnahmegenehmigung in Landschaftsschutzgebieten nach wie vor für notwendig erachtet. Es handelt sich um seltene Einzelfallentscheidungen. Seit 1992 ist nur ein Fall bekannt.

 

Auf Vorschlag der unteren Forstbehörde wurde am 26.10.2004 ein Gespräch bzgl. der vorgebrachten Anregungen und Bedenken geführt. Die vom Forstamt Münster kritisierte Formulierung „ökologisch orientierte Waldbewirtschaftung“ bzgl. der Entwicklungsräume 1.1.01, 1.1.02 und 1.1.08 wird geändert in „an der natürlichen Vegetationsstruktur orientierte Waldbewirtschaftung“. Diese Änderung konnte aufgrund der bereits vervielfältigten Anlagen nicht mehr in die Anlage C (Auszüge aus den textlichen Darstellungen und Festsetzungen) eingearbeitet werden, ist aber Bestandteil des Satzungsbeschlusses.

 

Das gem. § 25 LG NRW erforderliche Einvernehmen mit den forstlichen Festsetzungen in Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen wurde im Rahmen dieses Gespräches erteilt. Der Dissens zum Neubau von Waldwegen in Landschaftsschutzgebieten bleibt bestehen.

 


 

2.    Planerische Konsequenzen / Planänderungen

 

Die bekannten europäischen Naturschutzziele, vor allem ein Schutzgebietsnetz Natura 2000 (FFH-Richtlinie) aufzubauen, werden im vorliegenden Landschaftsplan berücksichtigt. Die Nutzungseinschränkungen innerhalb des als Naturschutzgebiet ausgewiesenen FFH-Gebietes (Lippeaue), bei denen es sich ausschließlich um Waldbereiche handelt, werden nach den sog. Warburger Vereinbarungen bzw. im Rahmen der forstlichen Förderrichtlinien über das Forstamt Münster entschädigt.

 

 

m Folgenden werden die wesentlichen Änderungen des Landschaftplanes

gegenüber der Offenlegungsfassung aufgelistet.

 

2.1  Planabgrenzung

 

Der räumliche Geltungsbereich des Landschaftsplanes wurde im Bereich der Stadt Olfen aufgrund eines Bebauungsplanes um eine Teilfläche zurückgenommen (s. Anlage D, Kartenausschnitte). Sollten künftig weitere Bebauungspläne im Geltungsbereich des Landschaftsplanes aufgestellt werden, so weicht der Landschaftsplan gem. § 49 Abs. 3 LG NRW zurück.

 

2.2. Entwicklungsziele

 

Dem Entwicklungsziel „Renaturierung“ wird die Erhaltung von schutzwürdigen Böden und dem Entwicklungsziel „Erhaltung“ die Wiederherstellung der ökologischen Durchlässigkeit und Wiederherstellung der Wechselwirkung zwischen Gewässer und angrenzendem Auebereichen als Ziele der Landschaftsentwicklung beigefügt.

 

Bei den Entwicklungsräumen 1.1.01, 1.1.02 und 1.1.08 wird die Formulierung „ökologisch orientierte Waldbewirtschaftung“ geändert in „an der natürlichen Vegetationsstruktur orientierte Waldbewirtschaftung“ (s. unter Punkt 1.2.9 Forstamt Münster).

 

In der Entwicklungskarte erfolgen zwei Korrekturen. Zum einen wird das Entwicklungsziel 1.3.02 nördlich der B 236 bei dem Hof Närmann in Olfen auf die LSG-Grenze zurückgenommen. Zum anderen wird der Bauhof in Olfen aus dem Geltungsbereich des Landschaftsplanes herausgenommen, da hier ein B-Plan besteht (s. Anlage D, Kartenausschnitte).

 

2.3  Naturschutzgebiete

 

Der Landschaftsplan „Olfen-Seppenrade“ weist 11 Naturschutzgebiete aus. Nach der Offenlegung sind keine Änderungen bzgl. der Abgrenzung vorgenommen worden. Die textlichen Darstellungen und Festsetzungen sind in einigen Punkten z.B. bzgl. der jagdlichen Regelungen, ergänzt worden. Hier wird aufgenommen, dass es verboten ist, Wildäcker mit Stickstoffdüngern zu düngen (s. Anlage C).

 

 

 

Im Naturschutzgebiet / FFH-Gebiet „Lippeaue“ wurde für die Waldareale und hier speziell in den FFH-Lebensraumtypen der sogenannte Kopferlass von Dezember 2002, der unter Federführung des MUNLV in einem Arbeitskreis aus Waldbauernverband, Bezirksregierungen und Forstbehörden als Musterverordnung für Wald-Schutzgebiete in NRW entwickelt wurde, zugrunde gelegt.

 

2.4  Landschaftsschutzgebiete

 

Die Landschaftsschutzgebiete werden um den Schutzzweck „Einrichtung von Pufferstreifen entlang der Fließgewässer“ erweitert (s. Anlage C).

 

2.5  Geschützte Landschaftsbestandteile

 

Die Abgrenzung des geschützten Landschaftsbestandteiles „Bachlauf in Austrups Busch“ (2.4.01) wird enger gefasst. Der Pufferstreifen längs des Bachlaufes wird auf ca. 10 m festgesetzt (s. Anlage D, Kartenausschnitte).

 

2.6  Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen

 

Aufgrund von Pflanzmaßnahmen im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens „Lüdinghausen Ost“ wird die Festsetzung 5.1.098 östlich der Stever auf Höhe der Hofstelle Spöde auf einer Länge von ca. 800 m gestrichen (s. Anlage D, Kartenausschnitte).

 

Die Festsetzung 5.1.153 fehlte als Darstellung in der Festsetzungskarte. Dies wird korrigiert (s. Anlage D, Kartenausschnitte).

 

 

III.   Alternativen

 

keine

 

 

IV.  Kosten-Folgekosten-Finanzierung

 

Die Umsetzung der Maßnahmen des Landschaftsplanes sollen – soweit private Flächen betroffen sind – ausschließlich im Rahmen des Vertragsnaturschutzes umgesetzt werden. Finanzierungselement des Vertragsnaturschutzes ist das Kreiskulturlandschaftsprogramm des Kreises Coesfeld (KULAP) mit einer Kofinanzierung der Europäischen Union sowie des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Kreisanteil liegt hier bei 20% bzw. in Naturschutzgebieten bei 0%. Maßnahmen, die über das KULAP nicht abgedeckt werden können, können gemäß der Förderrichtlinie Naturschutz (FöNa) mit einer Kofinanzierung von 80 % gefördert werden.

 

Die Nutzungseinschränkungen innerhalb des als Naturschutzgebiet ausgewiesenen FFH-Gebietes („Lippeaue“), bei denen es sich um Waldbereiche handelt, werden nach den sog. Warburger Vereinbarungen bzw. im Rahmen der forstlichen Förderrichtlinien über das Forstamt Münster vertraglich entschädigt.

 

Eine Kostenbetrachtung ist vor dem Hintergrund freiwilliger Vertragsabschlüsse wenig sinnvoll. Mögliche Angebote und Verträge können im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel in den jährlich aufzustellenden Budgetrahmen aktuell Berücksichtigungen finden.

 

 

 

V.   Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Zuständig für die Entscheidung ist gem. § 26 Abs. 1 Satz 1 der Kreisordnung der Kreistag.