hier: Änderung der Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene
Beschlussvorschlag:
Die im Entwurf als Anlage 1 beigefügte Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene wird beschlossen.
Begründung:
I. und II. Problem und Lösung
Am 14.12.2011 hat der Kreistag die Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene beschlossen. Diese ist zum 01.01.2012 in Kraft getreten. Am 19.12.2012 hat der Kreistag eine Änderung der Satzung beschlossen.
Die Gebührensätze werden regelmäßig daraufhin überprüft, ob sie den entstehenden Aufwand decken und ob bzw. welche Anpassungen der Gebührensätze erforderlich werden.
Als Anlage sind Prognosen zu den erwarteten Kosten in den Jahren 2013 (Anlage 2) und 2014 (Anlage 3) beigefügt. Die Übersichten enthalten die Daten für den Großbetrieb (Fa. Westfleisch, Coesfeld), die Kleinbetriebe, Überwachung von Zerlegebetrieben, Trichinenuntersuchungen bei Wildschweinen, Leistungen für die Stadt Münster und Schlachtgeflügeluntersuchungen in Herkunftsbetrieben.
Danach zeichnen sich folgende Entwicklungen ab:
Großbetrieb:
Aus den Vorjahren ist noch eine Rücklage von 355.292,84 EUR vorhanden. Der Gebührensatz beträgt aktuell 1,22 EUR je Tier.
Die Kosten für den Großbetrieb steigen 2013 ggü. dem Vorjahr (2012) erwartungsgemäß (siehe SV-8-0783). Zurückzuführen ist dieses vor allem auf ggü. dem Vorjahr steigende Schlachtzahlen, Tariferhöhungen für die eingesetzten Teilzeitkräfte und Angestellten im öffentlichen Dienst und um 2 Cent je Schwein gestiegene Gebührensätze für Untersuchungen auf Rückstände.
Nach derzeitiger Prognose wäre – unter Berücksichtigung der erzielten Gebührenüberschüsse für die Überwachung der Zerlegung bei der Fa. Westfleisch - 2013 ein Gebührensatz von 1,275 EUR je Schwein auskömmlich um die Kosten der Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Großbetrieb zu decken. Der sich abzeichnende Fehlbetrag zwischen Gebühreneinnahmen und Kosten von rd. 150.000 EUR kann durch die noch vorhandenen Rücklagen aufgefangen werden, so dass eine (rückwirkende) Gebührenanpassung für das Jahr 2013 nicht erforderlich ist.
Für 2014 zeichnet sich eine weitere Kostensteigerung ab, da sowohl die höheren Tariflöhne (letzte Anpassung zu August 2013) als auch die gestiegenen Gebühren für Rückstandsuntersuchungen (seit Juni 2013) nun für das gesamte Jahr zu berücksichtigen sind. Für die Rückstandsuntersuchungen bei der Tierart Schwein wurde vom Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt in Münster zudem bereits eine weitere Erhöhung (von 17 auf 18 Cent je Tier) angekündigt. Diese wird mit der nächsten Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft treten. Bei den Berechnungen zur Prognose 2014 wurde unterstellt, dass die Änderung zum 01.04.2014 in Kraft tritt.
Wie den aktuellen Berechnungen in Anlage 3 zu entnehmen ist, ist für 2014 bei Beibehaltung des derzeitigen Gebührensatzes von 1,22 EUR je Schwein ein Fehlbetrag von mehr als 180.000 EUR zu erwarten. Dieser Fehlbetrag könnte ebenfalls durch die vorhandene Rücklage aufgefangen werden.
Da die u.a. auf die Tariferhöhungen und Rückstandsgebühren zurückzuführenden Kostensteigerungen beim Großbetrieb auch in kommenden Jahren zu berücksichtigen sind, wird – um einen sprunghaften Anstieg des Gebührensatzes nach Verbrauch der Rücklage zu vermeiden – vorgeschlagen, den Gebührensatz bereits jetzt moderat anzupassen. So könnten die Kostensteigerungen 2014 zum Teil durch einen höheren Gebührensatz und zum Teil aus der Rücklage finanziert werden. Je nach weiterer Kostenentwicklung könnte so auch für 2015 mglw. eine (weitere) Gebührenerhöhung vermieden werden, wenn auch dann noch auf die Rücklage zurückgegriffen werden kann.
Es wird daher vorgeschlagen, den Gebührensatz für den Großbetrieb ab dem 01.01.2014 von 1,22 EUR auf 1,25 EUR zu erhöhen (Anlage 1). Der prognostizierte Fehlbetrag würde dann um rd. 81.000 EUR sinken.
Kleinbetriebe
(und Trichinenuntersuchungen sowie Untersuchungen für die Stadt Münster):
Aus den Vorjahren ist noch eine Rücklage von 21.856,95 EUR vorhanden. Die aktuellen Gebührensätze können den Anlagen 2 (S. 2 und 3, vorletzte Zeile) entnommen werden.
Aufgrund des Betriebsergebnisses 2011 mit einer Unterdeckung von 5.438,33 EUR und sich aufgrund der Tarifverhandlungen abzeichnender höherer Personalkosten für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung wurden zum 01.01.2012 die Gebührensätze neu festgelegt. Es wurde eine zusätzliche Gebührenstaffel für die besonders kostenintensive Schlachtung von 1 bis 5 Tieren am Tag eingeführt. Das Betriebsergebnis 2012 wies – aufgrund ggü. 2011 deutlich gestiegener Schlachtzahlen - eine Überdeckung von 27.295,21 EUR aus. Nach der derzeitigen Berechnung wird entgegen der Prognose von Ende 2012 (SV-8-0783) auch 2013 eine Überdeckung bei den Kleinbetrieben erzielt werden (siehe Anlage 2).
Für 2014 werden nach Einschätzung der Personalabteilung deutlich höhere Personalkosten für die Tätigkeiten in den Kleinbetrieben erwartet. Zurückzuführen ist dieses u.a. darauf, dass die letzte Anpassung der Stückvergütung für die amtlichen Tierärzte zum 01.08.2013 erstmals ganzjährig zum Tragen kommen wird.
Auch die seit dem 25.06.2013 geltenden, geänderten Gebühren für Untersuchungen auf Rückstände fallen 2014 erstmals für ein gesamtes Kalenderjahr an. Eine weitere Änderung der Gebühren für Rückstandsuntersuchungen wurde – wie beim Großbetrieb oben beschrieben – bereits angekündigt.
Die aus den Mehreinnahmen in 2012 gebildete Rücklage sowie der sich für 2013 abzeichnende Überschuss sollen verwendet werden um Unterdeckungen in kommenden Jahren auszugleichen. Eine Anpassung der Gebührensätze an die geänderte Kostensituation ist daher – solange auf Bestände der Rücklage zurückgegriffen werden kann – trotz steigender Kosten nicht erforderlich.
Schlachtgeflügeluntersuchung
in Herkunftsbetrieben
(nur für Schlachtungen im Inland; Untersuchungen für
Schlachtungen im Ausland werden als Exportuntersuchungen beim Produkt
„Tierseuchen“ berechnet)
Seit dem 01.01.2012 werden die Gebühren für die Schlachtgeflügeluntersuchung nicht mehr nach der Satzung des Kreises Coesfeld sondern auf Grundlage der Tarifstellen der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW abgerechnet. Je angefangene 15 Minuten Zeitaufwand (einschließlich Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeit) werden nach Laufbahnen gestaffelte Personalkostensätze in Rechnung gestellt. Die zugrunde zu legenden Personalkostensätze werden vom Innenministerium jährlich neu bekannt gegeben und somit der aktuellen Personalkostenentwicklung regelmäßig angepasst.
Die Untersuchung von Schlachtgeflügel (Inland) ist - auch wenn die Gebührenerhebung nicht mehr auf Grundlage der Gebührensatzung des Kreises erfolgt – weiterhin dem Produkt 39.03.01 zugeordnet und damit bei der Gebührenkalkulation zu berücksichtigen. Kosten und Gebühreneinnahmen können jeweils der letzten Spalte auf Seite 1 der Anlagen 2 und 3 entnommen werden.
III. Alternativen
Für den Großbetrieb könnte die Gebühr von 1,22 EUR beibehalten werden, solange auf die Rücklagebestände zurückgegriffen werden kann.
Nach derzeitigen Berechnungen ist dieses nur noch 2014 möglich. 2015 müssten die Gebühren dann deutlich (nach derzeitigen Berechnungen um 7 Cent je Schwein) erhöht werden. Da die Ursachen für die Kostensteigerung – wie oben dargestellt - auf Tarif- und Gebührenerhöhungen in 2013 zurückzuführen sind, erscheint es angemessen diese z.T. bereits jetzt an den Großbetrieb weiterzugeben. Bei der Gebührenkalkulation für 2015 könnte dann wiederum noch auf Bestände der Rücklage zurückgegriffen werden. Der jetzt für 2014 vorgeschlagene Gebührensatz von 1,25 EUR je Schwein könnte dann – wenn keine bislang nicht absehbaren Mehrkosten auftreten - auch 2015 noch angewandt werden.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Die entstehenden Auswirkungen sind oben dargestellt. Für den Kreishaushalt ergeben sich aufgrund des Kalkulationsziels kostendeckender Gebühren auf Dauer keine Konsequenzen.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Nach § 26 Abs. 1 Buchstabe f der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ist u.a. für die Änderung von Satzungen der Kreistag zuständig.